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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Asbestschäden

Asbestschäden: Was die Betriebs- und Produkthaftpflicht leistet

Asbestschäden

Warum der Versicherungsschutz bei Altbauten entscheidend ist

Wenn dein Betrieb im Altbau arbeitet, Sanierungen durchführt oder Wände aufstemmt, ist das Thema Asbest allgegenwärtig. Obwohl der Baustoff seit Jahrzehnten verboten ist, steckt er noch in unzähligen Fliesenklebern, Putzen und Isolierungen. Gerade in einer Stadt wie Mannheim mit vielen älteren Wohn- und Industriebauten aus den 1960er- und 70er-Jahren ist dieses Risiko bei Renovierungen extrem hoch.

Das Problem mit dem Ausschluss

In den meisten Standardtarifen der Betriebshaftpflichtversicherung sind Schäden durch Asbest komplett ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Setzen deine Mitarbeiter bei Arbeiten in einem Gebäude versehentlich Asbestfasern frei, haftet dein Betrieb für die finanziellen Folgen selbst. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall weder die Reinigungskosten noch die Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Welche Kosten entstehen im Ernstfall?

Ein typisches Schadensszenario zeigt das finanzielle Risiko. Bei einer Badsanierung schleift ein Fliesenleger den alten Kleber ab, ohne zu wissen, dass dieser asbesthaltig ist. Die lungengängigen Fasern verteilen sich im gesamten Haus. Die Folgen sind langwierig und teuer: Die Baustelle wird behördlich gesperrt, Spezialfirmen müssen die Räume unter Schleusenbedingungen sanieren, und die Bewohner müssen für Wochen in Hotels untergebracht werden. Hier entstehen schnell erhebliche Kosten für die Dekontamination und den Nutzungsausfall.

So sieht der Schutz im Detail aus

1. Der Spezialbaustein. Für Handwerks- und Baubetriebe ist der Einschluss von Asbestsachschäden über eine Zusatzklausel möglich. Dieser Baustein deckt Sachschäden ab, die durch die unbewusste Freisetzung bei regulären Arbeiten entstehen.

2. Die Sublimits. Die Deckung für Asbestschäden ist in der Regel stark begrenzt. Während die normale Versicherungssumme für Sachschäden oft mehrere Millionen Euro beträgt, liegt das Limit für Asbestschäden je nach Tarif deutlich darunter und wird separat vereinbart.

3. Gesetzliche Vorschriften. Der Versicherungsschutz greift nur, wenn dein Betrieb die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einhält. Wer bewusst gegen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) verstößt, verliert den Versicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Mein Tipp:

Schau ganz genau in das Kleingedruckte deiner aktuellen Police. Viele Handwerker wiegen sich in Sicherheit, haben aber eine „Asbest-Ausschlussklausel“ im Vertrag. Wenn du im Altbau arbeitest, ist der Zusatzbaustein für die unbewusste Freisetzung keine Option, sondern eine absolute Notwendigkeit. Achte darauf, dass dieser Baustein ohne Wenn und Aber integriert ist.

In einem gemeinsamen Gespräch analysieren wir dein genaues Tätigkeitsfeld und prüfen, ob deine aktuelle Betriebshaftpflicht dich bei Asbestrisiken ausreichend absichert. Wir passen die Deckungssummen an deine realen Baustellenbedingungen an und klären, welche Klauseln für deinen Betrieb wichtig sind.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung.

Häufige Fragen

Zahlt meine normale Betriebshaftpflicht, wenn meine Mitarbeiter versehentlich Asbest freisetzen?

Nein, in den meisten Standardtarifen der Betriebshaftpflichtversicherung sind Asbestschäden komplett ausgeschlossen. Wenn bei Arbeiten versehentlich Fasern freigesetzt werden, zahlst du die teure Dekontamination und den Nutzungsausfall der Bewohner selbst.

Wie kann ich meinen Handwerksbetrieb gegen das Risiko von Asbestschäden absichern?

Dafür musst du einen speziellen Zusatzbaustein in deine Betriebshaftpflichtversicherung einschließen lassen. Dieser Baustein deckt Sachschäden ab, die durch die unbewusste Freisetzung bei regulären Arbeiten entstehen, wie zum Beispiel beim Abschleifen von altem Fliesenkleber.

Gibt es bei der Versicherung von Asbestschäden eine Begrenzung der Summe?

Ja, für Asbestschäden gelten fast immer deutlich geringere Versicherungssummen, sogenannte Sublimits. Während deine normale Sachschadendeckung oft bei mehreren Millionen Euro liegt, ist die Leistung bei Asbest je nach Tarif deutlich begrenzt und sollte individuell geprüft werden.

Greift die Versicherung auch, wenn wir gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen haben?

Nein, der Versicherungsschutz ist an die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gebunden. Wenn dein Betrieb nachweislich gegen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) verstößt, verlierst du den Anspruch auf Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
  • Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und mitversicherter Unternehmen
  • Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um max. 20 %
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  • Rückwärtsversicherung bei Ablauf zeitlicher Frist oder Unklarheit Schadenzeitpunkt
  • Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Kleingebinde
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
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