Viele gehen davon aus, dass im Ernstfall der Ehepartner, die Kinder oder die Lebensgefährtin automatisch für sie entscheiden dürfen. Das stimmt nur sehr eingeschränkt.
Seit 2023 gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und höchstens sechs Monate. Für Bankgeschäfte, Verträge oder Behörden gilt es nicht. Erwachsene Kinder und nicht verheiratete Paare haben gar kein gesetzliches Vertretungsrecht.
Fehlt eine Vollmacht, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen (§ 1814 BGB). Wer das selbst vorab regeln will, tut das mit Vorsorgedokumenten.