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Startseite » Betriebs- und Produkthaftpflicht » Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage

Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage in der Betriebs- und Produkthaftpflicht

Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage

Wie unberechtigte Gegenforderungen den Streitfall prägen

Der typische Ablauf im Streitfall

Du hast deine Arbeit sauber abgeliefert, die Ware verschickt oder die Maschinen bereitgestellt. Doch statt des Geldes kommt eine Mängelrüge. Wenn du dich entscheidest, deine ausstehenden Forderungen aktiv einzuklagen – sei es Werklohn, der Kaufpreis oder das Mietentgelt –, reagieren Kunden oft mit einer Gegenforderung. Sie behaupten, du hättest bei deiner Arbeit einen Schaden verursacht, und wollen diesen mit deiner Rechnung verrechnen.

Wie deine Betriebshaftpflicht ins Spiel kommt

Genau in diesem Moment wird aus deiner aktiven Klage ein Fall für deine Betriebshaftpflicht. Sobald der Kunde wegen eines angeblichen Schadens die Zahlung verweigert oder Gegenforderungen stellt, wehrst du dich nicht mehr nur allein. Deine Haftpflichtversicherung prüft diesen Anspruch im Hintergrund. Sie übernimmt den passiven Rechtsschutz. Das bedeutet: Ist der Vorwurf des Kunden unberechtigt, wehrt die Versicherung diesen Anspruch ab – im Zweifel auch vor Gericht und auf eigene Kosten.

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis

Ein Fliesenleger aus Mannheim fordert von seinem Kunden einen restlichen Werklohn von 4.500 Euro. Der Kunde zahlt nicht und behauptet, der Handwerker habe beim Heraustragen von Bauschutt eine teure Haustür irreparabel zerkratzt. Er rechnet diese vermeintlichen Schadenskosten von 5.000 Euro einfach gegen die Handwerkerrechnung auf. Als der Fliesenleger seinen Werklohn aktiv einklagt, kommt die Betriebshaftpflicht zum Einsatz. Sie wehrt den unberechtigten Vorwurf des Türschadens ab, damit der Fliesenleger seine eigentliche Forderung ohne diese Blockade durchsetzen kann.

Die klaren Grenzen dieses Schutzes

Es ist wichtig, hier ehrlich zu sein. Die Betriebshaftpflicht hilft dir nur dabei, den behaupteten Schaden des Kunden abzuwehren. Sie übernimmt niemals deine Anwalts- und Gerichtskosten, die rein für das Eintreiben deines Werklohns, Kaufpreises oder Mietentgelts anfallen. Das Eintreiben deines eigenen Geldes bleibt dein eigenes unternehmerisches Risiko. Auch reine Erfüllungsschäden – also wenn der Kunde die Zahlung verweigert, weil er deine Arbeit schlicht für mangelhaft hält, ohne dass ein weiterer Schaden entstanden ist – sind niemals über die Betriebshaftpflicht abgedeckt.

Mein Tipp:

Wenn ein Kunde die Zahlung mit der Behauptung blockiert, du hättest einen Schaden verursacht, melde das sofort deiner Betriebshaftpflicht. Dokumentiere die Situation vor Ort lückenlos mit Fotos und Zeugen. Versuche nicht, den Schaden auf eigene Faust anzuerkennen, um schneller an dein Geld zu kommen. Ein voreiliges Schuldanerkenntnis kann dazu führen, dass dein Versicherer die Regulierung oder Abwehr komplett ablehnt. Lass die Profis im Hintergrund die Schadenseite klären, während du dich auf dein Geld konzentrierst.

Im persönlichen Gespräch klären wir, wie deine Betriebshaftpflicht für solche Fälle aufgestellt sein muss und wo du zusätzliche Absicherungen benötigst, um deine Verträge abzusichern.

Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Übernimmt meine Betriebshaftpflicht die Kosten, wenn ich meine offene Rechnung gerichtlich einfordern muss?

Nein, das Eintreiben deines eigenen Geldes bleibt dein unternehmerisches Risiko. Die Betriebshaftpflicht zahlt deine Anwalts- und Gerichtskosten für die Werklohnklage nicht, sondern wehrt ausschließlich die Schadensersatzansprüche deines Kunden ab.

