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Archiv für die Kategorie: KFZ

Startseite » KFZ
weihnachten-unfall-polizei-Christian Willmann Versicherungsmakler Mannheim-KFZ-Kaskoversicherung

KFZ richtig versichert?

KFZ

Dein Versicherungsmakler hilft Dir gerne, den passenden Versicherungsschutz für Dein KFZ herauszusuchen.

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5. Dezember 2019/0 Kommentare/von Willi

Auto kaputt?

KFZ

Egal wo Du im Urlaub warst und wieviel Beulen Dein Auto abbekommen hat, richtig versichert ist der Schmerz nur halb so klein.

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21. August 2019/0 Kommentare/von Willi
Versicherungsaufkleber e-Scooter Versicherungsmakler Christian Willmann Mannheim

Versicherungsaufkleber für e-Scooter erhältlich!

e-Scooter

Versicherungsaufkleber ab sofort bestellbar

Juhu! Die Bayerische (Versicherung) hat vermeldet, daß ab sofort die Versicherungsaufkleber (quasi das Mofaschild) für e-Scooter erhältlich sind. Ich gehe davon aus, daß die Aufkleber aber erst zum Inkrafttreten der eKFV versendet werden, zumindest ist es vorher auch mit Aufkleber nicht legal, im Starßenverkehr zu fahren. Das Inkrafttreten ist laut einer Meldung der Bundesregierung für den 15.06.2019 geplant.

Preise und Bestellmöglichkeit

Du kannst Dir Deinen hier im Onlinerechner bestellen. Es kostet bis zur Fälligkeit Ende Februar 2020 21,80 € nur Haftpflicht, mit Teilkasko 150 € SB 43,80 € für die Ü23-Fahrer. U23 kostet 33,- € nur Haftpflicht, mit Teilkasko 150 € SB liegen wir bei 56,40 €. Einfach im Online-Formular den e-Scooter auswählen.

Versicherungsaufkleber e-Scooter hier bestellen!

Nur mit ABE!

Wichtig: Du musst im Antragsprozess bestätigen, daß Dein e-Scooter eine ABE hat oder Du im Besitz einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) bist. Ohne das bekommst Du keinen Versicherungsaufkleber. Bei keinem Versicherer. Hier kannst Du nochmal die Zusammenfassung nachlesen, wie die Eckdaten zu den e-Scootern ursprünglich geplant waren und hier, wie es letztendlich durch den Bundesrat ging.

3. Juni 2019/1 Kommentar/von Willi
eKFV Abstimmung im Bundesrat

eKFV – Abstimmung im Bundesrat

e-Scooter

Heute hat der Bundesrat über die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) abgestimmt. Einige Punkte waren ja noch strittig, auch darüber wurde abgestimmt. Sieh Dir hier die Wortmeldungen und die Abstimmung an:

Die Änderungen:

  • es wird keine „langsamen“ E-Scooter geben
  • die E-Scooter dürfen ab 14 Jahren gefahren werden
  • es wird kein Führerschein benötigt
  • E-Scooter dürfen NICHT auf Gehwegen fahren
  • Fahrzeuge ohne Lenkstange erhalten KEINE Zulassung

Sonst ist der Entwurf im Wesentlichen wie im Artikel vom 01.03.2019 beschrieben verabschiedet worden.

Es wird also nur eine Geschwindigkeitsklasse geben. Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h. Die Scooter mit max. 12 km/h wird es nicht geben. Man wollte im Entwurf diesen Rollern erlauben auf dem Gehweg zu fahren. Jedoch gab es Bedenken, daß auch ein Fahrzeug mit 12 km/h auf dem Gehweg zu schnell sei und der Schutz der Fußgänger als schwächster (aber leider rücksichtslosester) Verkehrsteilnehmer nicht mehr gewährleistet sei. Vgl. dazu den Artikel vom 07.05.2019 Elektro-Scooter und die Unfallgefahr. Außerdem vereinfacht es so die Verordnung an sich.

Damit hängt auch zusammen, daß die Scooter nicht ab 12 Jahren gefahren werden dürfen. Auch das stand so im Entwurf; es war geplant daß die „langsamen“ Scooter bereits ab 12 Jahren gefahren werden dürfen. Die Altersgrenze auf 15 festzulegen, wie von den Ausschüssen empfohlen, wurde jedoch abgelehnt.

Auf Antrag des Bundeslandes Saarland wird die Fahrerlaubnis-Verordnung geändert somit benötigt man keine Fahrerlaubnis um einen E-Scooter zu fahren.

