Versicherungsfälle im Ausland durch berufliche Tätigkeit im Inland in der Berufshaftpflicht Heilnebenberufe
Wie der Schutz bei digitalen Angeboten und internationalen Kunden greift
Du arbeitest beispielsweise als selbstständiger Physiotherapeut oder Yogalehrer in Mannheim und behandelst oder unterrichtest deine Kunden vor Ort. Aber was passiert, wenn deine berufliche Tätigkeit plötzlich Grenzen überschreitet – sei es durch digitale Angebote im Internet oder weil ausländische Gäste deine Praxis besuchen? Ein Schaden im Ausland, der auf deine Arbeit im Inland zurückzuführen ist, kann dich vor unerwartete rechtliche Herausforderungen stellen.
Das Risiko bei digitalen Angeboten und Online-Kursen
Viele selbstständige Therapeuten und Trainer nutzen das Internet, um Übungen oder Kurse digital anzubieten. Ein typisches Beispiel ist eine Yogalehrerin, die ein Übungsvideo aufzeichnet und auf einer Plattform zur Verfügung stellt. Wenn nun ein Teilnehmer aus Österreich, der Schweiz oder sogar den USA dieses Video asynchron abruft, die Übung falsch ausführt und sich dabei schwer verletzt, liegt ein Haftungsfall mit Auslandsbezug vor. Deine Tätigkeit fand zwar im Inland statt, der Schaden entstand aber im Ausland.
Herkömmliche Tarife der Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe decken solche asynchronen Online-Angebote oft nicht ab. Da der physische Kursbetrieb fehlt, stufen viele Versicherer dieses Risiko anders ein und schließen Schäden durch weltweit abrufbare Videoinhalte in ihren Standardbedingungen aus.
Behandlung von ausländischen Gästen im Inland
Ein weiteres Szenario betrifft Patienten aus dem Ausland, die du in deinen Räumlichkeiten behandelst. Kommt es dabei zu einem Behandlungsfehler und der Patient fordert nach seiner Rückkehr in die Heimat Schadenersatz, kann je nach Fallkonstellation auch das Recht seines Herkunftslandes zur Anwendung kommen. Besonders bei Patienten aus den USA können die geforderten Schmerzensgelder extrem hoch ausfallen. Tarife ohne entsprechenden Geltungsbereich bieten hier keinen Schutz für Ansprüche, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden.
Mein Tipp: Wenn du digitale Kurse anbietest oder regelmäßig internationale Kunden behandelst, solltest du deine Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe genau prüfen. Lass dir die Mitversicherung von asynchronem Online-Unterricht und die Abdeckung von Haftungsansprüchen nach ausländischem Recht schriftlich bestätigen. Gerade für den US-amerikanischen Raum ist fast immer ein spezieller Zusatzbaustein mit einem Prämienzuschlag erforderlich.
In einem persönlichen Gespräch analysieren wir deine genaue Arbeitsweise und klären, welche Klauseln für deine Online-Angebote oder deine Behandlungen notwendig sind, um Schutz bei Auslandsansprüchen zu gewährleisten.
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle, persönliche Beratung zu deiner Berufshaftpflichtversicherung.
Häufige Fragen
Ich bin Yogalehrerin in Mannheim und verkaufe Online-Kurse. Bin ich versichert, wenn sich jemand im Ausland beim Nachturnen verletzt?
In der normalen Berufshaftpflicht sind asynchrone Online-Angebote oft ausgeschlossen. Verletzt sich ein Teilnehmer im Ausland bei deinem aufgezeichneten Video, greift der Schutz meist nur, wenn du diesen digitalen Baustein ausdrücklich vereinbart hast.
Was passiert, wenn ich einen ausländischen Touristen in meiner Praxis behandle und dieser mich nach der Abreise verklagt?
Fordert der Patient Schadenersatz, kann je nach Fallkonstellation auch das Recht seines Herkunftslandes zur Anwendung kommen. Standardtarife decken Ansprüche, die nach ausländischem Recht gestellt werden, in der Regel nicht ab.
Reicht meine Haftpflichtversicherung aus, wenn ein Patient aus den USA Schmerzensgeld von mir fordert?
Nein, Ansprüche nach US-Recht sind wegen der extrem hohen Haftungssummen fast immer in den Standardbedingungen ausgeschlossen. Für diesen Fall benötigst du einen speziellen Zusatzbaustein, der extra vereinbart werden muss.
Macht es für den Versicherungsschutz einen Unterschied, ob ich Live-Streams anbiete oder fertige Videos hochlade?
Ja, das ist ein entscheidender Unterschied. Während interaktive Live-Kurse oft noch zum normalen Betriebsrisiko gehören, stufen Versicherer zeitversetzt abrufbare Videos meist als separates, nicht mitversichertes Risiko ein.
Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim
Berufshaftpflicht Heilnebenberufe von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis
Bilder sind KI-generiert