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Startseite » Berufshaftpflicht Mediziner » Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste

Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste in der Berufshaftpflicht für Mediziner

Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste

Warum dieses Leistungsmerkmal bei Einsätzen am Wochenende zählt

Wer nachts oder am Wochenende Dienst in einer Notfallpraxis schiebt, arbeitet unter erschwerten Bedingungen. Müdigkeit, Zeitdruck und Patienten, deren Krankengeschichte du nicht kennst, treffen aufeinander. In diesen Situationen steigt das Risiko für Behandlungsfehler erheblich. Eine Fehlentscheidung kann weitreichende gesundheitliche Folgen für den Patienten und finanzielle Konsequenzen für dich haben.

Wo die Haftung im Notdienst lauert

Nehmen wir ein konkretes Szenario: Du übernimmst einen Sonntagsdienst in einer Bereitschaftspraxis im Raum Mannheim. Ein Patient stellt sich mit Bauchschmerzen vor. Unter Zeitdruck diagnostizierst du eine Magenverstimmung, übersiehst jedoch die untypischen Anzeichen eines Herzinfarkts. Später kommt es zu schweren Folgeschäden. Schadensersatzforderungen, Schmerzensgelder und die Erstattung von lebenslangen Pflegekosten können in solchen Fällen schnell Millionenhöhe erreichen.

Die Tücke mit den Tarifgrenzen

Nicht jede Berufshaftpflichtversicherung für Mediziner deckt Bereitschafts- und Notdienste bedingungslos ab. Hier lauern in den Versicherungsbedingungen oft Einschränkungen, die du kennen solltest.

1. Begrenzung der Dienstanzahl. Manche Tarife decken die Notarzt- oder Bereitschaftstätigkeit nur ab, wenn du diese Dienste nur gelegentlich ausführst. Oft ist die Mitversicherung auf eine feste Anzahl von Einsätzen pro Monat beschränkt.

2. Höhe der Deckungssumme. Für Kassenärzte gilt zwar eine gesetzliche Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Bei schweren Behandlungsreaktionen mit dauerhafter Pflegebedürftigkeit reicht diese Summe jedoch häufig nicht aus, um den Schaden komplett abzudecken. Die verbleibende Differenz haftest du selbst.

3. Art der Tätigkeit. Es macht einen rechtlichen Unterschied, ob du im Rahmen deiner kassenärztlichen Pflichten über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg tätig bist oder als Honorararzt im Rettungsdienst fährst. Letzteres muss explizit im Vertrag als versicherte Tätigkeit genannt sein.

Mein Tipp:

Schau genau in deinen aktuellen Versicherungsschein. Viele Mediziner wiegen sich in Sicherheit, weil sie eine Berufshaftpflicht besitzen. Doch gerade bei Altverträgen passen die Bedingungen oft nicht mehr zur aktuellen Dienstrealität oder den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Ein kurzer Blick in dein Kleingedrucktes bewahrt dich im Ernstfall vor hohen Schadenszahlungen, die du aus eigener Tasche zahlen müsstest.

In einem persönlichen Gespräch analysieren wir deine aktuelle Police und prüfen, ob deine Dienste im Bereitschafts-, Not- und Sonntagsdienst lückenlos abgesichert sind.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Quellen

  • § 95e SGB V – Berufshaftpflichtversicherung – gesetze-im-internet.de

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Bin ich über meine normale Berufshaftpflicht abgesichert, wenn ich am Wochenende Bereitschaftsdienst mache?

Das kommt ganz auf deinen Vertrag an. Viele ältere Tarife decken solche Dienste gar nicht ab oder begrenzen sie auf eine geringe Anzahl von Einsätzen im Monat. Wir müssen genau prüfen, ob deine kassenärztlichen Pflichten in Baden-Württemberg lückenlos mitversichert sind.

Reicht die gesetzliche Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro für meine Notdienste aus?

Im Ernstfall oft nicht. Wenn du unter Zeitdruck eine Fehldiagnose mit schweren Folgeschäden stellst, können Schadenersatz und lebenslange Pflegekosten die Drei-Millionen-Grenze überschreiten. Für die Differenz haftest du selbst, weshalb wir deine Deckungssumme genau anpassen sollten.

Macht es einen Unterschied, ob ich Bereitschaftsdienst in der Praxis mache oder als Notarzt fahre?

Ja, das ist ein erheblicher Unterschied. Während der Dienst über die Kassenärztliche Vereinigung oft über Standardtarife läuft, muss die Tätigkeit als Honorararzt im Rettungsdienst fast immer explizit als Zusatz vereinbart werden.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Berufshaftpflicht für Mediziner von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Mediziner Info

  • Notarztdienste und Begleitung von Intensivpatienten
  • Behandlungen in Notfällen
  • Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen
  • Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste
  • Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
  • Konsiliarärztliche Tätigkeit
  • Medizinisch indizierte kosmetische Behandlungen und Eingriffe
  • Erstellung von medizinischen Gutachten
  • Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
  • Unterhaltsansprüche wegen ungewollter Schwangerschaft
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes
  • Telemedizinische Beratung und Behandlung
  • Off-Label-Use und Compassionate Use
  • Geburtshelfende Tätigkeit im Notfall
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Medikamentenverderb
  • Praxisabwasserschäden
  • Patienten- und Besucherhabe
  • Wiederherstellungskosten von fehlerhaftem Zahnersatz
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Strahlenschäden (ohne deckungsvorsorgepflichtigen Umgang)
  • Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
  • Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
  • Nachhaftung bei vollständiger Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
  • Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Außergerichtliche Schlichtungsverfahren
  • Mietsachschäden an Räumen & Gebäuden durch Feuer, Explosion, Leitungswasser und/oder Abwasser
  • Mietsachschäden an Gebäuden & Räumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Aus- und Weiterbildung im Ausland
  • Ambulant konservative Tätigkeiten im Ausland
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen (z. B. Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräte)
  • Ambulant operative und stationäre Tätigkeiten im Ausland
  • Tätigkeit im weltweiten Ausland im Rahmen humanitärer Einsätze
  • Besuch und Teilnahme an ärztlichen Kongressen, Ausstellungen und Messen
  • Umwelthaftpflichtversicherung
  • Umweltschadensversicherung
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Prämienfreie Mitversicherung angestellter Ärzte
  • Versehensklausel
  • Abweichungen Verbandsbedingungen
  • Besserstellungsklausel
  • Bedingungsweiterentwicklung (Innovationsklausel)
  • Kürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Privat- und/oder Tierhalterhaftpflicht
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