Maklervertrag und Maklervollmacht

Maklervertrag und Maklervollmacht – wofür soll das gut sein?

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Gerade dann, wenn Du bislang noch nicht mit einem Versicherungsmakler zusammengearbeitet hast, ist der Maklervertrag und die Maklervollmacht „Neuland“ für Dich. Es sind aber sehr wichtige Dokumente, die die rechtliche Grundlage für unsere Zusammenarbeit schaffen und mich in die Lage versetzen, Dir meinen Service in vollem Umfang zugute kommen zu lassen.

Der Maklervertrag ist das grundlegende Dokument und regelt die Zusammenarbeit zwischen uns, betrifft also unser Innenverhältnis. Wir benötigen ihn, weil ich als Versicherungsmakler eben kein Vertreter einer bestimmten Gesellschaft bin, sondern Dein Auftragnehmer, d.h. Du beauftragst mich damit, daß ich mich – grob gesagt – um Deine Versicherungen kümmere. Und damit für uns beide klar formuliert ist, welchen Umfang das „Kümmern“ hat und um welche Versicherungen es geht, gibt es den Maklervertrag als Vereinbarung zwischen uns.

Die Maklervollmacht benötige ich, um mich nach außen hin als Dein Versicherungsmakler den beteiligten Versicherungsgesellschaften gegenüber zu legitimieren. Ohne eine solche Vollmacht wird mir keine Versicherungsgesellschaft auch nur die kleinste Auskunft geben. Die Vollmacht benötige ich, um mir Vertragsauskünfte bei den Versicherungen einzuholen, aber auch um in Deinem Namen Willenserklärungen abzugeben, z.B. wenn ich einen neuen Vertrag für Dich eindecke oder Änderungen an bestehenden Verträgen durchführe, z.B. eine neue Anschrift oder geänderte Bankverbindung.

Genau so wichtig ist die Datenschutzerklärung. Darin ist geregelt, daß ich Deine Daten verarbeiten, speichern und weitergeben darf. Ist ja klar, wenn ich eine Versicherung für Dich beantrage muss ich dem Versicherer ja Deine Daten mitteilen: Name, Anschrift, Geburtsdatum usw. In Zeiten, wo eine DSGVO gilt, muss diese Selbstverständlichkeit jedoch ebenfalls schriftlich geregelt sein. Die Datenschutzerklärung wollen die Versicherer übrigens auch sehen.

Wenn Du es ganz genau wissen möchtest, dann lies jetzt weiter. Du findest hier alle Vertragsdokumente mit Kommentaren versehen. Der Vertragstext ist fett geschrieben, der Kommentar normal.

Vertragsgegenstand

Der Auftrag des Auftraggebers erstreckt sich nur auf die Vermittlung von zivilrechtlichen Versicherungsverträgen zu dem folgenden Vertragswunsch des Auftraggebers: Privathaftpflichtversicherung

Der Kern des Maklervertrags: Du beauftragst mich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Hier wird i.d.R. die Privathaftpflicht genannt, die jeder haben sollte. Ggf. kann hier auch eine andere oder mehrere Sparten stehen. Zunächst beschränkt sich der Vertrag nur auf diese Sparte(n). Weiter unten ist erläutert, wie der Maklervertrag auf andere Sparten erweitert werden kann.

Zwischen den Parteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.

Der Malervertrag  gilt nur für die Verträge, die ich Dir als Dein Versicherungsmakler vermittelt habe oder in meine Betreuung übernommen habe. Als Dein Versicherungsmakler kann ich auch bestehende Verträge betreuen.

Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, diese nicht vermittelten oder nicht in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprüfen, den Auftraggeber bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall zu unterstützen.

Wenn Du Versicherungsverträge hast, die ich nicht kenne, kann ich mich auch nicht drum kümmern. Logisch, oder?

Vertragsbetreuung / Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere ist der Auftraggeber danach zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben hinsichtlich seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet, sowie zur Angabe sämtlicher sonstiger Umstände, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Ändern sich nach Vertragsschluss diese Verhältnisse oder Umstände, so ist der Auftraggeber zur unaufgeforderten Mitteilung der Änderungen verpflichtet.

Du musst mir immer die Wahrheit sagen: Z.B. ob Du alleinstehend oder verheiratet bist, was Du beruflich machst, Angaben zu Deinem Einkommen, Deinem Vermögen und Deinem Besitz. Weiterhin musst Du mir alles weitere sagen, was für einen bestimmten Versicherungsschutz relevant ist. Im Sinne der Datensparsamkeit musst Du mir das nicht einfach so sagen, sondern dann wenn ich Dich konkret danach frage. Wenn sich an diesen Eckdaten etwas ändert, musst Du mir das von Dir aus mitteilen, da es Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann.
Ein Beispiel: Du wünschst eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Dafür brauche ich neben Angaben zum Beruf und Einkommen auch Angaben zu Deinem Gesundheitszustand. Das erfrage ich in der Beratung. Der Versicherungsschutz kommst zu Stande und Du bist gut abgesichert. Dieser Status Quo kann sich ändern wenn Du z.B. einen Karrieresprung machst und mehr Einkommen hast. Dann passt die ursprüngliche Absicherung eben nicht mehr so gut und wir müssten vielleicht nachjustieren. Das kann ich natürlich nur dann anstossen, wenn ich auch davon weiss.

