GAP-Deckung bei Kredit- oder Leasingfahrzeugen
Der Versicherer ersetzt bei vorzeitiger Aufhebung des Kredit- oder Leasingvertrages aufgrund Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Differenzbetrag zum Finanzierungs-Restbetrag oder der Leasingrestforderung.
- bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung sowie bei Totalschaden abzüglich des für das Fahrzeug bestehenden Restwertes.
Die Restleasingforderung ist die Summe der restlichen abgezinsten Leasingraten, einer eventuellen anteiligen Restrate und dem abgezinsten Leasingrestwert sowie der noch nicht verbrauchten Leasingvorauszahlung. Bei der Berechnung ist auf den Monat des Schadeneintritts abzustellen. Nicht berücksichtigt werden Leasingraten, welche bereits vor Eintritt des Schadenfalls fällig geworden sind, sowie Verzugszinsen. Ebenfalls von der Leistung ausgenommen sind eventuelle Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung einer vereinbarten Kilometerleistung oder wegen der Verletzung sonstiger Vereinbarungen aus dem Leasingvertrag. - bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem Finanzierungs-Restbetrag und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung sowie bei Totalschaden abzüglich des für das Fahrzeug bestehenden Restwertes. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Kreditgeber durch die vorzeitige Befriedigung des Kreditvertrags erlangt. Der Kredit muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.
Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Kreditvertrags an den Kreditgeber zu zahlen ist. Bei der Berechnung ist auf den Monat des Schadeneintritts abzustellen. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalles fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Ebenfalls von der Leistung ausgenommen sind eventuelle Mehrforderungen des Kreditgebers wegen der Verletzung sonstiger Vereinbarungen aus dem Kreditvertrag.
Die GAP Deckung ist für den Finanzierungszeitraum abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ablauf des Kredit- oder Leasingvertrages.