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Startseite » Kranken » Reisekrankenversicherung » Beihilfe

Beihilfe im Ausland: Was die Auslands-Reisekrankenversicherung leisten muss

Beihilfe

Warum Beihilfeempfänger eine Auslands-Reisekrankenversicherung brauchen

Bei der staatlichen Beihilfe verhält es sich anders als bei regulären Absicherungen. Schon der räumliche Geltungsbereich der Beihilfe ist auf die Europäische Union begrenzt. Und wichtige Leistungen wie ein medizinisch notwendiger Rücktransport zurück nach Deutschland sind überhaupt nicht enthalten. Daher ist es insbesondere für Beihilfeempfänger wichtig, diesen Schutz durch eine Auslands-Reisekrankenversicherung zu ergänzen.

Egal ob du als Beamter im öffentlichen Dienst in Mannheim arbeitest oder im Bundesdienst tätig bist: Auf Reisen außerhalb der EU stehst du im Krankheitsfall schnell vor hohen Rechnungen, die du selbst tragen musst.

Die zeitliche Begrenzung: Achte auf die Dauergrenze

Eine normale Auslands-Reisekrankenversicherung deckt deine Reisen nicht zeitlich unbegrenzt ab. Die Tarife begrenzen die versicherte Dauer je Reise in der Regel auf einen Zeitraum von 42 bis 70 Tagen. Wenn du einen längeren Aufenthalt planst – beispielsweise für ein Sabbatical, ein Auslandssemester oder zum Überwintern im Süden –, reicht dieser Schutz nicht mehr aus.

Für solche Pläne musst du vor der Abreise einen speziellen Langzeittarif abschließen. Wichtig zu wissen: Diese zeitliche Begrenzung gilt fast immer je Reise und nicht etwa als Summe für das ganze Kalenderjahr. Sobald du kurz nach Deutschland zurückkehrst und die nächste Reise antrittst, beginnt der Zeitraum für die maximale Reisedauer von vorn.

Mein Tipp: Wirf vor der Abreise unbedingt einen Blick in die Bedingungen deiner Auslands-Reisekrankenversicherung, besonders wenn du länger als sechs Wochen am Stück unterwegs bist. Viele Beihilfeempfänger übersehen die Dauergrenze und riskieren damit ihren Versicherungsschutz. Für längere Reisen finden wir gemeinsam den passenden Langzeittarif, damit du deine Zeit im Ausland entspannt genießen kannst.

In einem persönlichen Gespräch klären wir deine geplanten Reisezeiten und finden die passende Absicherung für deinen nächsten Auslandsaufenthalt.

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Quellen

  • Auslandskrankenversicherung 2026 – Finanztip
  • § 46 BBhV – Einzelnorm – gesetze-im-internet.de

Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Was ist die Beihilfe überhaupt?

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung deines Dienstherrn im Krankheitsfall, wenn du verbeamtet bist. Sie übernimmt einen Teil deiner Krankheitskosten – je nach Status zwischen 50 und 80 Prozent: Aktive Beamte erhalten in der Regel 50 Prozent, Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner 70 Prozent sowie berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent. Den Rest musst du über eine private Restkostenversicherung absichern.

Zahlt die Beihilfe auch bei einer Erkrankung im Auslandsurlaub?

Nur eingeschränkt. Die Beihilfe leistet grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Wichtige Kosten wie ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Deutschland werden von der Beihilfe generell nicht übernommen. Deshalb brauchst du auf Reisen immer eine zusätzliche Auslands-Reisekrankenversicherung.

Was sind Wahlleistungen bei der Beihilfe?

Wahlleistungen sind Komfortleistungen im Krankenhaus, wie die Unterbringung im Zweibettzimmer oder die Behandlung durch den Chefarzt. Ob deine Beihilfe diese Kosten übernimmt, hängt von deinem Bundesland ab. In manchen Bundesländern musst du dafür einen eigenen monatlichen Beitrag zahlen, in anderen gibt es diese Erstattung gar nicht.

Was muss ich einreichen, um Geld von der Beihilfe zu bekommen?

Du reichst die Arztrechnungen, Rezepte und Belege bei deiner zuständigen Beihilfestelle ein, meistens digital per App oder per Post. Die Beihilfe prüft dann, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind, und überweist dir deinen Beihilfesatz. Den verbleibenden Rechnungsbetrag reichst du parallel bei deiner privaten Krankenversicherung ein.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 09.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

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