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Startseite » Vorsorge » Vermögen an die nächste Generation übertragen, ohne die Kontrolle zu verlieren – die fondsgebundene Lebensversicherung als Gestaltungsinstrument für Unternehmer

Vermögen an die nächste Generation übertragen, ohne die Kontrolle zu verlieren – die fondsgebundene Lebensversicherung als Gestaltungsinstrument für Unternehmer

Vermögen an die nächste Generation übertragen, ohne die Kontrolle zu verlieren – die fondsgebundene Lebensversicherung als Gestaltungsinstrument für Unternehmer

Vermögen an die nächste Generation übertragen, ohne die Kontrolle zu verlieren

Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, plant die Nachfolge meist sorgfältig: Gesellschaftsvertrag, Testament, Übergabefahrplan, Steuerberater. Das private Vermögen bleibt dabei oft außen vor – oder wird per einfacher Überweisung an die Kinder verschenkt. Damit ist das Geld weg, im doppelten Sinn: Es ist übertragen, und du hast keinen Einfluss mehr darauf, ob es angelegt bleibt oder in drei Jahren in einem Sportwagen steckt. Es gibt eine Zwischenlösung, die kaum jemand kennt: die fondsgebundene Lebensversicherung als Übertragungsgefäß. Schenken heißt dann nicht loslassen – das Geld ist verschenkt, der Schlüssel bleibt bei dir.

Warum das Thema gerade jetzt viele Unternehmer betrifft

Der Generationswechsel im Mittelstand läuft auf Hochtouren. Bis Ende 2029 streben jährlich rund 109.000 kleine und mittlere Unternehmen eine Nachfolgeregelung an (KfW Research, Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025, Fokus Nr. 526, Januar 2026). Der Grund ist schlicht Demografie: 2025 waren 57 Prozent der mittelständischen Unternehmerschaft 55 Jahre oder älter – vor 20 Jahren waren es 20 Prozent (Quelle: KfW Research, Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025).

Wer in dieser Altersgruppe steckt, hat in der Regel nicht nur eine Firma, sondern auch nennenswertes Privatvermögen. Und für dieses Privatvermögen läuft eine Uhr: Die schenkungsteuerlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh anfängt, kann diese Zyklen mehrfach nutzen – das ist der größte Hebel, den du hast, und er kostet dich nichts außer Planung.

Wie die Konstruktion aufgebaut ist

Der Kern ist eine Rollenverteilung, die im Versicherungsvertrag frei gestaltbar ist. Dein Kind wird Versicherungsnehmer – also Eigentümer des Vertrags. Versichert wird aber dein Leben. Du zahlst den Beitrag, in der Regel als Einmalbeitrag, und im Vertrag liegen Fonds oder ETFs, die über die Laufzeit arbeiten. Stirbst du, wird die Todesfallleistung fällig – und zwar an dein Kind, das sie als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus eigenem Recht bekommt.

Damit du nicht völlig außen vor bist, wird die Versicherungsnehmerstellung geteilt: Das Kind hält zum Beispiel 99 Prozent, du behältst 1 Prozent. Bei mehreren Versicherungsnehmern kann in der Praxis keiner allein über den Vertrag verfügen. Jede Kündigung, jede Teilentnahme, jeder Fondswechsel, jede Änderung der Bezugsberechtigung braucht die Unterschrift aller.

Dein 1-Prozent-Anteil ist damit faktisch ein Vetorecht. Wichtig ist, dass die Bedingungen des jeweiligen Versicherers das auch sauber abbilden – das prüfen wir vor Abschluss, nicht danach. Ist das geklärt, kann das Kind den Vertrag nicht heimlich auflösen und sich das Geld auszahlen lassen.

Die drei Mechanismen im Überblick

1. Geteilte Versicherungsnehmerschaft als eingebautes Veto. Nicht der Beschenkte allein entscheidet, sondern nur beide gemeinsam. Das ersetzt keine Testamentsvollstreckung, wirkt aber in der Praxis ähnlich disziplinierend – ohne Notar und ohne Streit.

