Eigenschadendeckung bei Eingreifen der Haftungsprivilegierung in der D&O
Wie das Arbeitsrecht die persönliche Haftung im Unternehmen staffelt
In der D&O-Versicherung stolperst du schnell über den Begriff der Haftungsprivilegierung. Dahinter verbirgt sich eine wichtige gesetzliche Schutzregel für Arbeitnehmende und leitende Angestellte. Wenn ein Angestellter dem eigenen Unternehmen durch einen Fehler einen finanziellen Schaden zufügt, haftet er im Job nämlich nicht automatisch in voller Höhe.
Die Staffelung der Haftung im Arbeitsrecht
Die Rechtsprechung teilt das Verschulden im Job in drei Stufen ein. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Angestellte überhaupt nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Betrieb und Angestelltem aufgeteilt. Erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz greift die volle persönliche Haftung des Mitarbeiters.
Für dein Unternehmen bedeutet das: Verursacht ein leitender Angestellter durch mittlere Fahrlässigkeit einen teuren Vermögensschaden, bleibst du als Arbeitgeber auf dem Großteil der Kosten sitzen. Da du ihn rechtlich nicht belangen kannst, entsteht für dein Unternehmen ein sogenannter Eigenschaden.
Wie die D&O-Versicherung diese Lücke schließt
Hier kommt die Eigenschadendeckung bei Haftungsprivilegierung ins Spiel. Sinnvolle D&O-Tarife fangen genau diesen Schaden auf. Die Versicherung springt für den finanziellen Verlust ein, den der Angestellte verursacht hat – und zwar völlig unabhängig davon, ob du ihn rechtlich überhaupt haftbar machen darfst oder ob er durch das Arbeitsrecht geschützt ist. Die Versicherung reguliert den Schaden so, als würde die Haftungsbeschränkung für den Mitarbeiter nicht existieren.
Ein konkretes Beispiel. Ein angestellter IT-Leiter übersieht bei der Bestellung einer neuen Softwarelizenz eine Frist zur Kündigung des alten Vertrags. Das ist mittlere Fahrlässigkeit. Dem Unternehmen entsteht ein erheblicher Schaden durch Doppelzahlung. Wegen des Haftungsprivilegs muss der Angestellte diesen Betrag nicht zahlen. Eine D&O-Versicherung mit integrierter Eigenschadendeckung übernimmt die Summe trotzdem für das Unternehmen.
Mein Tipp:
Achte beim Vergleich von D&O-Tarifen penibel darauf, ob dieser Baustein enthalten ist. Gerade wenn du leitende Angestellte oder Prokuristen mit weitreichenden Befugnissen ausstattest, ist das Risiko von Fehlern im Alltag groß. Ohne diese Klausel zahlt der Versicherer im Ernstfall schlichtweg nicht, weil rechtlich gar kein Haftungsanspruch gegen deinen Mitarbeiter durchsetzbar ist.
In einem gemeinsamen Gespräch analysieren wir deine Unternehmensstruktur und prüfen, welche Tarife diesen Schutz für deine Entscheider lückenlos bieten. Wir klären im Detail, für welche Positionen in deinem Betrieb diese Absicherung besonders wichtig ist.
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Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Was bedeutet Haftungsprivilegierung im Alltag für mein Unternehmen?
Wenn deine Angestellten oder Prokuristen im Job einen Fehler machen, haften sie gesetzlich nicht automatisch für den gesamten Schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig. Auf dem restlichen finanziellen Schaden bleibt dein Unternehmen ohne passende Absicherung sitzen.
Wann genau springt die Eigenschadendeckung bei Haftungsprivilegierung ein?
Dieser Baustein greift, wenn ein angestellter Entscheider durch mittlere Fahrlässigkeit einen finanziellen Schaden verursacht. Da du ihn arbeitsrechtlich nicht belangen kannst, reguliert der D&O-Tarif den Schaden direkt für dein Unternehmen – so, als gäbe es die gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht.
Gibt es ein typisches Schadenbeispiel für diesen Fall?
Ja, wenn ein IT-Leiter eine Kündigungsfrist für alte Softwarelizenzen übersieht, entsteht durch die Doppelzahlung ein erheblicher Schaden. Weil das als mittlere Fahrlässigkeit eingestuft wird, haftet er nicht persönlich. Ein D&O-Tarif mit integrierter Eigenschadendeckung erstattet deinem Unternehmen diesen Verlust trotzdem.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ein Angestellter absichtlich Schaden anrichtet?
Nein, bei Vorsatz greift die Eigenschadendeckung nicht. Vorsätzliches Handeln ist in der D&O-Versicherung generell ausgeschlossen. Zudem entfällt bei Vorsatz die Haftungsbeschränkung im Arbeitsrecht, sodass du den Mitarbeiter direkt persönlich in Haftung nehmen kannst.
Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim
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