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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Diskriminierung oder Belästigung (AGG)

Diskriminierung oder Belästigung (AGG): Schutz in der Betriebs- und Produkthaftpflicht

Diskriminierung oder Belästigung (AGG)

Warum diese Absicherung bei Entschädigungsforderungen zählt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen verhindern. Für dich als Arbeitgeber bedeutet das eine strenge gesetzliche Pflicht: Du musst deine Beschäftigten vor Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz schützen. Verletzen du oder deine Führungskräfte diese Pflichten – selbst wenn es völlig unabsichtlich passiert –, können teure Schadenersatz- und Entschädigungsforderungen auf deinen Betrieb zukommen.

Wo die Betriebshaftpflicht ins Spiel kommt

Eine normale Betriebshaftpflicht deckt solche gesetzlichen Ansprüche oft nicht automatisch ab. Hierfür benötigst du eine spezielle AGG-Klausel im Vertrag. Diese Klausel schützt deinen Betrieb, wenn Mitarbeiter oder abgelehnte Bewerber finanzielle Entschädigungen fordern. Der Versicherer prüft dann zuerst, ob der Anspruch überhaupt gerechtfertigt ist. Unberechtigte Forderungen wehrt er ab und trägt die Prozesskosten. Berechtigte Ansprüche zahlt er bis zur vereinbarten Summe.

Ein konkretes Schadenbeispiel

Ein Handwerksbetrieb stellt eine neue Stelle online und schränkt die Zielgruppe im Text unbedacht auf „junge, dynamische Mitarbeiter“ ein. Ein älterer Bewerber fühlt sich wegen seines Alters diskriminiert, wird abgelehnt und fordert gerichtlich eine Entschädigung von drei Monatsgehältern. Ein anderes Szenario: Eine Mitarbeiterin wird von einem Kollegen sexuell belästigt. Wenn die Geschäftsführung trotz Hinweisen nicht einschreitet, haftet der Betrieb für den entstandenen immateriellen Schaden.

Wann die Versicherung nicht zahlt

Die Haftpflichtversicherung zieht eine klare Grenze beim Vorsatz. Wenn du als Inhaber einen Bewerber ganz bewusst und nachweislich wegen seiner Herkunft, Religion oder seines Geschlechts ablehnst, besteht kein Versicherungsschutz. Die Klausel greift nur bei fahrlässigen Fehlern im Betriebsablauf oder wenn sich das Fehlverhalten von Mitarbeitern ohne dein Wissen oder Wollen ereignet hat.

Mein Tipp:

Prüfe deine bestehende Betriebshaftpflicht genau auf den Baustein für das AGG-Risiko. Oft wird diese Gefahr unterschätzt, weil man denkt: „Bei uns im Betrieb diskriminiert niemand.“ Doch schon ein unglücklich formuliertes Stelleninserat oder ein schlecht dokumentiertes Absageschreiben reicht aus, um rechtlich angreifbar zu sein. Als freier Versicherungsmakler sehe ich oft, dass dieser wichtige Schutz in älteren Verträgen schlicht vergessen wurde.

Lass uns gemeinsam einen Blick in deine Unterlagen werfen. Wir klären im Gespräch, ob deine Betriebshaftpflicht die AGG-Klausel bereits enthält, wie hoch die aktuellen Sublimits sind und wo eventuelle Deckungslücken lauern.

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Quellen

  • AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Bundesministerium der Justiz

Der Inhalt dieses Artikels dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar.

Häufige Fragen

Reicht meine normale Betriebshaftpflicht aus, wenn ein Bewerber mich wegen Diskriminierung verklagt?

Nein, in der klassischen Betriebshaftpflicht ist das AGG-Risiko meistens nicht automatisch mitversichert. Du brauchst dafür eine spezielle AGG-Klausel im Vertrag, die Entschädigungsansprüche gezielt abdeckt.

Zahlt die Versicherung auch, wenn ich absichtlich jemanden wegen seines Geschlechts ablehne?

Nein, bewusste und vorsätzliche Diskriminierung durch dich als Inhaber ist niemals versichert. Der Schutz greift nur bei fahrlässigen Fehlern oder wenn deine Mitarbeiter ohne dein Wissen jemanden ungleich behandeln.

Was passiert, wenn eine Forderung wegen Diskriminierung völlig unberechtigt ist?

Die Versicherung prüft den Anspruch zuerst genau. Wenn sich die Vorwürfe als unbegründet herausstellen, wehrt der Versicherer die Forderung ab und übernimmt dafür auch die gesamten Anwalts- und Prozesskosten.

Welche konkreten Fehler im Betriebsalltag können zu einer AGG-Klage führen?

Schon eine unbedachte Formulierung wie „junges, dynamisches Team“ in einer Stellenanzeige reicht aus, damit ältere Bewerber eine Entschädigung fordern können. Auch wenn du Hinweise auf Belästigung unter Kollegen ignorierst und nicht einschreitest, haftest du als Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
  • Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und mitversicherter Unternehmen
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
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  • Rückwärtsversicherung bei Ablauf zeitlicher Frist oder Unklarheit Schadenzeitpunkt
  • Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Kleingebinde
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
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