Aufgaben des Maklers

Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Auftraggeber:

Die Beratung des Auftraggbers nach § 60,61 VVG bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse.

Die Dokumentation der Beratung nach § 61 VVG.

Nachfolgend die beiden Paragraphen aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG):
§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, (…) hat dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. (…)
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

Im Klartext heisst das folgendes: Ich befrage Dich nach Deinen Wünschen und Bedürfnissen, suche am Markt passende Tarife aus, präsentiere Dir mindestens einen möglichst passenden Tarif, erkläre den Tarif, gebe eine Empfehlung ab und begründe diese. Der ganze Vorgang wird dokumentiert, damit man in der Zukunft nachvollziehen kann, wie und warum ein bestimmter Tarif abgeschlossen wurde. Du kannst sowohl auf die Beratung als auch auf die Dokumentation verzichten.

Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes.

Nach dem Beratungsprozess teilst Du mir mit, welchen Tarif Du gerne hättest bzw. ob Du meiner Empfehlung folgst. Dann kümmere ich mich um die Beantragung beim Versicherer, d.h. ich stelle legitimiert durch die Vollmacht den Antrag oder gebe eine sog. Deckungsnote ab und kontrolliere im Anschluss auch, ob der Versicherer die Police wie beantragt ausgefertigt hat.

Die Verwaltung der vermittelten Verträge.

Das geschieht super bequem mittels simplr. Mein Technikdienstleister und Maklerpool blaudirekt spielt die Dokumente vom Versicherer mittels der sog. biPro-Schnittstelle volldigital in mein Bestandsverqwaltungssystem ein. D.h. jedes Dokument, das der Versicherer per Post oder Email an Dich sendet, landet als Kopie (und oft auch schneller als die Post) in simplr und Du bekommst per Email und Push eine Nachricht, daß ein neues Dokument für Dich vorliegt. Du kannst es dann über die App oder mittels Webbrowser ansehen und auch herunterladen.

Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung der Risikoänderung oder nach entsprechender expliziter Beauftragung des Auftraggebers.

Ändert sich ein Risiko, erfordert dies eine Überprüfung des bestehenden Vertrages. Z.B. hast Du eine Hausratversicherung und Du ziehst um. Am neuen Versicherungsort ist die Wohnfläche größer, also muss auch der Vertrag auf die größere Wohnfläche angepasst werden. Oder Du teilst mir mit, daß ich einen bestehenden Vertrag überprüfen und nach Alternativen Schauen soll. Z.B. weil er Dir zu teuer erscheint.

Die Unterstützung des Mandanten im Versicherungsfall.

Der für Dich wichtigste Punkt: Es kommt zum Schaden und die Versicherung soll zahlen. Du meldest den Schaden ganz einfach bei mir! Immer! Und ich sage Dir dann, was ich ggf. noch an Unterlagen und Angaben brauche und reiche diese Unterlagen dann beim Versicherer ein und begleite die Regulierung. Manchmal kommt es zu Rückfragen und ich kann mich oft direkt um diese Rückfragen kümmern ohne daß ich Dich deswegen behelligen muss. Und da ich als Versicherungsmakler auf Deiner Seite stehe, tue ich alles in meiner Macht stehende, damit der Schaden im Rahmen der Versicherungsbedingungen möglichst in Deinem Sinne reguliert wird.
Je nach Schadenart kann es aber auch sein, daß bei einer Regulierungsbegleitung meine Kompetenzen überschritten werden würden, weil es in den Bereich der Rechtsdienstleistung geht. Das ist z.B. bei einer Leistungsfallbeantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung so. Dann empfehle ich Dir natürlich die entsprechenden Experten aus meinem Netzwerk, die Dir weiterhelfen können.

Vergütung

Die Parteien entscheiden sich für folgende Vergütungsabrede:

Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Auftraggeber keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. Zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen können in einer gesonderten Servicevereinbarung geregelt werden.