2. Die Police läuft auf dein Leben. Der Auszahlungszeitpunkt ist damit nicht ein beliebiges Ablaufdatum, sondern dein Todesfall. Bis dahin bleibt das Kapital im Vertrag gebunden und investiert.

3. Der Wertzuwachs kommt steuerlich sauber an. Hier sind zwei Ebenen zu trennen. Während der Laufzeit fällt im Versicherungsmantel ohnehin keine Abgeltungsteuer an: Erträge und Umschichtungen innerhalb des Vertrags lösen beim Versicherungsnehmer keine laufende Besteuerung aus – auch keine Vorabpauschale wie im Direktdepot. Das Kapital arbeitet also ungeschmälert weiter.

Und bei der Auszahlung? Die Besteuerung des Ertragsanteils aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen greift ausdrücklich nur bei Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Leistung, die wegen des Todes der versicherten Person fällig wird, fällt nicht darunter: Auf den Ertragsanteil wird keine Einkommensteuer fällig. Rechnerisch heißt das: Werden aus 200.000 Euro über zwei Jahrzehnte 400.000 Euro, fließen diese 400.000 Euro einkommensteuerfrei an dein Kind.

Der Kontrast macht den Unterschied deutlich: Würde derselbe Vertrag im Erlebensfall ausgezahlt, wäre der Ertragsanteil steuerpflichtig – je nach Vertragsgestaltung nur zur Hälfte (bei mindestens zwölf Jahren Laufzeit und Auszahlung ab Alter 62) oder in voller Höhe. Das ist eine Modellrechnung, keine Zusage: Fondsanlagen schwanken, und die Rendite kennt niemand im Voraus.

Was das Finanzamt sieht – Schenkung und Todesfall getrennt betrachtet

Hier lohnt sehr genaues Hinsehen, weil zwei Steuerarten betroffen sind und weil es auf den konkreten Weg ankommt. Beginnen wir mit der Schenkungsteuer. Sie entsteht nicht am Ende, sondern am Anfang – und genau das ist der Charme der Konstruktion, weil der Wert am Anfang niedrig ist.

Weg A – du überträgst einen bestehenden Vertrag. Gibst du deine Versicherungsnehmerstellung unentgeltlich an dein Kind ab, ist das eine freigebige Zuwendung. Bewertet wird der noch nicht fällige Versicherungsanspruch mit dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übertragung (§ 12 Abs. 4 BewG). Die früher geltende Bewertung mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge ist mit der Erbschaftsteuerreform Ende 2008 entfallen – wer im Netz noch darauf stößt, liest veraltete Ratgeber.

Weg B – dein Kind ist von Anfang an Versicherungsnehmer, du zahlst den Beitrag. Dann gibt es keine Vertragsübertragung, die man bewerten müsste. Zugewendet wird der Beitrag selbst: Maßstab ist der Betrag, den du einzahlst. Zahlst du laufende Beiträge, ist jede einzelne Zahlung eine eigene Zuwendung im Jahr der Zahlung – das ist für die Zehnjahresbetrachtung nach § 14 ErbStG wichtig und in der Praxis oft sogar hilfreich, weil sich Zuwendungen so bewusst strecken lassen.

Der Freibetrag ist in beiden Wegen derselbe: Für Kinder gilt gegenüber jedem Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Vater und Mutter können also zusammen 800.000 Euro pro Kind steuerfrei bewegen, und das alle zehn Jahre neu. Welcher der beiden Wege für dich günstiger ist, hängt vom Zeitpunkt und von der Höhe ab – das gehört auf den Tisch deines Steuerberaters, bevor unterschrieben wird.

Jetzt die Erbschaftsteuer. Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Steuerpflichtig ist danach jeder Vermögensvorteil, den ein Dritter beim Tod des Erblassers aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar erwirbt. Das ist der klassische Fall: Der Vater ist Versicherungsnehmer, das Kind steht als Bezugsberechtigter drin – dann ist die volle Todesfallleistung ein Erwerb von Todes wegen.

