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Startseite » KFZ » e-Scooter » eKFV – Abstimmung im Bundesrat

eKFV – Abstimmung im Bundesrat

Heute hat der Bundesrat über die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) abgestimmt. Einige Punkte waren ja noch strittig, auch darüber wurde abgestimmt. Sieh Dir hier die Wortmeldungen und die Abstimmung an:

Die Änderungen:

  • es wird keine „langsamen“ E-Scooter geben
  • die E-Scooter dürfen ab 14 Jahren gefahren werden
  • es wird kein Führerschein benötigt
  • E-Scooter dürfen NICHT auf Gehwegen fahren
  • Fahrzeuge ohne Lenkstange erhalten KEINE Zulassung

Sonst ist der Entwurf im Wesentlichen wie im Artikel vom 01.03.2019 beschrieben verabschiedet worden.

Es wird also nur eine Geschwindigkeitsklasse geben. Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h. Die Scooter mit max. 12 km/h wird es nicht geben. Man wollte im Entwurf diesen Rollern erlauben auf dem Gehweg zu fahren. Jedoch gab es Bedenken, daß auch ein Fahrzeug mit 12 km/h auf dem Gehweg zu schnell sei und der Schutz der Fußgänger als schwächster (aber leider rücksichtslosester) Verkehrsteilnehmer nicht mehr gewährleistet sei. Vgl. dazu den Artikel vom 07.05.2019 Elektro-Scooter und die Unfallgefahr. Außerdem vereinfacht es so die Verordnung an sich.

Damit hängt auch zusammen, daß die Scooter nicht ab 12 Jahren gefahren werden dürfen. Auch das stand so im Entwurf; es war geplant daß die „langsamen“ Scooter bereits ab 12 Jahren gefahren werden dürfen. Die Altersgrenze auf 15 festzulegen, wie von den Ausschüssen empfohlen, wurde jedoch abgelehnt.

Auf Antrag des Bundeslandes Saarland wird die Fahrerlaubnis-Verordnung geändert somit benötigt man keine Fahrerlaubnis um einen E-Scooter zu fahren.

Ein Hauptgrund für den Entfall der „langsamen“ Scooter bis 12 km/h waren die Sicherheitsbedenken gegenüber Fußgängern, da diese Scootergattung auf Gehwegen hätte fahren dürfen. Dies wurde mehrheitlich abgelehnt und damit war auch die Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 12 km/h obsolet. E-Scooter werden nun samt und sonders in etwa wie ein Fahrrad behandelt, d.h. sie dürfen NICHT auf Gehwegen fahren, sie müssen Radwege oder falls nicht vorhanden die Straße benutzen. Dort genießen sie aber den gleichen gesetzlichen Schutz wie Radfahrer, sprich die Autofahrer müssen beim Überholen einen ausreichenden Mindestabstand einhalten und Rücksicht gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer walten lassen.

Es wird KEINE Zulassungen für Fahrzeuge ohne Lenkstange geben. Hoverboards, Skateboards mit Antrieb und Ähnliches dürfen damit im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin nicht bewegt werden! Der Gehweg ist übrigens auch öffentlicher Verkehrsraum. Dies ist wichtig zu wissen, denn diese Vehikel stellen rechtlich Kraftfahrzeuge dar und man würde im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug ohne Zulassung fahren. Mal ganz zu schweigen von der Haftungsfrage. Wenn mit so einem Gefährt ein Dritter geschädigt wird, steht außer Frage, daß der Verursacher / Fahrer für den Schaden haftet. Die Frage ist aber vielmehr, ob die Privathaftpflichtversicherung den Schaden regulieren würde. M.E. bei den derzeitigen Tarifbedingungen mehrheitlich eher nicht. Insofern ist von dem illegalen Gebrauch der Hoverboards & Co. im öffentlichen Verkehrsraum dringend abzuraten!

Weiterhin ganz wichtig: Der E-Scooter braucht zwingend eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrtbundesamtes. Diese wird durch ein Typenschild auf dem Roller bestätigt. Es ist nicht davon auszugehen, daß bereits verkaufte Scooter rückwirkend eine ABE erhalten. Wenn Du nun schon einen E-Scooter gekauft hast, dann such Dir einen Depp der das nicht weiß und dreh ihm das Ding an verkaufe ihn am Besten ins Ausland und warte bis die ersten Roller mit ABE auf den Markt kommen.

Somit geht der Gesetzesentwurf nun an die Bundesregierung, die das Gesetz auf den Weg bringen kann. Und dann bekommst Du auch das e-Scooter Kennzeichen bei mir.

Update 22.05.2019: Die Verordnung soll am 15.06.2019 in Kraft treten. So steht es in einer Mitteilung der Bundesregierung.

Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Zuletzt aktualisiert am 21.08.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

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