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Startseite » Berufshaftpflicht Heilnebenberufe » Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung (Berufshaftpflicht Heilnebenberufe)

Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung in der Berufshaftpflicht Heilnebenberufe

Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Warum diese Klausel bei unabsichtlichen Fehlern im Antrag schützt

Wenn du eine Berufshaftpflichtversicherung für deine Praxis als Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Hebamme abschließt, musst du vorab Fragen zu deiner Tätigkeit beantworten. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht ist gesetzlich geregelt. Machst du hierbei grob fahrlässig einen Fehler oder vergisst ein wichtiges Detail zu erwähnen, kann der Versicherer im Schadensfall vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehst du ohne Schutz da.

Was bedeutet die Klausel für Heilnebenberufe?

Der Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist ein entscheidender Baustein in deiner Police. Er bewahrt dich davor, dass der Versicherer dich bei einer grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angabe sofort im Regen stehen lässt. Stattdessen reguliert der Versicherer den Schaden und passt den Vertrag für die Zukunft an, beispielsweise durch einen Beitragszuschlag oder den nachträglichen Ausschluss dieses speziellen Risikos.

Das ist besonders in den Heilnebenberufen wichtig, da sich Behandlungsfelder und rechtliche Rahmenbedingungen schnell ändern. Wer als Yogalehrer plötzlich asynchrone Online-Kurse anbietet oder als Heilpraktiker Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure ins Programm aufnimmt, vergisst im Alltagstrubel schnell die sofortige Meldung an den Versicherer.

Ein konkretes Schadensbeispiel

Ein Physiotherapeut in Mannheim behandelt Patienten eigenverantwortlich über die Blankoverordnung bei Schultererkrankungen. Bei der Antragstellung vor einigen Jahren gab er jedoch an, ausschließlich auf direkte ärztliche Verordnung zu arbeiten. Bei einer Mobilisation kommt es zu einer Gelenkschädigung, und der Patient fordert Schmerzensgeld. Ohne die Klausel zum Rücktrittsverzicht könnte der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung die Regulierung verweigern und den Vertrag rückwirkend auflösen. Mit der Klausel bleibt der Schutz bestehen, und der Tarif wird lediglich rückwirkend angepasst.

Grenzen des Verzichts

Dieser Schutz greift vor allem bei grober Fahrlässigkeit – also dann, wenn dem Versicherer sonst ein Rücktrittsrecht zustünde. Wenn du vorsätzlich falsche Angaben machst oder relevante Risiken bewusst verschweigst, hilft dir auch diese Klausel nicht. Arglistige Täuschung ist niemals versicherbar. Auch Tätigkeiten, die du berufsrechtlich gar nicht ausüben darfst – wie die Anwendung verschreibungspflichtiger Stoffe ohne die nötige Erlaubnis –, sind von der Deckung ausgeschlossen.

Mein Tipp:

Schau ganz genau in das Kleingedruckte deines bestehenden Vertrags oder lass uns gemeinsam einen Blick darauf werfen. Oft schleicht sich über die Jahre eine Betriebsblindheit ein: Du hast dein Angebot erweitert, aber deine Berufshaftpflicht ist auf dem Stand von vor fünf Jahren. Der Verzicht auf Rücktritt rettet dir bei grob fahrlässigen Fehlern den Kopf, ersetzt aber nicht die regelmäßige Überprüfung deiner Tätigkeitsbeschreibung.

In einem persönlichen Gespräch analysieren wir deine aktuellen Behandlungsmethoden und prüfen, ob deine Berufshaftpflicht noch zu deiner tatsächlichen Arbeit in der Praxis passt.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Quellen

  • Blankoverordnung Physiotherapie – AOK
  • § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – dejure.org

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich beim Ausfüllen des Antrags aus Versehen eine Angabe vergessen habe?

Wenn dein Vertrag die Klausel zum Verzicht auf das Rücktrittsrecht enthält, bleibt dein Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig vergessenen Angaben bestehen. Der Versicherer reguliert den Schaden trotzdem, passt aber deine Beiträge oder die Bedingungen für die Zukunft an.

Gilt dieser Schutz auch, wenn ich eine neue Behandlungsmethode absichtlich nicht melde?

Nein, die Klausel schützt dich nur bei unabsichtlichen, grob fahrlässigen Fehlern. Wenn du relevante Risiken bewusst verschweigst, ist das arglistige Täuschung, und der Versicherer kann den Vertrag sofort auflösen und die Schadenszahlung verweigern.

Ich arbeite als Physiotherapeut und behandele jetzt auch über Blankoverordnung – ist das versichert?

Das hängt davon ab, was du damals im Antrag angegeben hast. Hast du dort reine Arbeit auf ärztliche Verordnung angekreuzt, schützt dich die Klausel bei einem vergessenen Update vor dem sofortigen Verlust des Schutzes, führt aber zu einer rückwirkenden Beitragsanpassung.

Greift die Klausel auch bei Behandlungen, für die mir die rechtliche Erlaubnis fehlt?

Nein, Tätigkeiten, die du berufsrechtlich gar den Regeln nach nicht ausüben darfst, sind niemals versichert. Wenn du beispielsweise verschreibungspflichtige Stoffe ohne die nötige Erlaubnis anwendest, hilft dir auch diese Klausel nicht weiter.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe Info

  • Behandlungs- oder Heilmethoden
  • Schulungsveranstaltungen (in eigenen und fremden Räumlichkeiten)
  • Kleintiere für den therapeutischen Einsatz einschließlich Tierhüterrisiko
  • Besitz und Verwendung von Sonnenbänken, Kneippständen und Saunabädern
  • Dozententätigkeit im Inland
  • Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Nachhaftung nach vollständiger Betriebsaufgabe
  • Strahlenschäden
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Gutachter- und Beratertätigkeit
  • Verletzungen von Datenschutzgesetzen
  • Sonstige Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
  • Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Begleiter und Besucher
  • Mietsachschäden an gemieteten Praxisräumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Erste-Hilfe-Leistungen
  • Versicherungsfälle im Ausland durch berufliche Tätigkeit im Inland
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Auslandsschäden bei Geschäftsreisen und Veranstaltungen
  • Gelegentliche Dozententätigkeit im Ausland
  • Gelegentliche berufliche Tätigkeit im Ausland ohne Praxisbetrieb
  • Umwelthaftpflichtversicherung für Kleingebinde
  • Umwelthaftpflicht für Benzin-, Fett- und Ölabscheider
  • Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
  • Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Netz
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung
  • Beitragsermittlung
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Bedingungsweiterentwicklung (Innovationsklausel)
  • Versehensklausel
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Regressverzicht
  • Rückwärtsversicherung bei unklarem Schadenzeitpunkt
  • Privat- und/oder Tierhalterhaftpflicht
  • Neuwertentschädigung
  • Abhandenkommen von Wertsachen der Patienten, Begleiter und Besucher
Persönliche Beratung

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