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Startseite » Berufshaftpflicht Heilnebenberufe » Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken

Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken in der Berufshaftpflicht Heilnebenberufe

Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken

Warum dieses Risiko in der Praxis richtig teuer werden kann

Wassertherapien sind in vielen Heilnebenberufen, wie der Physiotherapie oder Ergotherapie, ein fester Bestandteil des Behandlungsangebots. Wenn du für diese Zwecke ein eigenes Tauch-, Bewegungs- oder Schwimmbecken in deiner Praxis betreibst, steigt dein Haftungsrisiko jedoch erheblich an. Für alle Unfälle, die im oder am Becken passieren, haftest du als Praxisinhaber.

Ein konkretes Schadenbeispiel aus der Praxis

Während einer ergotherapeutischen Behandlung in deinem Schwimmbecken passiert ein schwerer Unfall. Ein Patient gerät mit dem Fuß an das Saugloch, das tief unter der Wasseroberfläche liegt und für die Wasserzirkulation und Reinigung sorgt. Da an dieser Stelle seit Wochen das Schutzgitter fehlt, entsteht ein massiver Sog. Der Patient kann sich nicht selbst befreien und muss von mehreren Personen unter großer Anstrengung gerettet werden. Er erleidet einen Schock sowie schwere Prellungen und muss zur Beobachtung ins Krankenhaus. Da du als Praxisinhaber von dem defekten Gitter wusstest, haftest du voll für die Behandlungskosten der Krankenkasse und das Schmerzensgeld des Patienten.

Warum das Risiko oft unterschätzt wird

In einer standardmäßigen Berufshaftpflichtversicherung für Heilnebenberufe ist der Besitz und die Verwendung von eigenen Schwimm- und Therapiebecken in der Regel nicht automatisch mitversichert. Da es sich um ein erhöhtes Betriebsrisiko handelt, verlangen die Versicherer hierfür eine explizite Nennung im Vertrag. Fehlt dieser Baustein in deiner Police, musst du im Schadenfall die oft sehr hohen Kosten für medizinische Behandlungen, Bergungen und Schmerzensgeld komplett selbst zahlen.

Mein Tipp:

Prüfe deine bestehende Police genau auf den Zusatz „Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken“. Oft wird dieser Punkt bei der Praxisübernahme oder dem nachträglichen Einbau eines Beckens schlicht vergessen. Als dein freier Versicherungsmakler empfehle ich dir außerdem, sämtliche Wartungs- und Prüfprotokolle der Ansauganlagen lückenlos zu dokumentieren. Das ist im Ernstfall deine wichtigste Absicherung gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Lass uns deine Unterlagen am besten einmal gemeinsam durchgehen. Wir klären im persönlichen Gespräch, ob deine therapeutischen Wasserbecken bereits sauber mitversichert sind oder ob wir deine Berufshaftpflicht anpassen müssen.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Ist mein Therapiebecken nicht automatisch über meine normale Berufshaftpflicht versichert?

Nein, in einer standardmäßigen Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe ist das Risiko von eigenen Schwimm- oder Therapiebecken meistens ausgeschlossen. Du musst diesen Zusatzbaustein explizit in deinem Vertrag vereinbaren, damit Schäden im und am Becken abgedeckt sind.

Welche konkreten Schäden können am Becken entstehen und wer zahlt dafür?

Das Spektrum reicht von einfachen Rutschunfällen auf nassen Fliesen bis zu schweren Verletzungen durch defekte Ansauganlagen. Ohne den passenden Zusatzbaustein in deiner Haftpflichtversicherung zahlst du Schmerzensgeld, Rettungskosten und die Behandlungskosten der Krankenkassen komplett selbst.

Ich habe mein Becken nachträglich eingebaut – muss ich das meiner Versicherung melden?

Ja, unbedingt. Jede bauliche Veränderung und jedes neue Risiko wie ein nachträglich eingebautes Becken musst du deinem Versicherer umgehend melden, damit der Schutz angepasst wird. Versäumst du das, stehst du im Ernstfall ohne Versicherungsschutz da.

Schützt es mich vor Haftung, wenn ich die Wartung des Beckens an einen Dienstleister vergebe?

Nur bedingt, denn die Betreiberhaftung verbleibt grundsätzlich bei dir als Praxisinhaber. Du musst im Schadenfall nachweisen, dass du deine Kontrollpflichten nicht vernachlässigt hast, weshalb eine lückenlose Dokumentation aller Prüfprotokolle extrem wichtig für dich ist.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe Info

  • Behandlungs- oder Heilmethoden
  • Schulungsveranstaltungen (in eigenen und fremden Räumlichkeiten)
  • Kleintiere für den therapeutischen Einsatz einschließlich Tierhüterrisiko
  • Besitz und Verwendung von Sonnenbänken, Kneippständen und Saunabädern
  • Dozententätigkeit im Inland
  • Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Nachhaftung nach vollständiger Betriebsaufgabe
  • Strahlenschäden
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Gutachter- und Beratertätigkeit
  • Verletzungen von Datenschutzgesetzen
  • Sonstige Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
  • Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Begleiter und Besucher
  • Mietsachschäden an gemieteten Praxisräumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Erste-Hilfe-Leistungen
  • Versicherungsfälle im Ausland durch berufliche Tätigkeit im Inland
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Auslandsschäden bei Geschäftsreisen und Veranstaltungen
  • Gelegentliche Dozententätigkeit im Ausland
  • Gelegentliche berufliche Tätigkeit im Ausland ohne Praxisbetrieb
  • Umwelthaftpflichtversicherung für Kleingebinde
  • Umwelthaftpflicht für Benzin-, Fett- und Ölabscheider
  • Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
  • Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Netz
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung
  • Beitragsermittlung
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Bedingungsweiterentwicklung (Innovationsklausel)
  • Versehensklausel
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Regressverzicht
  • Rückwärtsversicherung bei unklarem Schadenzeitpunkt
  • Privat- und/oder Tierhalterhaftpflicht
  • Neuwertentschädigung
  • Abhandenkommen von Wertsachen der Patienten, Begleiter und Besucher
Persönliche Beratung

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