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Startseite » Berufshaftpflicht Heilnebenberufe » Erste-Hilfe-Leistungen

Erste-Hilfe-Leistungen in der Berufshaftpflicht Heilnebenberufe

Erste-Hilfe-Leistungen

Warum dieses Leistungsmerkmal im Notfall entscheidend ist

Wenn in deiner Praxis für Physiotherapie, Osteopathie oder im Yogastudio ein Notfall eintritt, musst du schnell handeln. Die Pflicht zur Ersten Hilfe gilt für jeden. Doch für Therapeuten und Trainer in den Heilnebenberufen lauern hier besondere Haftungsrisiken, wenn beim Rettungsversuch etwas schiefgeht.

Warum Erste Hilfe über deine Berufshaftpflicht versichert sein muss

Als Fachkraft im Gesundheitswesen wird von dir im Notfall besonnenes und fachlich richtiges Handeln erwartet. Wenn du bei einer Reanimation eine Herzdruckmassage durchführst und dabei Rippen brichst, ist das eine typische Begleiterscheinung einer Lebensrettung. Dennoch können daraus Schadenersatzansprüche entstehen.

Schäden, die bei der Ersten Hilfe entstehen, sind nicht automatisch in jedem Basistarif einer Berufshaftpflicht abgedeckt. Ohne eine entsprechende Klausel für Erste-Hilfe-Leistungen trägst du das finanzielle Risiko selbst, falls die Krankenkasse des Patienten Regressansprüche für Folgeschäden stellt.

Das konkrete Schadenbeispiel aus der Praxis

Ein Patient bricht während einer osteopathischen Behandlung wegen eines plötzlichen Herzstillstands zusammen. Du reagierst sofort und leitest eine Herzdruckmassage ein, bis der Rettungsdienst eintrifft. Der Patient überlebt, erleidet jedoch durch die Drucktiefe Rippenbrüche, die seine Lunge verletzen. Er muss daraufhin intensivmedizinisch versorgt werden. Die Krankenkasse fordert später die zusätzlichen Behandlungskosten von dir zurück, da die schwere Lungenverletzung direkt durch deine Erste-Hilfe-Maßnahme verursacht wurde.

Zwei kritische Punkte bei der Absicherung

1. Der Ort der Hilfeleistung. Viele ältere Tarife beschränken den Versicherungsschutz auf Notfälle, die sich direkt in deinen Behandlungsräumen ereignen. Wenn du auf dem Weg zur Praxis als Ersthelfer an einer Unfallstelle hilfst und dort haftbar gemacht wirst, greift dieser eingeschränkte Schutz nicht.

2. Schäden an Sachen des Patienten. Bei Rettungsmaßnahmen muss es schnell gehen. Kleidung wird aufgeschnitten, Zahnkronen können beim Beatmen beschädigt werden oder Brillen gehen verloren. Eine gute Berufshaftpflicht deckt auch diese Sachschäden ab, die im Zuge der Ersten Hilfe entstehen.

Mein Tipp:

Schau dir die Bedingungen deiner Berufshaftpflicht genau an. Die sogenannte Nothelfer-Klausel sollte für Erste-Hilfe-Leistungen weltweit und ohne räumliche Begrenzung gelten. Achte darauf, dass die Deckungssummen für Personen- und Sachschäden bei der Ersten Hilfe genauso hoch sind wie für deine reguläre therapeutische Tätigkeit. Nur so bist du bei jedem Notfall sicher aufgestellt.

Im persönlichen Gespräch prüfen wir deine bestehende Berufshaftpflicht auf solche Lücken und passen die Klauseln an deine tatsächliche Arbeit an. Wir klären direkt, wie Erste-Hilfe-Szenarien in deinem Tätigkeitsfeld sauber versichert werden.

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Quellen

  • Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen (DGUV Information 204-021) – DGUV

Der Inhalt dieses Artikels dient ausschließlich der allgemeinen Information über die Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was gilt als Erste-Hilfe-Leistung in meiner Praxis?

Darunter fallen alle sofortigen Maßnahmen, die du bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen von Patienten, Mitarbeitern oder Besuchern ergreifst, bis der Rettungsdienst eintrifft. Das reicht vom Pflaster bei einem kleinen Schnitt über die Lagerung bei Kreislaufproblemen bis hin zur Herzdruckmassage im Ernstfall.

Warum muss ich Erste-Hilfe-Leistungen überhaupt dokumentieren?

Die Aufzeichnung dient als Nachweis, dass ein Unfall oder eine Verletzung während der Arbeits- oder Behandlungszeit stattgefunden hat. Das ist wichtig für die gesetzliche Unfallversicherung, falls Spätfolgen auftreten und Leistungen beansprucht werden. Zudem bist du gesetzlich über die Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet.

Wie muss ich Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren?

Du erfasst die Details am besten in einem Verbandbuch oder auf separaten Meldeblöcken, die vor den Blicken Unbefugter geschützt sind. Wichtig sind Angaben zu Ort, Zeit, Unfallhergang, Art der Verletzung, den durchgeführten Maßnahmen und den beteiligten Personen.

Wie lange muss ich die Dokumente über die Erste Hilfe aufbewahren?

Die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung dieser Dokumente beträgt fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag nach der letzten Eintragung im Verbandbuch oder auf dem Dokumentationsbogen.

Welche Vorfälle muss ich im Verbandbuch eintragen?

Du musst jede noch so kleine Erste-Hilfe-Leistung eintragen, selbst das Pflaster für einen kleinen Schnitt im Finger. Nur durch die lückenlose Erfassung bist du und dein Team rechtlich abgesichert, falls sich eine Wunde später entzündet und eine ärztliche Behandlung nötig wird.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe Info

  • Behandlungs- oder Heilmethoden
  • Schulungsveranstaltungen (in eigenen und fremden Räumlichkeiten)
  • Kleintiere für den therapeutischen Einsatz einschließlich Tierhüterrisiko
  • Besitz und Verwendung von Sonnenbänken, Kneippständen und Saunabädern
  • Dozententätigkeit im Inland
  • Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Nachhaftung nach vollständiger Betriebsaufgabe
  • Strahlenschäden
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Gutachter- und Beratertätigkeit
  • Verletzungen von Datenschutzgesetzen
  • Sonstige Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
  • Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Begleiter und Besucher
  • Mietsachschäden an gemieteten Praxisräumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Erste-Hilfe-Leistungen
  • Versicherungsfälle im Ausland durch berufliche Tätigkeit im Inland
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Auslandsschäden bei Geschäftsreisen und Veranstaltungen
  • Gelegentliche Dozententätigkeit im Ausland
  • Gelegentliche berufliche Tätigkeit im Ausland ohne Praxisbetrieb
  • Umwelthaftpflichtversicherung für Kleingebinde
  • Umwelthaftpflicht für Benzin-, Fett- und Ölabscheider
  • Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
  • Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Netz
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung
  • Beitragsermittlung
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Bedingungsweiterentwicklung (Innovationsklausel)
  • Versehensklausel
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Regressverzicht
  • Rückwärtsversicherung bei unklarem Schadenzeitpunkt
  • Privat- und/oder Tierhalterhaftpflicht
  • Neuwertentschädigung
  • Abhandenkommen von Wertsachen der Patienten, Begleiter und Besucher
Persönliche Beratung

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Wir klären deinen Bedarf in einem kurzen Gespräch — ehrlich und verständlich.

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