Was passiert, wenn mein Kunde die Zahlung verweigert und behauptet, ich hätte bei ihm einen Schaden verursacht?

In diesem Fall greift der passive Rechtsschutz deiner Betriebshaftpflicht. Die Versicherung prüft den Vorwurf im Hintergrund und wehrt den unberechtigten Schadensersatzanspruch ab, wenn nötig auch vor Gericht und auf eigene Kosten.

Hilft mir die Betriebshaftpflicht auch, wenn der Kunde nicht zahlt, weil er meine Arbeit für mangelhaft hält?

Nein, reine Erfüllungsschäden sind nicht über die Betriebshaftpflicht abgedeckt. Wenn es nur um die Qualität deiner Arbeit geht und kein zusätzlicher Schaden an anderem Eigentum entstanden ist, musst du diesen Streit ohne die Haftpflicht klären.

Was sollte ich tun, wenn ein Kunde meine Forderung wegen einer angeblichen Beschädigung blockiert?

Melde den behaupteten Schaden sofort deiner Betriebshaftpflichtversicherung und dokumentiere die Situation vor Ort lückenlos mit Fotos. So kann der Versicherer die unberechtigte Gegenforderung schnell prüfen und die Blockade für dich lösen.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Fachlich geprüft am 13.10.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

Betriebs- und Produkthaftpflicht von Deinem Versicherungsmakler Christian Willmann in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis

Bilder sind KI-generiert

Betriebs und Produkthaftpflicht Info

  • Abbruch- und Einreißarbeiten
  • Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen (auch bei unternehmensfremden Leistungen)
  • Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
  • Tätigkeitsschäden
  • Tätigkeitsschäden an (bauseits) zur Verfügung gestelltem Material (Montageklausel)
  • Leitungsschäden
  • Lohnbearbeitungsschäden bei vor- und nachgelagerten Tätigkeiten
  • Lohnbearbeitungsschäden während der unmittelbaren Bearbeitung
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Erfüllungsschäden nach Abnahme (ohne räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zur Schadenursache)
  • Mangelbeseitigungsnebenkosten
  • Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk von Subunternehmern (nach Abnahme)
  • AKB-Zusatzdeckung
  • Belegschafts- und Besucherhabe
  • Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Folgeschäden Schlüssel- und Codekartenverlust
  • Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaik, Solarthermie)
  • Schäden durch Senkung, Erschütterung und Erdrutsch
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaft inkl. Insolvenzrisiko
  • Gebrauch und Halten von Drohnen
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser und Abwasser
  • Asbestschäden
  • Mietsachschäden an Gebäuden durch sonstige Ursachen
  • Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen
  • Mietsachschäden an Gebäuden „untereinander“
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Obhutsschäden
  • Auslandsschäden: Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
  • Auslandsschäden: Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Auslandsschäden: Indirekte Exporte
  • Direkte Exporte
  • Schäden infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften
  • Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden
  • Weiterbearbeitung und -verarbeitung
  • Aus- und Einbaukosten inkl. Verbrauchsgüterkauf
  • Schäden durch mangelhafte Maschinen
  • Prüf- und Sortierkosten
  • Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
  • Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
  • Aus Arbeiten, Leistungen und Lieferungen (Baugewerbe)
  • Medienverluste und Energie-/Wassermehrkosten
  • Tätigkeit als Energieberater und Erstellung von Energieausweisen
  • Fehlerhafte Rechtsdienstleistungen (nicht erlaubnispflichtig)
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 1-2
  • Umwelthaftpflicht – Lagerung und Verwendung von Stoffen der WGK 3
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Grunddeckung
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 1 inklusive Grundwasser
  • Oberirdische mobile WHG-Anlagen einschließlich zugehöriger Zapfstellen
  • Umweltschadensversicherung (USV) – Zusatzbaustein 2
  • Datenlöschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Dritter
  • Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierung oder Belästigung (AGG)
  • Beitragsermittlung
  • Künftige Leistungsverbesserungen (Bedingungsweiterentwicklung)
  • Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und mitversicherter Unternehmen
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  • Rückwärtsversicherung bei Ablauf zeitlicher Frist oder Unklarheit Schadenzeitpunkt
  • Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
  • Kleingebinde
  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
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  • Regressverzicht
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