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Christian Willmann Versicherungsmakler Mannheim
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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften

Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften in der Betriebs- und Produkthaftpflicht

Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften

Warum dieses Leistungsmerkmal im Schadensfall entscheidend ist

Wenn du mit deinen Kunden bestimmte Eigenschaften für deine Produkte oder Dienstleistungen vereinbarst, musst du dich darauf verlassen können, dass diese auch eingehalten werden. Fehlt eine solche vertraglich vereinbarte Eigenschaft, liegt rechtlich ein Sachmangel vor. Verursacht dieser Mangel im Anschluss einen Personen- oder Sachschaden, greift die normale Betriebshaftpflicht oft nicht. Für solche Fälle benötigst du die erweiterte Produkthaftpflichtdeckung.

Ein konkretes Schadenbeispiel aus der Praxis

Stell dir vor, du betreibst einen Catering-Service. Ein Kunde bestellt bei dir ein Buffet für eine Konferenz und vereinbart ausdrücklich, dass alle Speisen absolut nussfrei sein müssen, da ein wichtiger Teilnehmer eine schwere Allergie hat. Durch ein Versehen in der Küche gelangen dennoch Spuren von Erdnussöl in ein Dressing. Der betroffene Gast erleidet einen allergischen Schock, muss notärztlich versorgt werden und verbringt drei Tage auf der Intensivstation.

Die Krankenkasse des Gasts fordert nun die Behandlungskosten von dir zurück. Da die vereinbarte Eigenschaft „nussfrei“ fehlte, liegt ein Haftungsfall vor. Ohne den passenden Zusatzbaustein in deiner Betriebshaftpflicht für das Fehlen vereinbarter Eigenschaften müsstest du diese hohen Kosten selbst tragen, da normale Standardpolicen solche vertraglichen Zusagen oft ausschließen. Gerade im Raum Mannheim mit seiner dichten Struktur an Dienstleistern und Zulieferbetrieben ist dieses Risiko im geschäftlichen Alltag allgegenwärtig.

Die Abgrenzung zum Erfüllungsschaden

Es ist wichtig, die Grenze genau zu kennen. Die Versicherung zahlt für die Folgeschäden des Mangels – also die Heilbehandlung des Gasts oder die Reinigung beschädigter Gegenstände. Sie bezahlt dir jedoch nicht den Wert des unbrauchbaren Buffets selbst. Die fehlerhafte Leistung neu zu erbringen oder zu erstatten, bleibt immer dein eigenes unternehmerisches Risiko. Das ist ein klassischer Erfüllungsschaden, der grundsätzlich nicht versicherbar ist.

Mein Tipp:

Achte bei deinen Angeboten und Verträgen penibel darauf, welche Garantien du abgibst. Jede Zusage einer bestimmten Eigenschaft kann im Schadenfall teuer werden – auch eine mündliche oder stillschweigende Zusage. Lass uns gemeinsam prüfen, ob deine aktuelle Betriebshaftpflicht diesen wichtigen Punkt abdeckt oder ob wir deine Police um die erweiterte Produkthaftpflicht ergänzen müssen.

In einem persönlichen Gespräch analysieren wir deine Verträge und die typischen Risiken deiner Branche. So stellen wir sicher, dass du bei vertraglichen Zusicherungen nicht auf den Folgekosten sitzen bleibst.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung auf deine persönliche Situation.

Häufige Fragen

Was bedeutet "Fehlen vereinbarter Eigenschaften" für mich als Unternehmer?

Wenn du einem Kunden eine bestimmte Eigenschaft für dein Produkt oder deine Dienstleistung zusicherst und diese am Ende fehlt, liegt rechtlich ein Sachmangel vor. Verursacht dieser Mangel im Anschluss einen Personen- oder Sachschaden beim Kunden, haftest du für die teuren Folgen.

Greift in solchen Fällen nicht meine normale Betriebshaftpflicht?

Nein, übliche Standardtarife schließen die Haftung für vertraglich vereinbarte Eigenschaften meistens aus. Um bei Folgeschäden geschützt zu sein, musst du deine Betriebshaftpflicht um die Deckung für erweiterte Produkthaftpflicht ergänzen.

Bekomme ich von der Versicherung das Geld zurück, um das fehlerhafte Produkt selbst zu ersetzen?

Nein, das ist ausgeschlossen. Die fehlerhafte Leistung neu zu erbringen oder zu erstatten, bleibt als sogenannter Erfüllungsschaden dein eigenes unternehmerisches Risiko. Die Versicherung bezahlt ausschließlich die Folgeschäden, die durch den Fehler beim Kunden entstehen.

Wie kann so ein Schaden im geschäftlichen Alltag konkret aussehen?

Ein klassisches Beispiel ist ein Catering-Betrieb, der ein Buffet ausdrücklich als nussfrei liefert. Gelangt durch ein Versehen dennoch Erdnussöl ins Essen und ein Gast muss wegen eines allergischen Schocks auf die Intensivstation, fordert die Krankenkasse die Behandlungskosten von dir zurück.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
  • Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und mitversicherter Unternehmen
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
  • Neuwertentschädigung
  • Rückwärtsversicherung bei Ablauf zeitlicher Frist oder Unklarheit Schadenzeitpunkt
  • Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Kleingebinde
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Versehensklausel
  • Regressverzicht
  • Besserstellungsklausel zur Vorversicherung
  • Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage
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