Praxisabwickler und Zustellungsbevollmächtigter in der Vermögensschadenhaftpflicht
Warum diese besonderen Rollen ein eigenes Haftungsrisiko bergen
Wenn du als Rechtsanwalt oder Steuerberater arbeitest, gehören kollegiale Hilfe und offizielle Vertretungen zum Berufsalltag. Doch Vorsicht: Rollen wie die des Praxisabwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten bergen erhebliche Haftungsrisiken. Diese Tätigkeiten weichen vom normalen Mandatsgeschäft ab und müssen in deiner Vermögensschadenhaftpflicht explizit berücksichtigt werden.
Die beiden Rollen im Detail
1. Der Praxisabwickler. Verstirbt ein Kollege oder verliert er seine Zulassung, muss die Praxis ordnungsgemäß abgewickelt werden. Wirst du als Praxisabwickler nach § 55 BRAO oder § 70 StBerG bestellt, handelst du in eigenem Namen. Du haftest im Außenverhältnis direkt für Fehler bei der Abwicklung. Zwar besteht oft eine nachgelagerte Absicherung über den Vertrag der abzuwickelnden Kanzlei, doch deine eigene Vermögensschadenhaftpflicht sollte dieses Risiko als Schutzschirm abdecken.
2. Der Zustellungsbevollmächtigte. Nach § 30 BRAO wird ein Zustellungsbevollmächtigter ernannt, wenn ein Anwalt von der Pflicht befreit ist, eine Kanzlei zu unterhalten – etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt. In dieser Rolle nimmst du wichtige Dokumente und gerichtliche Fristsachen entgegen. Versäumst du es, eine zugestellte Frist rechtzeitig weiterzuleiten, entsteht dem Mandanten schnell ein teurer Vermögensschaden. Dieses Risiko muss über deine Berufshaftpflicht mitversichert sein.
Der kritische Übergang bei der Erbenhaftung
Verstirbt ein Kanzleiinhaber unerwartet, entsteht eine gefährliche Lücke. Bis ein offizieller Praxisabwickler bestellt ist, können Fehler der Angestellten auf die Erben zurückfallen. Die Vermögensschadenhaftpflicht des Verstorbenen deckt diese Erbenhaftung in der Regel nur für maximal acht Wochen nach dem Todesfall ab. Danach muss die Abwicklung rechtlich und versicherungstechnisch auf festen Beinen stehen.
Mein Tipp:
Übernimm niemals eine solche Aufgabe, ohne vorher deine eigene Vermögensschadenhaftpflicht zu prüfen. Verlasse dich nicht darauf, dass die Police des Kollegen im Ernstfall ausreicht. Oft sind die dort hinterlegten Versicherungssummen veraltet oder der Vertrag ruht bereits. Als dein freier Versicherungsmakler rate ich dir, solche offiziellen Bestellungen vorab kurz prüfen zu lassen.
Lass uns gemeinsam deine Vermögensschadenhaftpflicht analysieren, damit du bei kollegialer Unterstützung oder behördlicher Bestellung rechtlich auf der sicheren Seite bist.
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Quellen
- § 55 BRAO – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei – dejure.org
- § 70 StBerG – Bestellung eines Praxisabwicklers – gesetze-im-internet.de
- § 30 BRAO – Zustellungsbevollmächtigter – dejure.org
- Vermögensschadenhaftpflicht für Rechtsanwälte – exali.de (AVB-Dokument)
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar.
Häufige Fragen
Reicht die Berufshaftpflicht der Kanzlei des Kollegen nicht aus, wenn ich als Praxisabwickler bestellt werde?
Nein, darauf solltest du dich nicht verlassen. Oft sind die Versicherungssummen des Kollegen veraltet oder der Vertrag ruht bereits. Da du als Praxisabwickler im Außenverhältnis direkt und persönlich haftest, muss deine eigene Vermögensschadenhaftpflicht diese Tätigkeit unbedingt als Schutzschirm abdecken.
Welches Haftungsrisiko trage ich konkret als Zustellungsbevollmächtigter?
In dieser Rolle nimmst du wichtige Dokumente und gerichtliche Fristsachen für einen Kollegen entgegen. Versäumst du es, eine zugestellte Frist rechtzeitig weiterzuleiten, entsteht dem Mandanten schnell ein teurer Vermögensschaden. Für diesen Fehler haftest du persönlich, weshalb das Risiko über deine eigene Berufshaftpflicht mitversichert sein muss.
Wie lange sind die Erben nach dem plötzlichen Tod eines Kanzleiinhabers über dessen Police geschützt?
Die Vermögensschadenhaftpflicht des Verstorbenen deckt diese Erbenhaftung in der Regel nur für maximal acht Wochen nach dem Todesfall ab. Danach entsteht eine gefährliche Lücke, in der Fehler der Angestellten direkt auf die Erben zurückfallen können, wenn die Kanzleiabwicklung nicht rechtlich sauber geregelt ist.
Muss ich meiner Versicherung melden, wenn ich als Praxisabwickler nach § 55 BRAO oder § 70 StBerG bestellt werde?
Ja, da diese offizielle Bestellung vom normalen Mandatsgeschäft abweicht und du im eigenen Namen handelst. Du solltest deine Vermögensschadenhaftpflicht vorab prüfen lassen, um sicherzustellen, dass dieses spezifische Risiko beitragsfrei mitversichert ist oder der Vertrag rechtzeitig erweitert wird.
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