Ja, Du hast richtig gelesen: Du zahlst Deine Versicherungsprämien und fertig. Keine weiteren Kosten. Meine Beratung, simplr, usw. alles das ist für Dich kostenlos. Und wenn Du Dich fragst wie ich mein Geld verdiene, es steht auch im Maklervertrag: Die Versicherung bezahlt mich. Für jeden Vertrag, der sich in meiner Verwaltung befindet, den ich betreue, bekomme ich einen Teil der Prämie, die sog. Courtage. Die Courtage ist in der Prämie immer eingepreist und es macht für Dich keinen Unterschied ob Du den Vertrag z.B. selbst direkt beim Versicherer abschliesst oder über mich. Machst Du es über den Versicherer direkt, behält dieser die Courtage einfach und Du musst direkt mit dem Versicherer kommunizieren (z.B. im Schadenfall – willst Du das wirklich?). Machst Du es über mich, hast Du mich als Ansprechpartner und Experten an Deiner Seite. Zudem habe ich mit vielen Versicherern Nachlassvereinbarungen oder kann Sonderkonzepte mit verbesserten Bedingungen anbieten, die Du direkt beim Versicherer so nicht bekommst.
Ich behalte mir vor, zusätzliche Dienstleistungen anzubieten, für die ich dann auch separat entlohnt werden möchte. Das würde in einer sog. Servicevereinbarung geregelt werden. Geplant ist das momentan nicht. Aber als Beispiel, damit Du Dir etwas darunter vorstellen kannst: Ich könnte gegen Entgelt einen KFZ-Zulassungsservice anbieten. Oder einen Versicherungsordner-Sortierdienst. Aber wie gesagt, es ist nicht geplant und ich vertrete auch die Auffassung, daß all meine Services und Dienstleistungen rund um den Versicherungsbereich mit der Zahlung der Courtage abgegolten sein sollten. Deshalb habe ich auch ein Interesse daran, Dich möglichst umfassend mit all Deinen Versicherungsverträgen zu betreuen. Der Vorteil für Dich liegt auch auf der Hand – Du hast nur einen Ansprechpartner und all Deine Verträge in simplr.

Vollmacht und Datenschutzerklärung

Der Makler ist berechtigt die Daten des Auftraggebers, insbesondere seine Gesundheitsdaten, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Vermittlung und Verwaltung der vom Mandanten gewünschten Versicherungen erforderlich ist. Im Übrigen ist der Makler bevollmächtigt den Auftraggeber zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben und anzunehmen. Der Auftraggeber hat dem Makler zu diesem Zwecke zudem eine gesonderte Vollmacht erteilt und seine Einwilligung nach der DSGVO und dem BDSG in einer gesonderten Erklärung abgegeben. Die weiteren Einzelheiten der Vollmacht und der Einwilligung ergeben sich aus der jeweiligen gesonderten Erklärung.

Vollmacht und Datenschutzerklärung sind die Dokumente, die ich einem Versicherer vorlege, um unsere, also Deine und meine Zusammenarbeit nachzuweisen. Deshalb musst Du mir diese Dokumente in jedem Fall auch unterzeichnen. Ohne das geht es schlichtweg nicht. Die Dokumente erläutere ich weiter unten im Detail.

Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag

Es wird vereinbart, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse des Auftraggebers erstreckt, sofern der Auftraggeber diese bestehenden Versicherungsverträge offengelegt hat und sofern der Versicherer diese Verträge courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet.

Hier geht es nun um Deine bestehenden Verträge. Wenn Du mir diese zeigst, dann erweitert sich dieser Maklervertrag automatisch von der oben bezeichneten Privathaftpflichtversicherung auch auf diese bestehenden Verträge. Ich werde die Verträge prüfen und ggf. in meine Betreuung übernehmen (das ist meistens möglich, es gibt aber einige wenige Versicherer, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten möchten) oder Dir eine Alternative anbieten.

Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Auftraggebers besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

Ich kümmere mich nur um die Versicherungen, die ich vermittelt habe oder in meine Betreuung übernommen habe. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Sozialversicherungen. Allerdings habe ich hier auch einen Vergleichsrechner für gesetzliche Krankenversicherungen. Dort kannst Du selbstständig Deine gesetzliche Krankenversicherung vergleichen und ggf. wechseln.

Schließt der Auftraggeber nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Auftraggeber legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.

Wenn Du woanders als bei mir einen Versicherungsvertrag abschliesst, dann bekomme ich das nicht mit und kann mich auch nicht drum kümmern. Es sei denn, Du teilst mir das mit und ich kann den Vertrag in meine Betreuung übernehmen. Es ist natürlich Dein gutes Recht das zu tun, wenngleich es auch zu Deinem Nachteil gereichen kann: Du könntest den gleichen Versicherungsschutz über mich günstiger beziehen oder Du schliesst etwas ab, wogegen Du in einem anderen Vertrag bei mir schon versichert bist usw. Im Zweifelsfall: frag mich einfach vorher. Ich gebe Dir immer eine ehrliche Meinung dazu ab.

Wünscht der Auftraggeber nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Auftraggeber auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag.

Üblicherweise ist der Maklervertrag für Privatkunden auf die Privathaftpflichtversicherung ausgestellt. Wenn Du darüber hinaus weitere Versicherungsverträge über mich abschließen möchtest, erweitert sich dieser Vertrag darauf automatisch.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

Wenn wir über Versicherungsschutz in einer Sparte sprechen mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen, dann musst Du mir wahrheitsgemäße Angaben machen zu allem was ich Dich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss frage, z.B. Angaben zu Vorschäden oder zu den Risikoverhältnissen. Auch wenn der Vertrag dann geschlossen ist und besteht, musst Du mir mitteilen, wenn sich etwas ändert, was den vertrag betreffen könnte. Unterlagen brauch ich z.B. wenn es einen Vorvertrag gibt o.Ä. Wenn wir einen neuen Vertrag machen, bekomme ich in der Regel alles in Kopie. Du kannst das Papier vom Versicherer einfach mit simplr abgleichen. Dort sollten die gleichen Dokumente drin sein. Wenn ich Dokumente von Dir brauche, dann teile ich Dir das mit.

Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Auftraggeber geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

Benatworte mir meine Risikofragen bitte wahrheitsgemäß und vollständig. Wenn Du etwas erhebliches weglässt, kann das Folgen für den Versicherungsschutz haben. Deshalb gehe ich immer davon aus, daß Du mir meine Fragen ehrlich und vollständig beantwortest.

Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Auftraggebers zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Auftraggeber selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

Wenn Du z.B. eine Hausrat bei mir abschließt, dann kann (und will ich auch nicht und Du willst das sicher auch nicht) ich Dich nicht jeden Tag fragen, ob Du denn umgezogen bist, oder ob es sonstige Risikoveränderungen gibt. Das weißt Du am Besten ob sich was geändert hat. Und dann ist es Deine Aufgabe mir das mitzuteilen. Wenn ein Versicherer eine Rückfrage zu einem Antrag hat, dann bekomme ich das vom Versicherer mitgeteilt und wenn ich die Rückfrage ohne Dein Zutun nicht beantworten kann, dann leite ich Sie an Dich weiter.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

Analysen, Vergleiche, Empfehlungen usw. sind exklusiv nur für Dich bestimmt. Du darfst sie ohne meine Einwilligung nicht an Dritte weitergeben. Ich habe diese Unterlagen nur für Dich basierend auf Deiner persönlichen Risikosituation erstellt. Einem Dritten fehlt oft der nötige Einblick in eben diese gesamte Risikosituation um meine Ausarbeitungen einzuschätzen. Versicherungen sind eben etwas sehr individuelles.

Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Auftraggeber zu erfüllen.

Du hast auch Verpflichtungen: Du musst die Prämie bezahlen, Du musst Deine Anzeigepflicht erfüllen, also wahrheitsgemäße ANgaben zur Risikosituation machen (aber da frage ich ja explizit nach) und Du musst die sog. Obliegenheiten einhalten, damit der Versicherungsschutz wirksam ist. Obliegenheiten sind Bedingungen die Du erfüllen musst. In der Hausratversicherung z.B. daß Du die Wohnung abschließen musst, wenn Du sie verlässt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

Wie schon oben geschrieben: Die Unterlagen landen normalerweise in Kopie in simplr. Ist das nicht der Fall, d.h. Du bekommst vom Versicherer Post und Du findest das Dokument nicht in simplr, dann fotografier es und lad es in simplr hoch. Dann weiss auch ich, was der Versicherer Dir hinter meinem Rücken geschrieben hat. Das passiert oft bei Kündigungen von Verträgen die ich nicht betreue. Da ist es hilfreich, wenn Du mir die Kündigungsbestätigung einfach schnell hochlädst. Dann weiss ich auch bescheid.

Der Auftraggeber ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Auftraggeber ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

Du darfst jederzeit einen anderen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter beauftragen. Ich muss dann davon ausgehen, daß unsere Zusammenarbeit beendet ist. Warum auch immer. Damit ich dem Nachfolger alles sauber übergeben kann, sollte ich das natürlich wissen. Für solch einen Vermittlerwechsel gibt es auch immer Gründe. Die wüsste ich gerne, damit ich es beim nächsten Kunden besser machen kann, sollte es an mir gelegen haben. Aber oftmals passiert so ein Vermittlerwechsel auch aus Versehen. Du spielst ein bissl bei Check25 oder Klark rum, und – zack – hast Du ein Maklermandat unterschrieben und alle Deine Verträge übertragen.

Tätigkeiten des Maklers

Hier ist nochmal meine Arbeitsweise genau beschrieben.

Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Auftraggeberwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Versicherer die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte können von dem Makler nicht berücksichtigt werden.

Ich besorge Dir Deinen gewünschten Versicherungsschutz am deutschen Markt bei Versicherungen, die hier auch zugelassen sind. Diese unterliegen damit der Aufsicht der BaFin und damit sollte die Solvenz der Versicherer hinreichend belegt sein. Versicherer, die mir keine Courtage zahlen oder die grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeiten, kann ich nicht berücksichtigen. Aber das ist nicht schlimm, denn ich erziele in 99,9% aller Fälle eine gute Lösung ohne diese (wenigen) Versicherer. Ebenso kann ich keine speziellen Deckungskonzepte berücksichtigen, die nicht allgemein bzw. für mich nicht zugänglich sind.

Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Auftraggeber eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Auftraggeber vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Auftraggeber wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Auftraggeber seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

Passenden Versicherungsschutz zu besorgen kann ein wenig dauern. Wenn ich Dein Risiko in einem meiner Vergleichsrechner durchkalkulieren kann, dann geht es relativ schnell. Wenn ich das Risiko aber anfragen muss (das ist im gewerblichen Bereich die Regel), dann bin ich auf die Reaktionsschnelligkeit der Versicherer angewiesen, mal abgesehen davon, daß die Aufarbeitung Deiner Risikoverhältnisse auch Zeit kostet.
Manchmal brauchst Du sofortigen Versicherungsschutz. Das läuft dann über eine sog. „Vorläufige Deckung“. Die kann ich Dir auch besorgen, muss mir das aber vom Versicherer bestätigen lassen. Du kennst das vielleicht vom KFZ zulassen. Dafür benötigst Du eine eVB. Das ist genau so etwas. Eine Bestätigung über vorläufigen Versicherungsschutz.

Der Auftraggeber kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Auftraggebers ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes.

Ein Risiko hat sich verändert. Du bist z.B. umgezogen. Oder die Marktlage hat sich verändert. Die Versicherer haben die Prämien für Hausratversicherungen halbiert. Wie auch immer. es ändert sich etwas oder es hat sich etwas geändert. Du teilst mir das mit und ich werde tätig und überprüfe Deinen Vertrag dahingehend. Finde ich etwas besseres, informiere ich Dich und Du gibst mit ggf. ein „go“ wenn ich das ändern soll.

Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

Du brauchst eine Info zum Versicherungsvertrag? Frag mich! Oder schau vielleicht erstmal in simplr, vielleicht steht es da ja ;)

Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines Auftraggebers an die Versicherer weiterleitet, werden dem Auftraggeber zugerechnet. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Gegenüber dem Versicherer bin ich Dein Sprachrohr. Ich informiere den Versicherer nur nach Deiner Anweisung und niemals hinter Deinem Rücken. Aber es kann sein, daß ich eine Information durch Dich bekommen habe, von der Du möchtest, dass ich es dem Versicherer NICHT sage, es aber gegen das Gesetz verstossen würde, wenn ich es für mich behalte. Dann muss ich es dem Versicherer mitteilen. Beispiel: Du teilst mir offen mit, daß Du einen Versicherungsbetrug begehen möchtest. Damit bringst Du mich in eben diese unschöne Situation. Einerseits möchte ich Dir als Kunde gegenüber absolut loyal sein, andererseits komme ich als Mitwisser mit dem Gesetz in Konflikt. Und das kann ich mir im Interesse meines Unternehmens und aller anderen Kunden einfach nicht erlauben.

Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 15 VersVermV zu benennen war. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers.

Das ist bei mir ganz einfach: Ich bin Dein persönlicher Vermittler, also hafte ich auch für meine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung.

Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG – , insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gemäß § 12 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Meine Haftung ist allerdings begrenzt und ich habe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die im Fall des Falles einspringt. Deckungssumme 1,5 Mio Euro.

Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach gemäß § 12 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt.

Entgegen der Formulierung im vorigen Absatz gilt diese Begrenzung auch mei meinen Kardinalspflichten als Makler: Beratung, Vermittlung und Dokumentation.

Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.

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Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Wenn Du Schadenersatznsprüche hast, verjähren sie nach 2 Jahren.

Die in diesem Paragraphen Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.

Die Schadensersatzansprüche sind nicht begrenzt, wenn ich z.B. vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.

Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Auftraggebers ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Ich hafte nicht für eventuelle Fehlberatungen o.Ä. wenn das darauf zurückzuführen ist, daß Du mir nicht die Wahrheit gesagt hast, mir Sachen vorenthalten hast oder mir Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hast. Es sei denn, DU kannst mir nachweisen, daß ich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.

Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht.

Ich hafte nicht für Fehler von anderen!

Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Der Vertrag wird zwischen uns geschlossen und Du kannst keine Rechte oder Ansprüche an einen anderen abtreten.

Erklärungsfiktion

Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

Manchmal ändern sich Gesetze, Umstände oder was auch immer, weswegen ich gezwungen wäre, dieses Vertragswerk zu ändern. Statt alles neu aufzusetzen und Dir zur Unterschrift vorzulegen, bekommst Du einfach nur die Änderung. Wenn Du dieser Änderung nicht widersprichst, gilt die Änderung als angenommen. Das macht uns beiden das Leben leichter.

Beendigung bei Tod

Mit dem Tod des Mandanten besteht der Maklervertrag fort und geht auf die Erben über. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 672 BGB. Die Erben haben jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.

So bin ich in der Lage, die Versicherungsangelegenheiten auch nach Deinem Tod fortzuführen. Das ist wichtig und sinnvoll, um die Verträge auf die Erben zu übertragen oder ggf. zu beenden. Das Vertragsverhältnis kann dann von den Erben gekündigt werden.

Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Betreuungsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Im Fall der Betreungsübernahme steht dem Auftraggeber das Recht zu sich durch fristlose Kündigung von diesem Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von der Betreuungsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.