Ein Hauptgrund für den Entfall der „langsamen“ Scooter bis 12 km/h waren die Sicherheitsbedenken gegenüber Fußgängern, da diese Scootergattung auf Gehwegen hätte fahren dürfen. Dies wurde mehrheitlich abgelehnt und damit war auch die Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 12 km/h obsolet. E-Scooter werden nun samt und sonders in etwa wie ein Fahrrad behandelt, d.h. sie dürfen NICHT auf Gehwegen fahren, sie müssen Radwege oder falls nicht vorhanden die Straße benutzen. Dort genießen sie aber den gleichen gesetzlichen Schutz wie Radfahrer, sprich die Autofahrer müssen beim Überholen einen ausreichenden Mindestabstand einhalten und Rücksicht gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer walten lassen.

Es wird KEINE Zulassungen für Fahrzeuge ohne Lenkstange geben. Hoverboards, Skateboards mit Antrieb und Ähnliches dürfen damit im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin nicht bewegt werden! Der Gehweg ist übrigens auch öffentlicher Verkehrsraum. Dies ist wichtig zu wissen, denn diese Vehikel stellen rechtlich Kraftfahrzeuge dar und man würde im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug ohne Zulassung fahren. Mal ganz zu schweigen von der Haftungsfrage. Wenn mit so einem Gefährt ein Dritter geschädigt wird, steht außer Frage, daß der Verursacher / Fahrer für den Schaden haftet. Die Frage ist aber vielmehr, ob die Privathaftpflichtversicherung den Schaden regulieren würde. M.E. bei den derzeitigen Tarifbedingungen mehrheitlich eher nicht. Insofern ist von dem illegalen Gebrauch der Hoverboards & Co. im öffentlichen Verkehrsraum dringend abzuraten!

Weiterhin ganz wichtig: Der E-Scooter braucht zwingend eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrtbundesamtes. Diese wird durch ein Typenschild auf dem Roller bestätigt. Es ist nicht davon auszugehen, daß bereits verkaufte Scooter rückwirkend eine ABE erhalten. Wenn Du nun schon einen E-Scooter gekauft hast, dann such Dir einen Depp der das nicht weiß und dreh ihm das Ding an verkaufe ihn am Besten ins Ausland und warte bis die ersten Roller mit ABE auf den Markt kommen.

Somit geht der Gesetzesentwurf nun an die Bundesregierung, die das Gesetz auf den Weg bringen kann. Und dann bekommst Du auch das e-Scooter Kennzeichen bei mir.

Update 22.05.2019: Die Verordnung soll am 15.06.2019 in Kraft treten. So steht es in einer Mitteilung der Bundesregierung.

17. Mai 2019/1 Kommentar/von Willi
Elektro Scooter Elektroroller E-Scooter

Elektro-Scooter und die Unfallgefahr

e-Scooter

Heute morgen hab ich im Radio gehört, daß lt. einer Mitteilung des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) die Versicherungsnehmer die geplante Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in der aktuell geplanten Fassung zum Teil ablehnen.

Es geht dabei darum, daß lt. dem Aktuellen Entwurf zur eKFV Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 12 km/h auf Gehwegen fahren dürfen, siehe meinen Beitrag vom 01.03.2019.
Der GDV ist der Ansicht, daß diese Höchstgeschwindigkeit für den Gehweg zu schnell ist und zu einem erhöhten Unfallrisiko und schwereren Verletzungen insbesondere bei Fußgängern führen kann. In einem Interview mit Unfallforscher Siegried Brockmann ist das detailliert erläutert.

Es ist also noch nicht alles gesprochen und wir sind gespannt, wie die Verordnung schlußendlich aussehen wird.

Update 07.05.2019 12:00 Uhr: Der Bundesverkehrsminister lenkt offensichtlich ein und möchte Entgegen des bisherigen Entwurfs das fahren auf Gehwegen nun nicht erlauben. Außer den Versicherern hatten auch einige Bundesländer Bedenken wegen dieser Regelung.

7. Mai 2019/1 Kommentar/von Willi
E-Scooter-rasant-schnell-Elektrokleinstfahrzeug Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Christian Willmann Versicherungsmakler Mannheim

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Es geht voran!

e-Scooter

Gestern, am 03.04.209 hat das Bundeskabinett die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschlossen, siehe deren Pressemitteilung.

Somit ist ein weiterer Schritt gemacht, daß die E-Scooter zügig auf die Straße kommen bzw. zügig legal auf die Straße kommen. Nun muss die Verordnung noch durch den Bundestag, aller Voraussicht nach am 17.05.2019. Dann könnten tatsächlich noch in diesem Frühjahr die ersten E-Scooter mit einer Versicherungsplakette durch unsere Straßen bzw. Radwege flitzen.

Man munkelt zwar noch, es gebe vielleicht eine Änderung bezüglich der „langsamen“ E-Scooter (vgl. Artikel vom 01.03.2019) aber ich denke, das ist im bisherigen Entwurf der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soweit gut definiert und bedarf zumindest aus meiner Sicht keiner Änderung.

