Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken in der Vermögensschadenhaftpflicht
Warum dieses Leistungsmerkmal für Berater und Autoren zählt
Wenn du als beratender Berufsträger wie Rechtsanwalt, Steuerberater oder Consultant Fachbeiträge veröffentlichst, Newsletter versendest oder als Buchautor aktiv bist, bewegst du dich schnell auf dünnem Eis. Fehler in Publikationen oder die unbeabsichtigte Nutzung geschützter Inhalte können teure Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Diese reinen Vermögensschäden müssen über deine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert sein.
Typische Fehler bei Veröffentlichungen
Ein klassisches Beispiel aus der Praxis: Ein Steuerberater veröffentlicht in seinem Mandanten-Newsletter einen vermeintlich genialen Steuerspartipp. Der Tipp enthält jedoch einen gravierenden Denkfehler, da eine aktuelle Gesetzesänderung nicht berücksichtigt wurde. Mandanten setzen den Rat um, erleiden erhebliche finanzielle Nachteile durch Steuernachzahlungen und fordern den Schaden vom Steuerberater zurück. In solchen Fällen greift die Vermögensschadenhaftpflicht, sofern die Autorentätigkeit mitversichert ist.
Verletzung von Marken und Urheberrechten
Ein weiteres Risiko betrifft gewerbliche Schutzrechte. Nutzt du für deinen professionellen Blog oder deine Fachbroschüre eine Grafik, an der du nicht die passenden Rechte besitzt, droht eine teure Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Auch die Verwendung geschützter Begriffe oder Marken in deinen Publikationen kann finanzielle Ansprüche Dritter auslösen. Die Vermögensschadenhaftpflicht prüft in diesen Situationen die Rechtslage, wehrt unberechtigte Forderungen ab und übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche.
Mein Tipp:
Schau genau in dein Kleingedrucktes, ob Nebentätigkeiten wie Vorträge, Gutachten oder Autorentätigkeiten explizit in deiner Vermögensschadenhaftpflicht mitversichert sind. Oft deckt der Standardtarif nur die reine Beratung im engeren Sinne ab. Wer schreibt oder spricht, haftet auch dafür – deshalb gehört dieser Baustein dringend auf den Prüfstand.
Lass uns gemeinsam prüfen, ob deine aktuellen Veröffentlichungen und Nebentätigkeiten sauber über deine bestehende Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt sind oder wo wir nachbessern müssen.
Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren
Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Deckt meine normale Berufshaftpflicht auch Blogbeiträge oder meinen Newsletter ab?
Nicht automatisch. Viele Standardtarife decken nur die direkte Beratung deiner Mandanten ab. Wenn du Fachbeiträge veröffentlichst oder Newsletter verschickst, muss diese Autorentätigkeit explizit in deiner Vermögensschadenhaftpflicht mitversichert sein.
Ich habe für einen Fachartikel ein falsches Bild genutzt und eine Abmahnung erhalten. Hilft mir die Versicherung?
Ja, wenn das Risiko für Urheberrechtsverletzungen in deinem Tarif eingeschlossen ist. Die Versicherung prüft die Abmahnung, wehrt unbegründete Forderungen auf eigene Kosten ab und bezahlt den Schaden, falls der Anspruch berechtigt ist.
Was passiert, wenn sich in meinem Vortrag ein fachlicher Fehler einschleicht und jemand dadurch Geld verliert?
Sollte ein Zuhörer durch deinen Fehler einen finanziellen Schaden erleiden und dich haftbar machen, greift deine Vermögensschadenhaftpflicht. Das gilt allerdings nur, wenn Vorträge und Publikationen als Nebentätigkeit sauber im Vertrag hinterlegt sind.
Sind auch Markenrechtsverletzungen versichert, wenn ich versehentlich einen geschützten Begriff verwende?
Ja, unbeabsichtigte Verstöße gegen das Markenrecht sind über eine gute Vermögensschadenhaftpflicht abdeckbar. Wichtig zu wissen: Bei bewusster Markenpiraterie oder Vorsatz leistet die Versicherung in der Regel nicht.
Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim
Vermögensschadenhaftpflicht von deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis
Bilder sind KI-generiert