Es kann sein, daß ich mein Unternehmen verkaufe, daß ich umfirmiere o.Ä. Dann geht dieser Maklervertrag auf die neue Firma, den anderen Makler etc. über. Wenn Du mit dem „Neuen“ nicht zusammenarbeiten möchtest, kannst Du den Maklervertrag kündigen. Ich habe allerdings nicht vor, mein Unternehmen in absehbarer Zeit zu verkaufen. Eine Umfirmierung ist jedoch immer im Bereich des Möglichen. Mit dieser Klausel schaffe ich die Voraussetzungen dafür, daß wir reibungslos weiter zusammenarbeiten können.

Subsidiaritätsklausel

Begehrt der Kunde der Sache nach einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag und verweigert das Versicherungsunternehmen die Leistung, so muss der Kunde zunächst das Versicherungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen. Der Versicherungsmakler kann wegen eines Beratungsfehlers nur im Anschluss daran verklagt werden, wenn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht, wenn aufgrund einer gefestigten Rechtssprechung ein Vorgehen gegen das Versicherungsunternehmen ersichtlich aussichtslos wäre.

Wenn Du einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag bei der Versicherung geltend machst und die Versicherung verweigert die Leistung, dann kannst Du mich wegen eines Beratungsfehlers nur dann verklagen, wenn Du vorher den Rechtsweg gegen das Versicherungsunternehmen erfolglos gegangen bist.

Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, soweit dies gesetzlich zulässig ist, anlässlich von gerichtlichen Streitigkeiten aus der Zusammenarbeit oder aus diesem Vertrag den Gerichtsstand in Mannheim.

Dauer und Kündigung

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von beiden Vertragsparteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Weitere Dokumente

Folgende weitere Dokumente werden zu diesem Vertrag erstellt und sind durch den Mandanten zu unterzeichnen:

Erstinformation des Vermittlers
Vollmacht des Mandanten
Datenschutzerklärung des Mandanten
Stellvertretungsvereinbarung
Informationsklausel & Einwilligung in Werbung
Widerrufsbelehrung

Aus all diesen Dokumenten besteht das gesamte Vertragswerk. Die einzelnen Dokumente sind weiter unten ebenfalls kommentiert.

Datenspeicherung in einer Cloud

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Versicherungsmakler berechtigt ist, Kundendaten in einer Cloud oder extern bei Drittanbietern zu speichern, zu verwenden und gegebenenfalls auch dem Auftraggeber selbst direkt über die technischen Möglichkeiten zugänglich zu machen, z.B. über das Verwaltungsprogramm. Auf diese Weise könnte der Auftraggeber z.B. selbst Einsicht in die für ihn hinterlegten Versicherungsverträge nehmen und ist damit über seinen vorhandenen Versicherungsschutz informiert.

Mein komplettes Verwaltungssystem läuft in einer Cloud und bildet die Grundlage für Deinen Zugriff darauf via simplr.

Eine Cloud-Technik ist ein ausgelagertes Speichermedium, welches auf und über externe Server nur von Berechtigten genutzt oder eingesehen werden kann. Der Versicherungsmakler trägt Sorge dafür, dass die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. Der Versicherungsmakler ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke Auftragsdatenverarbeitungen nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO zu schließen. Hierfür bedarf es nicht der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Versicherungsmakler die konkreten Informationen, über welche weiteren technischen Dienstleister eine Datenspeicherung und -verwertung erfolgt.

Deine Daten sind in der Cloud sicher, gemäß dem aktuellen Stand der Technik. Wenn stärkere Verschlüsselungsalgorithmen zum Standard werden, trage ich Sorge dafür, daß sie auch verwendet werden.

Kooperationspartner

Dem Auftraggeber wird mitgeteilt, dass der Makler mit weiteren Kooperationspartnern zusammenarbeitet, damit der auftragsgemäß gewünschte Versicherungsschutz umgesetzt werden kann. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis des Kunden zu den beauftragten Kooperationspartnern wird dadurch nicht begründet. Dies gilt auch dann, wenn Versicherungsunternehmen einen solchen Kooperationspartner in Versicherungspolicen als Betreuer des Versicherungsnehmers, Vermittler oder Ähnlichem eindrucken sollten. Verpflichtet und berechtigt aus diesem Vertrag ist ausschließlich der Makler.

Meine Kooperationspartner sind im Wesentlichen die im Anschluß genannten Maklerpools. Ein Maklerpool ist so etwas wie eine Einkaufsgemeinschaft, ein Verbindungsglied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsgesellschaft. So komme ich (und in der Folge auch Du) in den Genuß von Kooperationen oder Konditionen, die ich als „kleiner“ Makler nie bekommen könnte. In den Policen ist oft der Maklerpool als Betreuer eingedruckt. Dennoch bin ich Dein Betreuer, solange ich den Vertrag vermittelt habe und verwalte.

Die nachgenannten Kooperationspartner des Maklers werden durch den Auftraggeber bevollmächtigt, damit eine auftragsgemäße Umsetzung und der Austausch aller Auftraggeberdaten, einschließlich der Gesundheitsdaten, welche den oder die Vertragsverhältnisse des Auftraggebers betreffen, mit allen genannten Bevollmächtigten erfolgen kann:

blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, 23560 Lübeck

WIFO Wirtschafts- & Fondsanlageberatung und Versicherungsmakler GmbH, Gewerbering 15, 76287 Rheinstetten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Makler führt eine laufend aktualisierte Liste von Kooperationspartnern mit denen er zusammenarbeitet. Eine aktuelle Liste kann jederzeit beim Makler angefordert werden.