Genau diese Voraussetzung ist in unserer Gestaltung nicht erfüllt, soweit dein Kind selbst Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt ist. Es erhält die Leistung dann aus seinem eigenen Vertrag und aus eigenem Recht, nicht aus einem Vertrag des Erblassers. Erbschaftsteuerlich relevant war deshalb nur die Zuwendung am Anfang – der Rückkaufswert beziehungsweise der gezahlte Beitrag –, nicht die spätere, höhere Versicherungsleistung.

Und weil ich es genau nehme: Deinen 1-Prozent-Anteil musst du mitdenken. Soweit du Mit-Versicherungsnehmer bleibst, gehört dieser Anteil wirtschaftlich weiterhin dir, und die auf ihn entfallende Todesfallleistung ist folgerichtig ein Erwerb von Todes wegen. Bei 1 Prozent aus 400.000 Euro sind das 4.000 Euro – in aller Regel weit innerhalb der Freibeträge, aber sauber kalkuliert statt übersehen.

Zwei weitere Punkte, die in der Praxis über Erfolg oder Ärger entscheiden: Erstens muss die Rollenverteilung echt sein und gelebt werden – das Kind ist wirklich Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, nicht nur auf dem Papier. Zweitens sind Beiträge, die du nach der Übertragung weiterzahlst, jeweils neue Zuwendungen und müssen in die Freibetragsplanung. Wer beides von Anfang an dokumentiert, hat eine Gestaltung, die auch bei genauem Hinsehen trägt.

Wo die Grenzen liegen

Damit du weißt, worauf du dich einlässt: Der Vertrag hat Kosten, die die Rendite drücken – Abschluss- und Verwaltungskosten kommen zur Fondsgebühr hinzu. Ein reines ETF-Depot ist im Vergleich schlanker; du bekommst dort aber weder die Zugriffssperre noch die steuerfreie Todesfallleistung noch die steuerfreie Umschichtung während der Laufzeit.

Nicht jeder Versicherer lässt geteilte Versicherungsnehmerschaft zu, und die Übernahme eines bestehenden Vertrags braucht die Zustimmung des Versicherers. Als freier Versicherungsmakler kann ich hier gezielt die Gesellschaften ansteuern, die das sauber abbilden – das ist der eigentliche Auswahlschritt.

Und ganz wichtig: Vorbehaltene Rechte reduzieren den schenkungsteuerlichen Wert nicht automatisch. Die konkrete Ausgestaltung – Anteilsquoten, Beitragszahlung, Freibetragsplanung – stimmst du deshalb immer mit deinem Steuerberater ab. Ich baue die Police, er rechnet die Steuerseite. Diese Arbeitsteilung ist kein Umweg, sondern der Grund, warum die Konstruktion am Ende hält.

Die häufigsten Fragen aus der Praxis

Kann mein Kind den Vertrag trotzdem kündigen? Nicht allein. Solange du Mit-Versicherungsnehmer bist, braucht jede Verfügung auch deine Unterschrift. Das ist der eigentliche Trick an der Konstruktion.

Muss ich mich gesundheitlich prüfen lassen? Je nach Tarif und Höhe der Todesfallleistung ja. Bei Verträgen mit geringem Risikoanteil ist der Aufwand oft klein, aber einkalkulieren solltest du ihn.

Was passiert, wenn ich das Geld doch selbst brauche? Die Schenkung ist vollzogen, ein Rückweg existiert nur im Einvernehmen mit deinem Kind. Deshalb gilt die einfache Regel: Übertrage nur den Betrag, den du sicher nicht mehr brauchst – und den kennst du meist genauer, als du denkst.

Geht das auch für Enkel oder eine Lebenspartnerin? Technisch ja, steuerlich mit anderen Freibeträgen – für Enkel 200.000 Euro (sofern deren Elternteil noch lebt), für eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für nicht verwandte Personen 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

Warum das im Rhein-Neckar-Raum besonders oft passt

Mannheim, Heidelberg und Ludwigshafen sind Industrie- und Zuliefererstandorte mit vielen Familienunternehmen in zweiter oder dritter Generation. In meinen Gesprächen sehe ich dort regelmäßig dasselbe Muster: Die Firmenübergabe ist juristisch durchdacht, das Privatvermögen dagegen liegt auf Tagesgeld und Depots ohne Übertragungsplan.

