Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 kmh frei

Nachdem die Elektrokleinstfahrzeuge-Sau diese Woche durch das Mediendorf getrieben wurde hab ich mir den aktualisierten Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.02.2019 auch mal zu Gemüte geführt. Dort steht auf 50 Seiten geschrieben, wie das demnächst mit den E-Scootern & Co werden soll, ich habs mal etwas zusammengefasst:

Maße und Zahlen der Elektrokleinstfahrzeuge

  • Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h
  • Maße max. BxHxL 70x140x200 cm
  • Höchstgewicht ohne Fahrer 55 kg
  • max. 500 Watt Leistung

Sicherheitssachen

  • Lenkstange
  • Beleuchtung mit Front- und Rücklicht, kann auch abnehmbar sein
  • 2 unabhängige Bremsen
  • eine Klingel oder Hupe
  • Gasgriff oder -knopf muss beim Loslassen auf Nullstellung zurückfallen

sonstiges

  • Betriebserlaubins
  • Versicherungsplakette

Wenn Du Dir einen Scooter zulegen möchtest, würde ich in erster Linie darauf achten, ob er eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) hat, denn die wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) erteilt und ich gehe mal davon aus, daß ein Scooter die ABE nur bekommt, wenn er den Anforderungen entspricht. Es gibt übrigens auch schon einen Bußgeldkatalog: Fahren eines Schotters ohne ABE im öffentlichen Verkehrsraum kostet 70 Euro.
Die Versicherungsplakette bekommst Du natürlich bei mir (sobald sie erhältlich ist). Sie wird aussehen wie ein Mofaschild, nur kleiner (65 x 53 mm) und als Aufkleber.

Führerscheinpflicht gibts keine, Helmpflicht auch nicht. Aber Alterseinschränkungen: Scooter bis 12 km/h darfst Du ab 12 fahren, Scooter bis 20 km/h ab 14.

Anhänger darfst Du keinen dranhängen und auch keine Personen (außer Dir selbst) befördern.

Wo darfst Du welchen Scooter fahren?

Unterteilt wird in die Scooter bis 12 km/h und die bis 20 km/h. Die Langsamen dürfen grundsätzlich nur auf dem Gehweg fahren, wenn keiner vorhanden ist auf dem Radweg oder sogar auf der Straße (aber nur innerorts). Die Schnellen müssen auf den Radweg, wenn keiner vorhanden auf die Straße. Wenn durch das Zusatzverkehrsschild (siehe Beitragsbild) freigegeben, dürfen die Schnellen auch auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen fahren. Man könnte sagen, die langsamen Scooter sind mit einem Fußgänger zu vergleichen, die Schnellen eher mit einem Radfahrer.

Als Scooterfahrer musst Du Rücksicht auf die schnelleren Radfahrer und die langsameren Fußgänger nehmen und insbesondere in Fußgängerzonen die Geschwindigkeit auf die Fußgänger anpassen.

Wann geht’s los?

„Ein zeitnahes Inkrafttreten wird angestrebt“. So steht es in der Verordnung. Mal sehen. Ich halte Dich auf dem Laufenden. UPDATE 03.04.2019

& Co

Wie Dir bestimmt aufgefallen ist: Keine Rede von Hoverboards oder e-Skateboards. Diese sind alleine aufgrund der Formulierung der Verordnung ausgeschlossen, sie haben nämlich keine Lenkstange. Man munkelt es werde eine Ausnahmeregelung geprüft. In der Verordnung steht aber nichts darüber. Also mal abwarten.