Anerkannte Gütestelle gemäß § 794 ZPO in der Vermögensschadenhaftpflicht
Warum dieses Leistungsmerkmal für deine Absicherung zählt
Als Anwalt oder Notar bist du nicht nur im Gerichtssaal aktiv. Du kannst auch als staatlich anerkannte Gütestelle arbeiten, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Ein Vergleich, den die Parteien vor dir schließen, ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein vollwertiger Vollstreckungstitel – vollstreckbar wie ein Gerichtsurteil. Das macht diese Aufgabe sehr verantwortungsvoll und birgt finanzielle Risiken, die über deine normale Anwaltstätigkeit hinausgehen.
Warum das Risiko für deine Vermögensschadenhaftpflicht wichtig ist
In einigen Bundesländern – etwa Bayern, Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen – ist das Güteverfahren bei bestimmten Streitigkeiten wie Nachbarschaftsstreits oder Ehrverletzungen gesetzlich vorgeschrieben, bevor überhaupt geklagt werden darf. In Baden-Württemberg gibt es dieses obligatorische Vorverfahren seit der Aufhebung des Schlichtungsgesetzes zum 1. Mai 2013 nicht mehr; eine freiwillige Inanspruchnahme anerkannter Gütestellen ist aber weiterhin möglich. Wenn du als Gütestelle tätig wirst, haftest du für Fehler im Verfahren. Ein konkretes Risiko: Du formulierst den Vergleich rechtlich unklar oder fehlerhaft, sodass er später nicht vollstreckt werden kann. Dem Gläubiger entgeht dadurch Geld, weil der Schuldner in der Zwischenzeit Vermögenswerte beiseite schafft. Das ist ein klassischer Vermögensschaden.
So sicherst du diese Nebentätigkeit richtig ab
Die Tätigkeit als Gütestelle gilt in der Vermögensschadenhaftpflicht als Nebentätigkeit. Sie ist nicht in jedem Standardtarif automatisch mitversichert. Da die Kosten für diese Verfahren meist unabhängig vom Streitwert sind, übersehen viele Kanzleien dieses Risiko bei der Festlegung ihrer Versicherungssumme. Du solltest prüfen, ob deine Police diese Funktion explizit abdeckt und ob die Deckungssumme für eventuelle Regressansprüche ausreicht.
Mein Tipp:
Schau genau in deine Versicherungsbedingungen, ob die Tätigkeit als Gütestelle explizit genannt ist oder ob der Tarif nur allgemein von Schiedsverfahren spricht. Das sind rechtlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Wenn du regelmäßig Schlichtungen durchführst, gehört dieser Baustein ohne Wenn und Aber sauber in deinen Vertrag integriert.
Lass uns gemeinsam prüfen, ob deine Vermögensschadenhaftpflicht alle deine Nebentätigkeiten abdeckt. Wir gehen deine aktuellen Bedingungen durch und passen den Schutz an deine tatsächliche Arbeit an.
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Quellen
- § 794 Weitere Vollstreckungstitel – dejure.org
- Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 1 Landesrechtliche Schlichtungsgesetze – Haufe
- Schlichtungsverfahren – Amtsgericht Tübingen
Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Bin ich als Gütestelle nicht automatisch über meine normale Berufshaftpflicht versichert?
Nein, das ist ein häufiger Irrtum. Die Tätigkeit als staatlich anerkannte Gütestelle gilt als Nebentätigkeit und ist in vielen Standardtarifen der Vermögensschadenhaftpflicht nicht automatisch enthalten. Du musst prüfen, ob diese Rolle explizit in deinen Versicherungsbedingungen genannt ist.
Reicht es, wenn in meiner Police allgemein Schiedsverfahren mitversichert sind?
Das reicht in der Regel nicht aus, da Schiedsverfahren und die Arbeit als anerkannte Gütestelle rechtlich zwei verschiedene Tätigkeiten sind. Ein Vergleich vor einer Gütestelle ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO direkt vollstreckbar, was dein Haftungsrisiko erhöht. Achte darauf, dass die Gütestelle nach § 794 ZPO explizit im Vertrag steht.
Welcher konkrete Schaden kann mir bei einer Schlichtung überhaupt entstehen?
Formulierst du einen Vergleich rechtlich fehlerhaft, ist er später eventuell nicht vollstreckbar. Entzieht sich der Schuldner daraufhin durch Vermögensverschiebung seiner Zahlungspflicht, entsteht dem Gläubiger ein finanzieller Schaden, für den du haftbar gemacht werden kannst.
Was passiert, wenn meine Versicherungssumme für diese Tätigkeit zu niedrig ist?
Reicht die Deckungssumme bei einem Schaden nicht aus, haftest du für den Restbetrag mit deinem eigenen Vermögen. Da Vergleiche vor der Gütestelle die Wirkung eines Vollstreckungstitels nach § 794 ZPO haben, können die Schadenssummen den versicherten Rahmen übersteigen, sodass du die Differenz selbst zahlen musst.
Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim
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