Elektrokleinstfahrzeuge, was ist denn das? Na sowas zum Beispiel:
Das ist seit letztem Jahr der letzte Schrei und wer was auf sich hält flitzt mit so einem Teil durch die Gegend. Der Fortschritt macht nicht Halt vor traditionellem Kinderspielzeug und diese E-Scooter haben nichts mehr mit den lärmenden Elektrorollern gemein, die der Ein oder Andere noch von unseren lieben Nachbarn mit den orangenen Fussballtrikots kennt, wenn man ihnen auf einem Campingplatz begegnet. Vielmehr sind sie optisch auf den ersten Blick nicht von einem durch Muskelkraft angetriebenen Tretroller zu unterscheiden. Und Lärm machen sie auch keinen. Dafür sind sie gefühlt sauschnell. Und praktisch noch dazu – klein, leicht, ggf. faltbar – die idealen Begleiter, um lästige Fußwege zu überbrücken, z.B. wenn man viel mit ÖPNV unterwegs ist.
Ist-Stand
Aber wir wären nicht Deutschland, wenn es mit den Flitzern nicht ein Problem gäbe: Nach der aktuellen Gesetzeslage darf man Sie im öffentlichen Raum ohne Zulassung gar nicht benutzen. Sie gelten nämlich als Kraftfahrzeug und ein ebensolches benötigt eine Zulassung, sind also Zulassungspflichtig.
Und ein zulassungspflichtiges KFZ benötigt darüberhinaus auch eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Man hat die Eckdaten zu den E-Scootern letztes Jahr in der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung geregelt und ist weitestgehend dem Referentenentwurfs der Elektrokleinstfahrzeugverordnung gefolgt:
- E-Scooter müssen bauartbedingt mindestens 6 km/h fahren können und dürfen maximal 20 km/h erreichen.
- Die Nutzung des Fahrradweges ist verpflichtend. Ist kein Radweg vorhanden, so ist die Straße zu befahren.
- Es gibt keine Helmpflicht.
- Die Fahrzeuge werden versicherungspflichtig mit Nachweis über ein Versicherungskennzeichen in Form einer Klebefolie.
- Die Nutzer müssen Ihre Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr nachweisen, d.h. mindestens den Führerschein Klasse M (Mofa) besitzen.
- Aktuell werden weitere Fahrzeugtypen nicht von der Verordnung erfasst, wie z.B. Skateboards mit Elektromotor, Mono-Wheels oder Hoverboards.
GANZ WICHTIG: o.g. Hoverboards, Skateboards mit Motor usw. sind nicht von dieser Verordnung erfasst und weiterhin im öffentlichen Verkehrsraum NICHT ERLAUBT!!!
Wohin mit dem Schild?
Eine weitere berechtigte Frage: Wo in aller Welt soll ich denn das bekloppte Blechschild an meinem Scooter festmachen?
Jetzt mal im Ernst, das war bislang auch ein Grund, daß es nicht ging: Wenn ein Fahrzeug keinen Kennzeichenhalter hat, kann man auch kein Kennzeichen dranmachen. Von der Verletzungsgefahr mal ganz abgesehen. Aber auch hier hat das BMVI erstaunlicherweise eine pragmatische Lösung parat: Kein Blechschild sondern eine Plakette in Gestalt eines Aufklebers. Die gibts dann natürlich auch bei mir.