Hier sind alle Fahrzeuge aufgeführt, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen:
- Leichtmofa einsitzig bis 20 km/h
Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs.11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Maximale Motorleistung 0,5kW.
Maximaler Hubraum 30 ccm. - Mofa einsitzig bis 25 km/h
Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs.11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW.
Maximaler Hubraum 50 ccm. - Roller/Moped/Mokick bis 45 km/hKleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs.11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW.
Maximaler Hubraum 50 ccm. - Roller/Moped/Mokick bis 50 km/h (bis Dez.2001)
Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 76 Abs.8a FeV, das bis zum 31.12 2001 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 46 und 50 km/h. Maximaler Hubraum 50 ccm. - Roller/Moped/Mokick bis 60 km/h (bis Feb.1992)
Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 76 Abs.8b FeV.
Kleinkraftrad oder Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das bis zum 28. 02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen ist. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h - Kleinkraftrad 3-rädrig bis 45 km/h
Kleinkraftrad 3-rädrig gemäß § 2 Abs.11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW.
Maximaler Hubraum 50 ccm. - Leichtkraftfahrzeug 4-rädrig bis 45 km/h
Leichtkraftfahrzeug 4-rädrig gemäß § 2 Abs.12 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW.
Maximaler Hubraum 50 ccm.
Maximales Leergewicht 350 kg. - Elektrofahrrad/Pedelec bis 45 km/h
Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs.11 FZV, bzw. der EG-Fahrzeugklasse. L1e-B. Fahrrad mit Antriebssystem. Hilfsantrieb unterstützte Pedalfunktion. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 26 und 45 km/h.
Hinweis: Pedelecs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h und einer maximalen Motorleistung von bis zu 250 W unterliegen nicht der Pflicht ein Versicherungskennzeichen zu führen. - elektronische Mobilitätshilfe bis 20 km/
Zweispuriges Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs.1 MobHV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Maximale Breite 70 cm. Ausschließlich Elektroantrieb.
z.B. Segway - Krankenfahrstuhl bis 15 km/h
Motorisierter Krankenfahrstuhl gemäß § 2 Abs.13 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h. Maximales Leergewicht 300 kg.
Maximales Gesamtgewicht 500 kg.
Maximale Breite 110 cm. Ausschließlich Elektroantrieb.
Einsitzig.Hinweis: Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h unterliegen nicht der Pflicht ein Versicherungskennzeichen zu führen. - Krankenfahrstuhl bis 25 km/h (bis Aug.2002)
Motorisierter Krankenfahrstuhl gemäß § 18 Abs.2, Nr.5 StVZO (alter Fassung), der bis zum 31.08 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h.
Maximales Leergewicht 300 kg.
Einsitzig. - Krankenfahrstuhl bis 30 km/h (bis Dez.1998)
Motorisierter Krankenfahrstuhl gemäß § 18 Abs.2, Nr.5 StVZO (alter Fassung), der bis zum 31.12 1998 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h.
Maximales Leergewicht 300 kg.
Ein- oder zweisitzig. - Krankenfahrstuhl über 30 km/h (bis Feb.1991)
Krankenfahrstuhl, bzw. Versehrtenfahrzeug im Sinne der Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der bis zum 28. 02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h - Elektrokleinstfahrzeuge bis 20 km/h
Das ist der E-Scooter, der „Tretroller mit Elektroantrieb.