Die Kooperationspartner erhalten vom Auftraggeber die ausdrückliche Einwilligung zur Datenspeicherung und -verwendung zur Erfüllung des Auftragszweckes. Eine anderweitige Datenverwendung der Auftraggeberdaten ist nicht gestattet und nicht von der Bevollmächtigung oder der Einwilligung erfasst.

Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen

Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Mannheim, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.

Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen.

Umfang

Diese Maklervollmacht umfasst insbesondere

die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den betroffenen Vertragspartnern, z.B. Versicherern, Bausparkassen, Investmentgesellschaften und Automobilclubs (z.B. ADAC), einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Verträge und Mitgliedschaften betreffenden Willenserklärungen für den Auftraggeber

Das bedeutet, daß ich als Dein Sachwalter den oben genannten Gesellschaften gegenüber auftreten darf. Ich darf für Dich Willenserklärungen für Deine Versicherunsverträge abgeben und entgegennehmen. Explizit erwähnt sind hier die Automobilclubs, insbesondere der ADAC, da ich in diesem Bereich einen besseren Anbieter habe und so auch für den Automobilclub den Wechsel für Dich erledigen kann.

die Anweisung an den Vertragspartner des Auftraggebers, mit Vorlage dieser Vollmacht, die bestehenden Verträge unverzüglich in die Betreuung und Verwaltung des Maklers zu übertragen und alle Vertragsdaten mit allen Bevollmächtigten austauschen zu dürfen

Der Versicherer soll Deine Versicherungsverträge in meinen Bestand übertragen. In der Praxis übersehen das die Versicherer bzw. übertragen nicht sofort, da für eine Übertragung immer eine Vermittlernummer mit angegeben werden muss, mit deren Hilfe der Versicherer den Vertrag dann mir oder dem übergeordneten Pool zuordnen kann. Bestandsübertragungen stosse ich daher immer separat unter Angabe aller erforderlichen Daten an.

die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge

Mit dieser Vollmacht darf ich Deine bestehenden Verträge kündigen und neue abschliessen. Das mache ich aber immer nur nach Rücksprache mit Dir. Du brauchst also keine Angst zu haben, daß ich irgendwelche Sachen hinter Deinem Rücken mache, mal ganz davon abgesehen, daß ich für mein Handeln hafte. Andererseits verschafft Dir dieser Passus einen Riesenkomfort: Angenommen wir wechseln zum 1.1. Deine KFZ-Versicherung, dann geht das quasi „auf Zuruf“: Du bekommst ein Angebot von mir und teilst mir mit, daß Du das so gerne haben möchtest, dann musst Du nichts weiter unternehmen. Kündigung, Neueindeckung usw. erledige ich mittels dieser Vollmacht komplett im Hintergrund für Dich.

die Vollmacht zur Beendigung bestehender Maklerverträge oder -aufträge und die Berechtigung zur Anforderung aller Geschäftsunterlagen nach § 667 BGB für den Auftraggeber vom Vorvermittler/Betreuer/Vorbeauftragten in Vertretung des Auftraggebers

Ich darf auch andere Maklerverträge mit dieser Vollmacht kündigen. Z.B. wenn Du den Makler gewechselt hast oder wenn Du „aus Versehen“ einen Maklervertrag bei einem Onlinekonkurrenten unterschrieben hast aber eigentlich bei mir gut betreut bist und auch bei mir bleiben möchtest. Das passiert leider ab und zu wenn man im Internet auf diversen Vergleichsplattfpormen sich informiert. Am Besten machst Du das nicht und vergleichst einfach bei simplr.
Weiterhin darf ich die Geschäftsunterlagen vom alten Makler für Dich anfordern, denn darauf hast Du lt. BGB ein Anrecht.

die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den von dem Versicherungsmakler vermittelten oder in die Betreuung übernommenen Versicherungsverhältnissen, sowie die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung

Durch diese Formulierung darf ich Dir bei der Schadensabwicklung behilflich sein. Eigentlich der wichtigste Teil meiner Tätigkeit, denn wenn Du einen Schaden hast soll der auch ordentlich reguliert werden. So kann ich hier unterstützen und mit dem Versicherer alles erforderliche klären ohne daß Du hier (allzuviel) mit dem Versicherer kommuniziern musst.

die Erteilung und Widerruf von Untervollmachten an andere Versicherungsmakler, kooperierende Rechtsanwälte oder Personen, die ebenfalls von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind

Ich kann diese Vollmacht deligieren (und das auch wieder Rückgängig machen!), denn ich arbeite mit anderen Versicherungsmaklern zusammen; z.B. im Bereich Wohnmobilversicherung. Hier vermittle ich ein Sonderkonzept eines anderen Versicherungsmaklers.

