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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)

Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe) in der Betriebs- und Produkthaftpflicht

Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)

Welche Schäden nach fehlerhaften Arbeiten am Bau reguliert werden

Wenn du im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe tätig bist, ist das Risiko von Fehlern im Arbeitsalltag allgegenwärtig. Ein kleiner Fehler bei der Ausführung kann immense finanzielle Folgen nach sich ziehen. In der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es dafür spezielle Klauseln, die regeln, welche Kosten übernommen werden, wenn nach einer fehlerhaften Arbeit nachgebessert werden muss. Dabei unterscheidet der Versicherer streng zwischen dem eigentlichen Werkmangel und den Begleitschäden.

Nachbesserungsbegleitschäden an fremden Gewerken

Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung: Die Behebung deines eigenen Fehlers musst du selbst bezahlen. Das ist das normale unternehmerische Risiko und nicht versicherbar. Kritisch wird es jedoch, wenn für diese Nachbesserung die Arbeit anderer Handwerker beschädigt oder demontiert werden muss. Ein klassisches Beispiel: Ein Fliesenleger verlegt hochwertige Glasfliesen mit einem ungeeigneten Klebstoff. Die Fliesen lösen sich nach kurzer Zeit wieder ab. Um den Fehler zu beheben, müssen alle Fliesen runter. Zuvor muss jedoch eine teure Duschabtrennung demontiert werden, die ein Glaser eingebaut hat. Die Kosten für den Glaser, der die Trennwand ab- und nach den Fliesenarbeiten wieder anbaut, nennt man Nachbesserungsbegleitschäden an fremden Gewerken. Diese Kosten übernimmt eine gute Haftpflichtpolice.

Die erweiterte Deckung für das eigene Gewerk

Schwieriger wird es, wenn du die Duschabtrennung im obigen Beispiel selbst montiert hast. In diesem Fall handelt es sich um eine Arbeit an deinem eigenen Gewerk. Ohne einen passenden Zusatzbaustein in deiner Betriebshaftpflicht bleibst du auf den Demontage- und Montagekosten der Duschwand sitzen. Tarife mit erweiterten Nachbesserungsbegleitschäden sichern genau dieses Risiko ab. Sie leisten auch für Begleitschäden an deinen eigenen Vorarbeiten sowie für finanzielle Schäden des Auftraggebers, die beispielsweise durch einen Nutzungsausfall entstehen.

Mangelbeseitigungsnebenkosten

Ein weiteres wichtiges Detail betrifft die Freilegung von Fehlern. Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise eine Wasserleitung fehlerhaft in einer Wand verbaut, fällt der Fehler oft erst durch einen feuchten Fleck an der Wand auf. Um das fehlerhafte Rohr überhaupt reparieren zu können, muss die Wand aufgestemmt und nach der Reparatur wieder verputzt und gefliest werden. Das reine Ersatzrohr kostet fast nichts und fällt unter deine Gewährleistung. Die enormen Kosten für das Aufstemmen und Wiederverschließen der Wand hingegen laufen unter den Mangelbeseitigungsnebenkosten und sollten ausreichend mitversichert sein.

Mein Tipp:

Schau dir die Deckungssummen für Nachbesserungsbegleit- und Mangelbeseitigungsnebenkosten in deiner aktuellen Police ganz genau an. Häufig sind diese wichtigen Bausteine über sehr niedrige Sublimits im Vertrag gedeckelt. Wenn du dann auf einer Baustelle eine Wand aufreißen musst, reicht die vereinbarte Deckungssumme oft nicht aus. Gerade bei Bauprojekten hier im Raum Mannheim, wo hochwertige Materialien verbaut werden, entstehen schnell hohe Kosten, die du ohne passenden Schutz selbst tragen musst.

Lass uns deine aktuelle Betriebshaftpflicht gemeinsam analysieren. Wir prüfen die Bedingungen auf Lücken bei den Tätigkeitsschäden und stellen sicher, dass deine realen Arbeitsabläufe sauber abgebildet sind.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Der Inhalt dieses Artikels dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar.

Häufige Fragen

Bezahlt die Betriebshaftpflicht, wenn ich meine eigene mangelhafte Arbeit nachbessern muss?

Nein, die reine Behebung deines eigenen Fehlers ist dein unternehmerisches Risiko und nicht versicherbar. Wenn du also eine Wand schief verputzt hast und sie neu verputzen musst, zahlst du das Material und die Arbeitszeit komplett selbst. Die Versicherung springt erst ein, wenn durch deine Nachbesserung Schäden an anderen Sachen entstehen.

Wer trägt die Kosten, wenn ich für eine Mängelbeseitigung die Arbeit eines anderen Handwerkers beschädigen oder abbauen muss?

Das sind sogenannte Nachbesserungsbegleitschäden an fremden Gewerken. Wenn du beispielsweise Fliesen austauschen musst und dafür die Duschkabine eines anderen Betriebs demontiert werden muss, übernimmt eine gute Betriebshaftpflicht diese Kosten. Wichtig ist, dass diese Klausel explizit in deinem Tarif enthalten ist.

Was passiert, wenn ich für die Reparatur meine eigenen vorherigen Arbeiten wieder abbauen muss?

Das ist ein kritischer Punkt, bei dem viele Standard-Tarife nicht zahlen. Wenn du die Duschkabine selbst montiert hast und sie für deine Fliesenreparatur wieder abbauen musst, handelt es sich um dein eigenes Gewerk. Diese Kosten sind nur versichert, wenn wir für deinen Betrieb eine erweiterte Deckung für Begleitschäden am eigenen Gewerk vereinbart haben.

Wer bezahlt das Aufstemmen der Wand, wenn ich ein fehlerhaftes Rohr freilegen und reparieren muss?

Das neue Rohr als solches fällt unter deine Gewährleistung, das musst du selbst bezahlen. Die oft sehr teuren Kosten für das Aufstemmen der Wand und das anschließende Verputzen gehören jedoch zu den Mangelbeseitigungsnebenkosten. Diese Freilegungskosten übernimmt eine leistungsstarke Betriebshaftpflicht für dich.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
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  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
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