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Startseite » Berufshaftpflicht Mediziner » Kürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %

Kürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 % in der Berufshaftpflicht für Mediziner

Kürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %

Warum diese Begrenzung der Leistungskürzung in der Praxis wichtig ist

In der Berufshaftpflicht für Mediziner gibt es vertragliche Pflichten, die du als Arzt gegenüber deinem Versicherer erfüllen musst. Diese Pflichten heißen Obliegenheiten. Verletzt du eine dieser Pflichten grob fahrlässig, darf der Versicherer die Leistung im Schadensfall kürzen. Eine gute Klausel im Vertrag begrenzt diese Kürzung auf eine feste Obergrenze, statt sie allein nach Ermessen des Versicherers zu bemessen.

Was bedeutet eine Obliegenheitsverletzung im Praxisalltag?

Im stressigen Praxisalltag in Mannheim kann schnell ein Versäumnis passieren, das nicht die medizinische Behandlung selbst betrifft, sondern deine Pflichten gegenüber der Versicherung. Ein typisches Beispiel ist die unverzügliche Schadensmeldung. Wenn ein Patient nach einer fehlerhaften Behandlung mit gesundheitlichen Folgen droht und du den Vorfall erst Monate später deiner Berufshaftpflicht meldest, hast du deine Anzeigepflicht verletzt. Auch das eigenmächtige Anerkennen eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Patienten ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer stellt eine solche Verletzung dar.

Wie sich die Begrenzung auf eine feste Obergrenze auswirkt

Laut Gesetz darf der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens bis auf null kürzen, wenn du eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt. Bei hohen Schadenssummen im Heilwesen, bei denen es schnell um sechsstellige Beträge für Schmerzensgeld oder lebenslange Pflegekosten geht, ist das ein enormes finanzielles Risiko. Tarife für Mediziner enthalten daher im idealen Fall eine Klausel, die diese Kürzung bei grob fahrlässigen Verstößen auf eine feste Obergrenze von höchstens 20 Prozent des Schadens begrenzt. Du trägst im Ernstfall also selbst bei einem schweren Versäumnis maximal ein Fünftel des Schadens selbst, während der Versicherer die restlichen 80 Prozent übernimmt.

1. Die Meldepflicht. Du musst jeden echten oder vermuteten Behandlungsfehler sofort melden, sobald du davon erfährst.

2. Das Anerkenntnisverbot. Du darfst dem Patienten gegenüber keine Haftungsansprüche ohne Zustimmung deines Versicherers zusagen.

3. Die Aufklärungspflicht. Du musst den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über den gesamten Ablauf der Behandlung informieren.

Mein Tipp:

Achte beim Abschluss deiner Berufshaftpflicht im Heilwesen genau auf das Kleingedruckte zu den Obliegenheiten. Es gibt sogar Tarife, die bei bestimmten Pflichtverletzungen komplett auf ein Kürzungsrecht verzichten. Als dein Versicherungsmakler empfehle ich dir, hier keine Kompromisse einzugehen. Ein verspätet weitergeleiteter Brief oder ein unüberlegtes Wort gegenüber einem Patienten darf nicht dazu führen, dass du auf einem schweren Schaden sitzenbleibst, den du aus eigener Tasche zahlen musst.

In einem persönlichen Gespräch analysieren wir deine aktuelle Berufshaftpflicht für Mediziner und prüfen, ob deine Klauseln dich im Ernstfall ausreichend schützen. Wir besprechen verständlich, welche Pflichten für deine Fachrichtung besonders wichtig sind und wo eventuelle Lücken in deinem Vertrag bestehen.

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Quellen

  • Berufshaftpflichtversicherung – Rechte und Pflichten
  • § 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit – dejure.org
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, Zahnärzte und ambulante Gemeinschaftseinrichtungen – GDV

Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Was genau ist eine Obliegenheitsverletzung im Praxisalltag?

Das ist ein Verstoß gegen Spielregeln deines Versicherungsvertrags, die nichts mit deiner medizinischen Arbeit zu tun haben. Typische Beispiele sind eine verspätete Schadensmeldung oder das Versprechen an einen Patienten, für den Schaden aufzukommen, ohne vorher deinen Versicherer zu fragen.

Wie wirkt sich die Begrenzung auf maximal 20 Prozent Kürzung finanziell aus?

Ohne diese Begrenzung darf der Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit im schlimmsten Fall auf null kürzen, sodass du den Schaden komplett selbst zahlst. Mit der Klausel trägst du auch bei einem schweren Versäumnis höchstens ein Fünftel der Schadenssumme selbst, während die Versicherung die restlichen 80 Prozent übernimmt.

Gilt diese Begrenzung der Kürzung bei jedem Verstoß?

Nein, sie schützt dich nur bei grober Fahrlässigkeit. Wenn du eine Pflicht vorsätzlich verletzt oder den Versicherer arglistig täuschst, greift die 20-Prozent-Grenze nicht und du verlierst deinen Versicherungsschutz für diesen Schaden vollständig.

Gibt es Tarife, bei denen die Versicherung gar nicht kürzen darf?

Ja, einige Versicherer verzichten bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen sogar komplett auf ihr Kürzungsrecht. Das ist die sicherste Lösung für deinen Praxisalltag, die wir im Beratungsgespräch gezielt heraussuchen können.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

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  • Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste
  • Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
  • Konsiliarärztliche Tätigkeit
  • Medizinisch indizierte kosmetische Behandlungen und Eingriffe
  • Erstellung von medizinischen Gutachten
  • Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
  • Unterhaltsansprüche wegen ungewollter Schwangerschaft
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes
  • Telemedizinische Beratung und Behandlung
  • Off-Label-Use und Compassionate Use
  • Geburtshelfende Tätigkeit im Notfall
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Medikamentenverderb
  • Praxisabwasserschäden
  • Patienten- und Besucherhabe
  • Wiederherstellungskosten von fehlerhaftem Zahnersatz
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  • Strahlenschäden (ohne deckungsvorsorgepflichtigen Umgang)
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  • Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
  • Nachhaftung bei vollständiger Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
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  • Außergerichtliche Schlichtungsverfahren
  • Mietsachschäden an Räumen & Gebäuden durch Feuer, Explosion, Leitungswasser und/oder Abwasser
  • Mietsachschäden an Gebäuden & Räumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Aus- und Weiterbildung im Ausland
  • Ambulant konservative Tätigkeiten im Ausland
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  • Tätigkeit im weltweiten Ausland im Rahmen humanitärer Einsätze
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