Also sind wir mal gespannt, wie der Entwurf letztendlich den Bundesrat passiert und wie schnell dann tatsächlich das Ganze „auf die Straße“ gebracht wird.

4. April 2019/1 Kommentar/von Willi
Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 kmh frei

Elektrokleinstfahrzeuge: Elektro-Scooter & Co

e-Scooter

Nachdem die Elektrokleinstfahrzeuge-Sau diese Woche durch das Mediendorf getrieben wurde hab ich mir den aktualisierten Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.02.2019 auch mal zu Gemüte geführt. Dort steht auf 50 Seiten geschrieben, wie das demnächst mit den E-Scootern & Co werden soll, ich habs mal etwas zusammengefasst:

Maße und Zahlen der Elektrokleinstfahrzeuge

  • Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h
  • Maße max. BxHxL 70x140x200 cm
  • Höchstgewicht ohne Fahrer 55 kg
  • max. 500 Watt Leistung

Sicherheitssachen

  • Lenkstange
  • Beleuchtung mit Front- und Rücklicht, kann auch abnehmbar sein
  • 2 unabhängige Bremsen
  • eine Klingel oder Hupe
  • Gasgriff oder -knopf muss beim Loslassen auf Nullstellung zurückfallen

sonstiges

  • Betriebserlaubins
  • Versicherungsplakette

Wenn Du Dir einen Scooter zulegen möchtest, würde ich in erster Linie darauf achten, ob er eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) hat, denn die wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) erteilt und ich gehe mal davon aus, daß ein Scooter die ABE nur bekommt, wenn er den Anforderungen entspricht. Es gibt übrigens auch schon einen Bußgeldkatalog: Fahren eines Schotters ohne ABE im öffentlichen Verkehrsraum kostet 70 Euro.
Die Versicherungsplakette bekommst Du natürlich bei mir (sobald sie erhältlich ist). Sie wird aussehen wie ein Mofaschild, nur kleiner (65 x 53 mm) und als Aufkleber.

Führerscheinpflicht gibts keine, Helmpflicht auch nicht. Aber Alterseinschränkungen: Scooter bis 12 km/h darfst Du ab 12 fahren, Scooter bis 20 km/h ab 14.

Anhänger darfst Du keinen dranhängen und auch keine Personen (außer Dir selbst) befördern.

Wo darfst Du welchen Scooter fahren?

Unterteilt wird in die Scooter bis 12 km/h und die bis 20 km/h. Die Langsamen dürfen grundsätzlich nur auf dem Gehweg fahren, wenn keiner vorhanden ist auf dem Radweg oder sogar auf der Straße (aber nur innerorts). Die Schnellen müssen auf den Radweg, wenn keiner vorhanden auf die Straße. Wenn durch das Zusatzverkehrsschild (siehe Beitragsbild) freigegeben, dürfen die Schnellen auch auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen fahren. Man könnte sagen, die langsamen Scooter sind mit einem Fußgänger zu vergleichen, die Schnellen eher mit einem Radfahrer.

Als Scooterfahrer musst Du Rücksicht auf die schnelleren Radfahrer und die langsameren Fußgänger nehmen und insbesondere in Fußgängerzonen die Geschwindigkeit auf die Fußgänger anpassen.

Wann geht’s los?

„Ein zeitnahes Inkrafttreten wird angestrebt“. So steht es in der Verordnung. Mal sehen. Ich halte Dich auf dem Laufenden. UPDATE 03.04.2019

& Co

Wie Dir bestimmt aufgefallen ist: Keine Rede von Hoverboards oder e-Skateboards. Diese sind alleine aufgrund der Formulierung der Verordnung ausgeschlossen, sie haben nämlich keine Lenkstange. Man munkelt es werde eine Ausnahmeregelung geprüft. In der Verordnung steht aber nichts darüber. Also mal abwarten.

1. März 2019/4 Kommentare/von Willi
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1. März verpasst – und nun?

Kein Problem. Wenn Du erst später in die Saison startest kannst Du Dir natürlich Dein Kennzeichen auch noch nach dem 1. März ordern. Je nachdem wie spät Du dran bist wird es entsprechend günstiger, wie aus der Beitragstabelle ersichtlich.
Dein Roller ist so lange halt nicht versichert. D.h. Du darfst ihn nicht fahren und noch nichteinmal im öffentlichen Raum abstellen. Also ab damit in die Garage oder auf Dein privates Grundstück.

22. Februar 2019/von Willi
Mofaschild 2019 Mopedschild Versicherungskennzeichen grün Christian Willmann Versicherungsmakler Mannheim Heidelberg Rhein-Neckar

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8. Februar 2019/von Willi
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