die Erteilung und Widerruf von Untervollmachten an andere Versicherungsvermittler, insbesondere an Maklerpools, Servicegesellschaften, Einkaufsgenossenschaften oder Kooperationsmakler, u.a. zur Einleitung und Begleitung von Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Ombudsstelle

Sehr wichtig, da ich mit Maklerpools zusammenarbeite. Diese benötigen zwingend eine Untervollmacht, um z.B. eine Bestandsübertragung für mich und in der Folge für Dich durchführen zu dürfen.

die Erteilung, Widerruf und Weiterleitung von Lastschriftaufträgen und Einzugsermächtigungen (SEPA) gegenüber Versicherern und sonstigen Produktpartnern zur Abbuchung der Versicherungsprämien bzw. sonstiger Entgelte

Damit darf ich in Deinem Namen ein SEPA-Mandat erteilen. Auch das ist für Dich eine „Komfortfunktion“, denn Du musst kein separates SEPA-Mandat unterzeichnen, z.B. bei oben erwähntem KFZ-Versicherer-Wechsel.

die Erteilung und Widerruf von Einverständniserklärung zur Einholung von Bonitätsauskünften, sowie die Anforderung von Selbstauskünften

Insbesondere vor Ausgabe von eVBs zur KFZ-Zulassung wird die Bonität geprüft. Ohne diesen Passus dürfte ich dem nicht zustimmen und in der Folge keine eVB generieren.

die Einholung sämtlicher Vertragsauskünfte für den Auftraggeber, wie z.B. die Tarifbestimmungen, Vertragsinhalte, Versicherungsbedingungen, Vorschäden, Schadenquote, Prämienhöhe oder die Selbstbeteiligungsregelungen

Ich darf beim versicherer alle Daten usw. zu Deinen Versicherungsverträgen abfragen. Wichtig z.B. für die KFZ-Versicherung, so kann ich den korrekten SFR erfragen.

die Erteilung und Widerruf der Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten, von Schweigepflichtsentbindungserklärungen, sowie das Auskunftsbegehren über gespeicherte und verwendete Daten

die postalische und/oder elektronische Datenübermittlung durch den Versicherer / Vertragspartner des Auftraggebers an den bevollmächtigen Makler und die Befreiung der Mitarbeiter des Versicherers / Vertragspartner des Auftraggebers von ihrer Schweigepflicht

die postalische und/oder elektronische Datenübermittlung aus dem Versicherungsvertrag/-antrag, Arztberichten oder sonstigen medizinischen Beurteilungen sämtlicher Gesundheitsdaten und weitere nach §203 StGB (Strafgesetzbuch) geschützte Daten und dass die hier gegebene Einwilligung sich auf alle vorhandenen Daten bezieht

Der Vollmachtgeber weist alle seine gegenwärtigen oder künftigen Vertragspartner ausdrücklich an, dem bevollmächtigten Makler uneingeschränkte Auskunft zu den Vertragsverhältnissen zu erteilen. Steht der Auskunftserteilung eine Pflicht zur Verschwiegenheit (z.B. §203 StGB) entgegen, so wird dieser und seine Mitarbeiter von der Schweigepflicht hiermit ausdrücklich durch den Auftraggeber entbunden.

Befreiung von § 181 BGB

Bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung wird der Makler von der Begrenzung des § 181 BGB befreit. Es ist ihm mithin gestattet zwischen dem jeweiligen Versicherer und dem Auftraggeber durch Vertretung beider Parteien einen Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung abzuschließen, soweit er hierzu vom Versicherer berechtigt ist.

Kooperationspartner

Dem Auftraggeber wird mitgeteilt, dass der Makler mit weiteren Kooperationspartnern zusammenarbeitet, damit der auftragsgemäß gewünschte Versicherungsschutz umgesetzt werden kann (vgl. § Umfang Abs. 1 ff). Im selben Rahmen, wie in dieser Vollmacht geregelt, werden auch die nachgenannten Kooperationspartner des Maklers durch den Auftraggeber bevollmächtigt, damit eine auftragsgemäße Umsetzung und der Austausch aller Auftraggeberdaten, einschließlich der Gesundheitsdaten, welche den oder die Vertragsverhältnisse des Auftraggebers betreffen, mit allen genannten Bevollmächtigten erfolgen kann:

blau direkt Gmbh & Co. KG, Kaninchenborn 31, 23560 Lübeck

WIFO Wirtschafts- und Fondsanlagenberatung und Versicherungsmakler GmbH Verbund unabhängiger Versicherungsmakler,

Gewerbering 15, 76287 Rheinstetten Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Makler führt eine laufend aktualisierte Liste der Kooperationspartner, mit denen er zusammenarbeitet. Eine aktuelle Liste kann jederzeit beim Makler angefordert werden.

Kündigung

Der Auftraggeber kann diese vorliegend erteilte Vollmacht, unabhängig von dem übrigen Vertrag, jederzeit durch Erklärung in Textform für die Zukunft dem Makler entziehen.

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