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Startseite » Berufshaftpflicht Heilnebenberufe » Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)

Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär) in der Berufshaftpflicht Heilnebenberufe

Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)

Was die subsidiäre Vertretungsregelung im Schadenfall bedeutet

Als selbstständiger Therapeut in einem Heilnebenberuf – zum Beispiel in der Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie – kannst du nicht ununterbrochen in deiner Praxis stehen. Urlaub, Fortbildungen, Elternzeit oder eine längere Krankheit zwingen dich dazu, eine Vertretung zu organisieren. Beschäftigst du vorübergehend einen anderen Therapeuten als Vertreter, haftest du als Praxisinhaber grundsätzlich für Fehler, die in deinen Räumen passieren.

Was bedeutet „subsidiär“ im Schadenfall?

In vielen Tarifen der Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe ist die Beschäftigung eines vorübergehenden Vertreters beitragsfrei mitversichert – allerdings oft nur subsidiär. Das ist ein wichtiges Detail, das im Ernstfall über die Kosten entscheidet. Subsidiär bedeutet übersetzt „nachrangig“. Deine Versicherung springt also erst dann ein, wenn der Schaden nicht über eine andere Police abgedeckt werden kann.

Konkret heißt das: Macht dein Vertreter einen folgenschweren Behandlungsfehler, muss zuerst dessen eigene Berufshaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Nur wenn dieser Kollege überhaupt keine eigene Absicherung besitzt oder seine Versicherung die Zahlung berechtigt verweigert, greift deine eigene Police als Schutzschirm.

Ein konkretes Praxisbeispiel

Du fährst für einige Wochen in den Sommerurlaub. Ein befreundeter Physiotherapeut übernimmt in dieser Zeit deine Praxis und behandelt deine Patienten. Bei einer Mobilisation wendet er zu viel Kraft an, was bei einer Patientin zu einem Bandscheibenvorfall führt. Die Patientin fordert Schmerzensgeld und Schadenersatz für den Verdienstausfall.

Da dein Vertreter als freier Mitarbeiter bei dir tätig war, prüft deine Berufshaftpflicht zuerst, ob er selbst versichert ist. Hat er eine eigene Berufshaftpflicht, reguliert diese den Schaden. Ist er nicht versichert, übernimmt deine Police den Fall im Rahmen der subsidiären Vertretungshaftung, damit du nicht privat für den Schaden haftest.

Mein Tipp:

Verlasse dich niemals blind auf die subsidiäre Deckung deiner eigenen Versicherung. Lass dir vor dem ersten Arbeitstag deines Vertreters immer eine aktuelle Kopie seiner eigenen Berufspflichtversicherung zeigen. Das spart im Schadenfall enorm viel Zeit, bürokratischen Ärger und schützt deine eigene Schadenquote vor unnötigen Belastungen.

Welche Klauseln für deine Praxis und deine Vertretungsregeln wirklich wichtig sind, klären wir gemeinsam in einem persönlichen Gespräch. Wir werfen einen genauen Blick auf deine aktuelle Police und passen die Bedingungen an deinen echten Praxisalltag an.

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Der Inhalt dieses Artikels dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Er ersetzt keine individuelle, auf deine persönliche Situation abgestimmte Beratung durch einen Fachmann.

Häufige Fragen

Was bedeutet „subsidiär“ konkret, wenn mich ein Kollege in der Praxis vertritt?

Das bedeutet einfach nachrangig. Verursacht dein Vertreter während deines Urlaubs einen Behandlungsfehler, muss zuerst seine eigene Berufshaftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Deine eigene Versicherung springt erst ein, wenn der Kollege keinen Schutz hat oder seine Versicherung die Zahlung berechtigt verweigert.

Bin ich finanziell sicher, wenn die Vertretung in meinem Tarif beitragsfrei mitversichert ist?

Nur bedingt, denn ein Schaden belastet im Ernstfall deine eigene Schadenquote, wenn dein Vertreter keine eigene Versicherung hat. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass dein Versicherer deinen Vertrag sanieren möchte oder dich kündigt. Verlasse dich also niemals blind auf die beitragsfreie Mitversicherung.

Wie schütze ich mich praktisch vor den finanziellen Folgen eines Fehlers meines Vertreters?

Lass dir vor dem ersten Arbeitstag deines Vertreters immer eine aktuelle Bestätigung seiner eigenen Berufspflichtversicherung zeigen und nimm eine Kopie in deine Akten auf. Das ist der einzig sichere Weg, um im Schadenfall langwierigen Streit und bürokratischen Ärger zu vermeiden.

Gilt die subsidiäre Deckung auch, wenn ich jemanden für eine Elternzeit einstelle?

Nein, die Regelung gilt nur für vorübergehende, kurze Zeiträume wie Urlaub, Fortbildung oder eine akute Krankheit. Planst du eine längere Auszeit und stellst eine Vertretung für mehrere Monate oder Jahre ein, musst du das deiner Versicherung melden, da sich dein Risiko dadurch grundlegend verändert.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe Info

  • Behandlungs- oder Heilmethoden
  • Schulungsveranstaltungen (in eigenen und fremden Räumlichkeiten)
  • Kleintiere für den therapeutischen Einsatz einschließlich Tierhüterrisiko
  • Besitz und Verwendung von Sonnenbänken, Kneippständen und Saunabädern
  • Dozententätigkeit im Inland
  • Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Nachhaftung nach vollständiger Betriebsaufgabe
  • Strahlenschäden
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Gutachter- und Beratertätigkeit
  • Verletzungen von Datenschutzgesetzen
  • Sonstige Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
  • Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Begleiter und Besucher
  • Mietsachschäden an gemieteten Praxisräumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Erste-Hilfe-Leistungen
  • Versicherungsfälle im Ausland durch berufliche Tätigkeit im Inland
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Auslandsschäden bei Geschäftsreisen und Veranstaltungen
  • Gelegentliche Dozententätigkeit im Ausland
  • Gelegentliche berufliche Tätigkeit im Ausland ohne Praxisbetrieb
  • Umwelthaftpflichtversicherung für Kleingebinde
  • Umwelthaftpflicht für Benzin-, Fett- und Ölabscheider
  • Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
  • Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Netz
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung
  • Beitragsermittlung
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Bedingungsweiterentwicklung (Innovationsklausel)
  • Versehensklausel
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Regressverzicht
  • Rückwärtsversicherung bei unklarem Schadenzeitpunkt
  • Privat- und/oder Tierhalterhaftpflicht
  • Neuwertentschädigung
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