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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Abbruch- und Einreißarbeiten

Abbruch- und Einreißarbeiten in der Betriebs- und Produkthaftpflicht

Abbruch- und Einreißarbeiten

Warum die Radienklausel bei Rückbauarbeiten zum Risiko wird

Was bedeutet das Risiko bei Abbrucharbeiten?

Wenn dein Baubetrieb alte Mauern einreißt oder Gebäude rückbaut, arbeitest du mit massiven Kräften. Schäden an Nachbargebäuden oder fremdem Eigentum sind im Baugewerbe schnell passiert. Deshalb ist das Risiko für Abbruch- und Einreißarbeiten ein wichtiger Baustein in deiner Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Falle mit der Radienklausel

In vielen Standardtarifen sind diese Arbeiten zwar aufgeführt, aber mit einer entscheidenden Einschränkung versehen: der sogenannten Radienklausel. Das bedeutet konkret: Stürzt beim Einreißen eines zehn Meter hohen Schornsteins eine Mauer um und beschädigt ein Auto, das nur acht Meter entfernt steht, zahlt die Versicherung oft nicht. Schäden innerhalb des Radius der Bauwerkshöhe sind dann nämlich ausgeschlossen.

Gute Tarife für das Baugewerbe verzichten komplett auf diese Radienklausel. Passiert bei einem Abbruchprojekt in Mannheim oder der Region ein Missgeschick, greift der Schutz ohne diese gefährliche Einschränkung.

Ein typischer Schadensfall aus der Praxis

Ein Baggerführer hat den Auftrag, ein altes Nebengebäude abzureißen. Beim Schwenken des Baggerarms schätzt er die Entfernung zum Nachbargebäude falsch ein. Der Arm durchbricht das Mauerwerk des bewohnten Nachbarhauses. Ohne eine Betriebshaftpflicht, die auf die Radienklausel verzichtet, sitzt dein Betrieb in diesem Moment auf den Kosten für den Sachschaden am Nachbarhaus.

Worauf du beim Versicherungsschutz achten musst

1. Die Bauwerkshöhe prüfen. Kläre vorab genau, bis zu welcher Höhe deine Police Abbrucharbeiten abdeckt. Manche Tarife begrenzen den Schutz auf bestimmte Bauwerkshöhen.

2. Auf die Radienklausel verzichten. Achte darauf, dass dein Vertrag keine Klausel enthält, die Schäden im direkten Umkreis des Abbruchobjekts ausschließt.

Mein Tipp:

Schau ganz genau in das Kleingedruckte deiner Betriebshaftpflicht. Viele Unternehmer im Baugewerbe wiegen sich in Sicherheit, weil das Wort „Abbruch“ im Vertrag steht. Die Radienklausel ist jedoch ein echter Deckungskiller. Wenn du im Abbruchbereich aktiv bist, vereinbaren wir für deinen Betrieb am besten einen Tarif, der auf diese Einschränkung verzichtet. Das spart im Ernstfall viel Ärger.

Lass uns gemeinsam prüfen, ob deine Betriebshaftpflicht die Risiken deines Betriebs sauber abdeckt. In einem gemeinsamen Gespräch analysieren wir deine aktuellen Verträge und schließen gefährliche Lücken.

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Quellen

  • AVB Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Musterbedingungen des GDV) – GDV

Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Sind Abbrucharbeiten nicht automatisch in jeder normalen Betriebshaftpflicht versichert?

Nein, Abbruch- und Einreißarbeiten gehören wegen der massiven Kräfte zu den riskantesten Tätigkeiten am Bau. Viele Standardtarife schließen diese Arbeiten komplett aus oder schränken sie stark ein. Du musst diese Tätigkeit explizit in deiner Police erfassen und die genauen Bedingungen prüfen lassen.

Was genau ist die Radienklausel und warum ist sie für meinen Betrieb gefährlich?

Die Radienklausel schließt Schäden aus, die im direkten Umkreis des Abbruchobjekts entstehen. Wenn du beispielsweise eine zehn Meter hohe Wand einreißt und ein Auto im Abstand von acht Metern beschädigt wird, zahlt die Versicherung bei dieser Klausel keinen Cent. Dein Tarif sollte daher unbedingt auf diese Klausel verzichten.

Gibt es eine Begrenzung, bis zu welcher Gebäudehöhe mein Betrieb versichert ist?

Ja, die meisten Versicherer setzen in ihren Tarifen klare Grenzen für die Bauwerkshöhe bei Abbrucharbeiten. Wenn deine Betriebshaftpflicht nur für Gebäude bis zu einer Höhe von drei Metern gilt, du aber ein zweistöckiges Haus abreißt, hast du im Schadensfall keinen Schutz. Diese Grenze muss exakt zu deinen realen Aufträgen passen.

Was passiert, wenn mein Baggerführer versehentlich das Nachbarhaus beschädigt?

Das ist ein typischer Haftpflichtschaden, für den dein Betrieb in unbegrenzter Höhe haftet. Wenn deine Betriebshaftpflicht richtig konfiguriert ist und auf die Radienklausel verzichtet, übernimmt sie die Schadensregulierung am Nachbargebäude. Ohne diesen passenden Schutz droht dir bei solchen Sachschäden der finanzielle Ruin.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
  • Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und mitversicherter Unternehmen
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Neuwertentschädigung
  • Rückwärtsversicherung bei Ablauf zeitlicher Frist oder Unklarheit Schadenzeitpunkt
  • Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Kleingebinde
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Versehensklausel
  • Regressverzicht
  • Besserstellungsklausel zur Vorversicherung
  • Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage
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