Trennung vor dem Urlaub: Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Beziehung vorbei, Reise gebucht – und jetzt?
Ihr habt den Urlaub zusammen gebucht, dann geht die Beziehung auseinander. Gemeinsam fahren möchte keiner mehr. Naheliegende Frage: Übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten? Die ehrliche Antwort lautet: meistens nicht. Und wenn doch, dann nur unter engen Bedingungen.
Eine Trennung allein ist kein versicherter Rücktrittsgrund
Die Reiserücktrittsversicherung zahlt nur bei den Ereignissen, die in ihren Bedingungen aufgezählt sind. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nennen unter anderem Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft, einen erheblichen Schaden am Eigentum und den Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung. Eine Trennung steht dort nicht. Auch in aktuellen Tarifen großer Anbieter fehlt sie im Katalog.
Für unverheiratete Paare heißt das: Das Ende der Beziehung ist nur sehr selten ein Grund, die Reise auf Kosten der Versicherung zu stornieren.
Scheidung: in manchen Tarifen versichert – mit Haken
Einige Versicherer nehmen die Scheidung ausdrücklich in ihren Katalog auf. In den Bedingungen eines Anbieters heißt es zum Beispiel, versichert sei die „Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner“. Daraus folgt:
- Ihr müsst verheiratet sein. Die Klausel spricht von Ehepartnern.
- Der Scheidungsantrag muss beim Familiengericht eingereicht sein. Dass ihr euch getrennt habt, reicht nicht. Als Nachweis verlangt der Versicherer den eingereichten Antrag.
- Der Antrag muss nach der Buchung und kurz vor der gemeinsamen Reise kommen. Ereignisse, mit denen schon bei der Buchung zu rechnen war, sind nicht versichert.
Der Haken liegt im Familienrecht. Eine Ehe gilt nach § 1566 BGB als gescheitert, wenn ihr seit einem Jahr getrennt lebt und beide die Scheidung wollen. Vorher ist eine Scheidung nach § 1565 BGB nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die beim anderen Ehepartner liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Wer sich gerade erst getrennt hat, kann deshalb meist noch gar keine Scheidung beantragen – und dann greift auch die Scheidungsklausel nicht.
Wenn die Trennung krank macht
Eine Trennung kann seelisch schwer belasten. Liebeskummer allein ist kein Versicherungsfall. Stellt eine Ärztin oder ein Arzt aber eine ernsthafte Erkrankung fest, etwa eine Depression, kann das als unerwartete schwere Erkrankung versichert sein. Für psychische Erkrankungen sehen die GDV-Musterbedingungen das Attest einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie vor. Der Schub einer bereits bestehenden chronischen psychischen Erkrankung ist dort ausgeschlossen.
Was du statt einer Stornierung tun kannst
- Reise an eine andere Person übertragen. Bei einer Pauschalreise kannst du verlangen, dass jemand anderes an deiner Stelle reist (§ 651e BGB). Rechtzeitig ist das, wenn deine Erklärung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn beim Veranstalter eingeht. Angemessene Mehrkosten, etwa für umgebuchte Flüge, tragt ihr beide gemeinsam. So wird aus der Paarreise vielleicht ein Urlaub mit der besten Freundin oder dem Bruder.
- Früh entscheiden. Die Stornokosten steigen meist, je näher der Reisebeginn rückt. Steht fest, dass die Reise nicht stattfindet, lohnt Warten selten.
- Bedingungen lesen. Schau in deinen Versicherungsbedingungen unter „versicherte Ereignisse“ nach, ob die Scheidung dort genannt ist und welche Nachweise verlangt werden.
Mein Tipp:
Prüf nach einer Trennung auch den Versicherungsvertrag selbst. Habt ihr eine Jahres-Reiserücktrittsversicherung als Paar oder Familie abgeschlossen, passt dieser Tarif womöglich nicht mehr zu eurer neuen Lebenssituation. Und wenn du ohnehin neu abschließt: Achte darauf, ob die Scheidung als Rücktrittsgrund im Katalog steht.
Ich schaue mir gern mit dir an, was deine Reiserücktrittsversicherung bei einer Trennung oder Scheidung tatsächlich leistet und welcher Schutz für dich jetzt passt.
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Quellen
- GDV: Musterbedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung (VB-Reiserücktritt 2008/2025)
- TravelSecure: Allgemeine Versicherungsbedingungen Reiserücktritt (Fassung 08/2020)
- HanseMerkur: Versicherungsbedingungen VB-RS 2024 (JRV-RRV_RAB-D)
- § 651e BGB – Vertragsübertragung
- § 1565 BGB – Scheitern der Ehe
- § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern
Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich mich von meinem Partner trenne?
In der Regel nicht. Die Versicherung zahlt nur bei Ereignissen, die in ihren Bedingungen aufgezählt sind, etwa Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankung. Eine Trennung gehört in den GDV-Musterbedingungen und in vielen aktuellen Tarifen nicht dazu.
Ist eine Scheidung ein Grund, die Reise zu stornieren?
Nur wenn dein Tarif die Scheidung ausdrücklich nennt. Dann muss der Scheidungsantrag nach der Buchung und kurz vor einer gemeinsamen Reise beim Familiengericht eingereicht sein, und du weist ihn gegenüber dem Versicherer nach. Weil eine Scheidung meist erst nach einem Trennungsjahr möglich ist, hilft die Klausel direkt nach einer Trennung selten.
Gilt das auch für unverheiratete Paare?
Die Scheidungsklauseln, die es gibt, beziehen sich auf Ehepartner. Für das Ende einer Beziehung ohne Trauschein ist ein Rücktrittsgrund nur sehr selten versichert. Wird die Trennung aber zur ärztlich festgestellten schweren Erkrankung, kann das unabhängig vom Familienstand versichert sein.
Kann ich die Reise nach der Trennung an jemand anderen abgeben?
Bei einer Pauschalreise ja: Nach § 651e BGB kannst du verlangen, dass eine andere Person an deiner Stelle reist. Rechtzeitig ist das, wenn deine Erklärung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn beim Veranstalter eingeht. Angemessene Mehrkosten, etwa für umgebuchte Flüge, tragt ihr gemeinsam.
Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim
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