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Startseite » Berufshaftpflicht Heilnebenberufe » Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Berufshaftpflicht Heilnebenberufe)

Mietsachschäden an beweglichen Sachen – was die Berufshaftpflicht Heilnebenberufe leisten muss

Mietsachschäden an beweglichen Sachen

Warum gemietete Ausrüstung für deine Praxis richtig versichert sein muss

Was bedeutet das für deine Praxis?

Wenn du als Therapeut, Logopäde oder Heilpraktiker eine Praxis betreibst, mietest du oft nicht nur die Räume. Häufig nutzt du auch bewegliche Gegenstände, die dir nicht selbst gehören. Das können gemietete Therapieliegen, geliehene Ultraschallgeräte oder Trainingsgeräte für deine Patienten sein. Wenn dir an diesen Gegenständen ein Missgeschick passiert, greift die klassische Berufshaftpflicht oft nicht. Denn geliehene und gemietete Sachen sind in Standardtarifen meist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Ein konkretes Schadenbeispiel

Stell dir vor, du leitest eine physiotherapeutische Praxis und hast für ein neues Therapieverfahren ein spezielles Stoßwellengerät für einige Monate gemietet. Beim Umstellen des Geräts im Behandlungsraum rutscht dir das teure Stück aus den Händen. Es stürzt um, das Display zersplittert und die sensible Elektronik im Wert von 8.000 Euro ist zerstört. Da das Gerät gemietet war, fordert der Vermieter den Schadenersatz von dir. Ohne den passenden Zusatzbaustein in deiner Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe musst du diese Kosten komplett selbst tragen.

Worauf du beim Versicherungsschutz achten musst

Viele Tarife decken zwar Mietsachschäden an Gebäuden ab – also wenn du das Parkett im Behandlungsraum beschädigst. Bei beweglichen Dingen sieht das jedoch anders aus. Es gibt drei wichtige Punkte, die du in deiner Police prüfen solltest:

1. Die Versicherungssumme. Oft ist die Deckung für bewegliche Mietgegenstände auf einen vergleichsweise niedrigen Betrag begrenzt. Bei teurem medizinischen Equipment reicht das im Ernstfall nicht aus.

2. Die Selbstbeteiligung. Häufig vereinbaren Versicherer für diese speziellen Schäden eine eigene Selbstbeteiligung von beispielsweise 150 oder 250 Euro je Schadenfall.

3. Ausschluss von Verschleiß. Reine Abnutzung, Alterung oder Schäden durch fehlerhafte Bedienung ohne ein echtes Unfallereignis sind generell nicht versichert.

Mein Tipp:

Schau dir deine Miet- und Leasingverträge für deine Praxisgeräte genau an. Oft verpflichten dich die Vermieter im Kleingedruckten sogar dazu, eine entsprechende Absicherung nachzuweisen. Wenn du regelmäßig Geräte leihst oder least, lass uns prüfen, ob deine aktuelle Berufshaftpflicht diese beweglichen Sachen wirklich abdeckt und bis zu welcher Höhe. Das spart dir im Ernstfall eine Menge Ärger.

Gemeinsam deine Absicherung prüfen

Im persönlichen Gespräch analysieren wir deinen genauen Bedarf im Heilnebenberuf und gleichen ihn mit leistungsstarken Tarifen ab. Wir klären, welche Geräte du nutzt und wie wir diese am besten absichern.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Dieser Artikel stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine persönliche Beratung für deine individuelle Situation.

Häufige Fragen

Was genau sind Mietsachschäden an beweglichen Sachen?

Das sind Schäden an Gegenständen, die du für deine Praxis gemietet, geleast oder geliehen hast und die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Typische Beispiele dafür sind geliehene Therapieliegen, medizinische Geräte oder Beamer für Schulungen. Wenn dir ein solches Gerät aus Versehen hinfällt und beschädigt wird, fordert der Eigentümer den Schadenersatz von dir.

Sind diese Schäden in der normalen Berufshaftpflicht für meine Praxis versichert?

Nein, in vielen Standardtarifen der Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe sind geliehene oder gemietete bewegliche Sachen komplett ausgeschlossen. Du musst diesen Schutz fast immer über einen speziellen Zusatzbaustein einschließen. Achte dabei genau auf die Versicherungssumme, da diese in manchen Tarifen auf einen vergleichsweise niedrigen Betrag begrenzt ist.

Was ist der Unterschied zu normalen Mietsachschäden?

Klassische Mietsachschäden beziehen sich auf die gemieteten Praxisräume selbst, also auf das Gebäude – zum Beispiel wenn eine Flüssigkeit das Parkett beschädigt. Sobald es sich um bewegliche Dinge wie gemietete Praxisgeräte oder Möbel handelt, greift dieser Standard-Schutz nicht mehr. Dafür brauchst du die ausdrückliche Erweiterung für bewegliche Sachen.

Welche Schäden an gemieteten Geräten bezahlt die Versicherung nicht?

Die Versicherung leistet nur bei plötzlichen Unfällen, wenn dir ein Gerät beispielsweise beim Umstellen aus den Händen rutscht. Normaler Verschleiß durch die tägliche Nutzung, Alterungsprozesse oder Schäden durch fehlerhafte Bedienung ohne Unfallereignis sind generell nicht versichert. Zudem musst du eine vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall immer selbst tragen.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 16.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Berufshaftpflicht Heilnebenberufe Info

  • Behandlungs- oder Heilmethoden
  • Schulungsveranstaltungen (in eigenen und fremden Räumlichkeiten)
  • Kleintiere für den therapeutischen Einsatz einschließlich Tierhüterrisiko
  • Besitz und Verwendung von Sonnenbänken, Kneippständen und Saunabädern
  • Dozententätigkeit im Inland
  • Besitz und Verwendung von Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Nachhaftung nach vollständiger Betriebsaufgabe
  • Strahlenschäden
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Gutachter- und Beratertätigkeit
  • Verletzungen von Datenschutzgesetzen
  • Sonstige Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
  • Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (subsidiär)
  • Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
  • Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Begleiter und Besucher
  • Mietsachschäden an gemieteten Praxisräumen durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen
  • Erste-Hilfe-Leistungen
  • Versicherungsfälle im Ausland durch berufliche Tätigkeit im Inland
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Auslandsschäden bei Geschäftsreisen und Veranstaltungen
  • Gelegentliche Dozententätigkeit im Ausland
  • Gelegentliche berufliche Tätigkeit im Ausland ohne Praxisbetrieb
  • Umwelthaftpflichtversicherung für Kleingebinde
  • Umwelthaftpflicht für Benzin-, Fett- und Ölabscheider
  • Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
  • Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Netz
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung
  • Beitragsermittlung
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Bedingungsweiterentwicklung (Innovationsklausel)
  • Versehensklausel
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Regressverzicht
  • Rückwärtsversicherung bei unklarem Schadenzeitpunkt
  • Privat- und/oder Tierhalterhaftpflicht
  • Neuwertentschädigung
  • Abhandenkommen von Wertsachen der Patienten, Begleiter und Besucher
Persönliche Beratung

Fragen zum Thema Berufshaftpflicht Heilnebenberufe?

Wir klären deinen Bedarf in einem kurzen Gespräch — ehrlich und verständlich.

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