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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander in der Betriebs- und Produkthaftpflicht

Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

Warum Schäden zwischen Kollegen im Betrieb oft ausgeschlossen sind

In deinem Betrieb arbeiten Menschen Hand in Hand. Wo Menschen zusammenarbeiten, passieren Fehler. Wenn ein Mitarbeiter einem Kunden einen Schaden zufügt, ist die Sache klar: Deine Betriebshaftpflicht springt ein. Doch was passiert, wenn sich deine Angestellten untereinander schädigen? Hier stößt die klassische Haftpflichtversicherung schnell an ihre Grenzen.

Warum die Standard-Haftpflicht hier schweigt

Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung die Regel, dass Schäden zwischen mitversicherten Personen desselben Vertrages ausgeschlossen sind. Das hat einen rechtlichen Hintergrund. Wenn sich zwei Kollegen bei der Arbeit verletzen – also ein Personenschaden entsteht –, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Zum Schutz des Betriebsfriedens sind Arbeitnehmer untereinander weitgehend von der Haftung für Personenschäden befreit.

Die teure Lücke bei Sach- und Vermögensschäden

Völlig anders sieht es jedoch bei Sachschäden und reinen Vermögensschäden aus. Ein klassisches Beispiel aus der Praxis: Mitarbeiter Jan stößt im Pausenraum versehentlich eine Tasse Kaffee um. Der heiße Kaffee läuft direkt in das teure, private Notebook von Kollegin Anna. Oder ein Kollege verursacht durch einen unachtsamen Umgang mit Kundendaten eine Datenschutzverletzung, die zu einem finanziellen Nachteil für einen anderen Mitarbeiter führt. Für solche Sach- und Vermögensschäden kommt keine gesetzliche Unfallversicherung auf. Ohne die passende Zusatzklausel bleibt der schädigende Mitarbeiter auf den Kosten sitzen, was schnell für massiven Ärger im Team sorgt. Hier in Mannheim sehen wir solche Konflikte in Betrieben leider immer wieder.

Die Lösung für dein Team

Gute Verträge erweitern den Schutz deshalb um die Klausel „Ansprüche mitversicherter Personen untereinander“. Damit sind Sachschäden und Vermögensschäden, die sich deine Mitarbeiter gegenseitig im Berufsalltag zufügen, über deine Betriebshaftpflicht abgedeckt. Auch Personenschäden sind über diese Klausel mitversichert, sofern sie ausnahmsweise nicht unter das gesetzliche Haftungsprivileg fallen.

Mein Tipp: Schau genau in deine Versicherungsbedingungen. Viele Tarife sparen diese wichtige Klausel komplett ein, um auf den ersten Blick günstiger zu wirken. Ich empfehle dir dringend, diesen Baustein einzuschließen. Es geht dabei nicht nur um die Absicherung von Sachwerten, sondern vor allem um ein gutes Arbeitsklima. Wenn Kollegen wegen eines Missgeschicks privat haften müssen oder sich im schlimmsten Fall vor Gericht streiten, ist die Stimmung im Betrieb dauerhaft im Keller.

Lass uns gemeinsam prüfen, ob deine aktuelle Betriebshaftpflicht diesen Schutz bereits enthält oder ob wir deinen Vertrag anpassen sollten. Wir analysieren deine bestehenden Policen sachlich und decken Lücken auf.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den privaten Laptop einer Kollegin im Büro beschädigt?

In der normalen Betriebshaftpflicht sind solche Schäden unter Kollegen meistens ausgeschlossen. Ohne die Zusatzklausel für Ansprüche mitversicherter Personen untereinander muss der Verursacher den Schaden selbst bezahlen, was schnell zu Ärger im Team führt.

Warum sind Schäden zwischen Angestellten nicht automatisch versichert?

Deine Betriebshaftpflicht deckt standardmäßig nur Schäden ab, die Dritten zugefügt werden. Da deine Mitarbeiter über deinen Vertrag als mitversicherte Personen gelten, zählen sie rechtlich nicht als Dritte, weshalb gegenseitige Sachschäden im Basistarif ausgeschlossen sind.

Wer zahlt, wenn sich meine Mitarbeiter bei der Arbeit gegenseitig verletzen?

Bei Personenschäden greift fast immer die gesetzliche Unfallversicherung des Betriebs. Um den Betriebsfrieden zu schützen, sind Arbeitnehmer untereinander gesetzlich von der Haftung für solche Unfälle befreit.

Wie finde ich heraus, ob meine Betriebshaftpflicht diesen Schutz bereits enthält?

Das steht im Kleingedruckten deiner Versicherungsbedingungen unter den Ausschlüssen und Klauseln. Da viele Tarife diesen wichtigen Baustein einsparen, um auf den ersten Blick günstiger zu wirken, werfen wir am besten gemeinsam einen Blick in deinen aktuellen Vertrag.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
  • Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und mitversicherter Unternehmen
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Neuwertentschädigung
  • Rückwärtsversicherung bei Ablauf zeitlicher Frist oder Unklarheit Schadenzeitpunkt
  • Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Kleingebinde
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Versehensklausel
  • Regressverzicht
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