Dabei sitzen die Kinder oft schon selbst im Betrieb oder in Heidelberg im Studium – die Frage nach früher, aber kontrollierter Übertragung stellt sich also konkret und nicht theoretisch. Genau dort setzt diese Lösung an.

Mein Tipp

Mach dir zuerst klar, welchen Betrag du wirklich nicht mehr brauchst. Danach entscheidet der Zeitfaktor: Je länger die Police läuft, desto mehr Wirkung entfalten Anlage und Freibetragszyklen. Und rede vorher mit deinem Kind. Eine Konstruktion mit eingebautem Veto funktioniert nur, wenn beide Seiten wissen, warum sie so gebaut ist.

Wenn du überlegst, ob dieser Weg zu deiner Situation passt, schauen wir das gemeinsam an: welche Summe sinnvoll ist, welcher der beiden Übertragungswege besser trägt, welche Versicherer geteilte Versicherungsnehmerschaft anbieten, wie die Fondsauswahl aussieht und welche Fragen du deinem Steuerberater stellen solltest. Nach dem Gespräch weißt du, ob die Lösung für dich trägt – oder ob ein einfacher Weg besser ist.

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Quellen

  • KfW Research: Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 (Fokus Volkswirtschaft Nr. 526, Januar 2026). kfw.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 16 ErbStG – Freibeträge. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 12 Abs. 4 BewG – Bewertung noch nicht fälliger Versicherungsansprüche. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz: § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen. gesetze-im-internet.de

Dieser Artikel ist allgemeine Information zum Stand September 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Versicherungs- und steuerrechtliche Gestaltungen hängen von deiner persönlichen Situation ab; die steuerliche Beurteilung im Einzelfall gehört in die Hände eines Steuerberaters.

Häufige Fragen

Wie genau behalte ich die Kontrolle über das verschenkte Vermögen?

Dein Kind wird Hauptversicherungsnehmer, zum Beispiel mit 99 Prozent. Du selbst behältst einen kleinen Anteil, etwa 1 Prozent. Dadurch braucht es bei wichtigen Entscheidungen – wie einer Kündigung oder einer Entnahme – die Unterschrift von euch beiden. So bleiben dir die Zügel in der Hand.

Worin liegt der Unterschied, wenn ich das Geld einfach direkt verschenke?

Beim direkten Verschenken gibst du das Geld unwiderruflich aus der Hand. Dein Kind kann es sofort ausgeben. Mit der fondsgebundenen Lebensversicherung behältst du ein Mitspracherecht bei der Anlage und sorgst dafür, dass das Vermögen langfristig für dein Kind erhalten bleibt.

Kann mein Kind das Geld einfach entnehmen, obwohl ich noch einen Anteil halte?

Nein, das geht nicht so einfach. Durch die Aufteilung der Versicherungsnehmerschaft benötigt jede wesentliche Aktion, wie eine Teilentnahme oder eine Kündigung, die Zustimmung und Unterschrift von allen Beteiligten – also auch von dir. Damit ist dein Vermögen vor unüberlegten Einzelentscheidungen geschützt.

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich eine solche Versicherung abschließe?

Wie bei jeder Versicherung und Fondsanlage fallen auch hier Kosten an. Dazu gehören laufende Verwaltungskosten der Versicherung und die Kosten für die ausgewählten Fonds oder ETFs. Diese Kosten wirken sich auf die Wertentwicklung des Vermögens aus und müssen bei der Planung berücksichtigt werden.

Ist diese Lösung auch sinnvoll, wenn ich nur ein kleineres Vermögen übertragen möchte?

Ob diese Lösung sinnvoll ist, hängt von der genauen Summe ab. Die Vorteile der Schenkungsteuerfreibeträge greifen auch bei kleineren Beträgen, doch die Struktur und die anfallenden Kosten müssen im Verhältnis zum übertragenen Vermögen stehen. Das besprechen wir am besten in Ruhe, um die beste Lösung für dich zu finden.

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