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Startseite » KFZ » Mofa » Fahrzeuge
Fahrzeuge

Diese Fahrzeuge brauchen ein Versicherungskennzeichen

Hier sind alle Fahrzeuge aufgeführt, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen:

Mofas, Mopeds und Roller

Leichtmofa einsitzig bis 20 km/h. Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs. 11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Maximale Motorleistung 0,5 kW. Maximaler Hubraum 30 ccm.

Mofa einsitzig bis 25 km/h. Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs. 11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW. Maximaler Hubraum 50 ccm.

Roller/Moped/Mokick bis 45 km/h. Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs. 11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW. Maximaler Hubraum 50 ccm.

Roller/Moped/Mokick bis 50 km/h (bis Dez. 2001). Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 76 Abs. 8a FeV, das bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 46 und 50 km/h. Maximaler Hubraum 50 ccm.

Roller/Moped/Mokick bis 60 km/h (bis Feb. 1992). Kleinkraftrad oder Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 76 Abs. 8b FeV, das bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.

Drei- und vierrädrige Kleinfahrzeuge

Kleinkraftrad 3-rädrig bis 45 km/h. Gemäß § 2 Abs. 11 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW. Maximaler Hubraum 50 ccm.

Leichtkraftfahrzeug 4-rädrig bis 45 km/h. Gemäß § 2 Abs. 12 FZV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h. Maximale Motorleistung 4,0 kW. Maximaler Hubraum 50 ccm. Maximales Leergewicht 350 kg.

Elektrofahrräder und Mobilitätshilfen

Elektrofahrrad/Pedelec bis 45 km/h. Kleinkraftrad 2-rädrig gemäß § 2 Abs. 11 FZV bzw. der EG-Fahrzeugklasse L1e-B. Fahrrad mit Antriebssystem, Hilfsantrieb unterstützt die Pedalfunktion. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 26 und 45 km/h.

Hinweis: Pedelecs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h und einer maximalen Motorleistung von bis zu 250 W unterliegen nicht der Pflicht, ein Versicherungskennzeichen zu führen.

Elektronische Mobilitätshilfe bis 20 km/h. Zweispuriges Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 1 MobHV. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Maximale Breite 70 cm. Ausschließlich Elektroantrieb, z.B. Segway.

Elektrokleinstfahrzeuge bis 20 km/h. Das ist der E-Scooter, der „Tretroller mit Elektroantrieb“.

Krankenfahrstühle

Bis 15 km/h. Motorisierter Krankenfahrstuhl gemäß § 2 Abs. 13 FZV. Maximales Leergewicht 300 kg, maximales Gesamtgewicht 500 kg, maximale Breite 110 cm. Ausschließlich Elektroantrieb, einsitzig.

Hinweis: Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h unterliegen nicht der Pflicht, ein Versicherungskennzeichen zu führen.

Bis 25 km/h (bis Aug. 2002). Motorisierter Krankenfahrstuhl gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO (alter Fassung), bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen. Maximales Leergewicht 300 kg, einsitzig.

Bis 30 km/h (bis Dez. 1998). Motorisierter Krankenfahrstuhl gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO (alter Fassung), bis zum 31.12.1998 erstmals in den Verkehr gekommen. Maximales Leergewicht 300 kg, ein- oder zweisitzig.

Über 30 km/h (bis Feb. 1991). Krankenfahrstuhl bzw. Versehrtenfahrzeug im Sinne der Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.

KFZ-Versicherung von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im Rhein-Neckar-Delta.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die konkreten Leistungen richten sich immer nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Welche Fahrzeuge brauchen ein Versicherungskennzeichen?

Alle Kleinkrafträder bis 45 km/h, also Mofas, Mopeds und Roller, dazu dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, S-Pedelecs, E-Scooter, Mobilitätshilfen wie der Segway und motorisierte Krankenfahrstühle.

Braucht mein Pedelec ein Versicherungskennzeichen?

Nur wenn es schneller als 25 km/h unterstützt. Pedelecs bis 25 km/h und maximal 250 Watt gelten als Fahrrad und brauchen kein Kennzeichen. Darüber, also beim S-Pedelec, ist es Pflicht.

Gilt die Pflicht auch für E-Scooter?

Ja. Elektrokleinstfahrzeuge bis 20 km/h – der klassische Tretroller mit Elektroantrieb – brauchen ein Versicherungskennzeichen.

Was gilt für Krankenfahrstühle?

Motorisierte Krankenfahrstühle brauchen ab 6 km/h ein Versicherungskennzeichen. Bis 6 km/h besteht keine Pflicht. Für ältere Fahrzeuge gelten je nach Erstzulassung abweichende Regelungen.

Beratungstermin KFZ-Versicherung

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Zuletzt aktualisiert am 01.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

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