Der Versicherer verzichtet bei der Regulierung eines Schadens auf einen dem Alter und der Abnutzung des Fahrzeugs entsprechenden Abzug der Kosten der Ersatzteile und der Lackierung.
In der Regel wird von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt).
Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des 4., bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des 3. auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
Falls ein Versicherer auf diesen Abzug verzichtet, dann spricht man von „Verzicht auf Abzug neu für alt“.