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Startseite » Haftpflicht » Privathaftpflicht » Abhandenkommen bzw. Verlust geliehener oder gemieteter Sachen

Abhandenkommen bzw. Verlust geliehener oder gemieteter Sachen – was die Privathaftpflichtversicherung leisten muss

Abhandenkommen bzw. Verlust geliehener oder gemieteter Sachen

Wenn Geliehenes verschwindet: Was deine Haftpflichtversicherung leisten kann

Du leihst dir von einem Freund die Bohrmaschine, mietest ein E-Bike für das Wochenende oder nutzt die Kamera deines Nachbarn für den Urlaub. Was passiert, wenn diese Dinge plötzlich weg sind – gestohlen, verloren oder einfach nicht wiederzufinden? Viele denken, ihre private Haftpflichtversicherung (PHV) deckt das automatisch. Doch der Teufel steckt im Detail.

Schutz für geliehene oder gemietete Sachen

Deine PHV zahlt prinzipiell für Schäden, die du Dritten zufügst. Wenn es um Gegenstände geht, die du dir nur geliehen oder gemietet hast, ist der Verlust (Abhandenkommen) oder die Beschädigung im Grundschutz vieler PHV-Tarife oft ausgeschlossen. Viele moderne Tarife bieten jedoch eine wichtige Erweiterung an, die genau diese Fälle absichert. Achte darauf, dass nicht nur die Beschädigung, sondern explizit auch das „Abhandenkommen“ – also der Verlust durch Diebstahl oder Verlegen – mitversichert ist. Diese Deckung ist meist auf eine feste Höchstsumme begrenzt, beispielsweise 50.000 Euro.

Wann die Versicherung zahlt: Dein Verschulden

Die Versicherung zahlt, wenn dir ein Schaden durch Fahrlässigkeit passiert. Bei einfacher Fahrlässigkeit – einem unabsichtlichen Missgeschick – springt deine PHV in der Regel ein. Bei grober Fahrlässigkeit, also wenn du die notwendige Sorgfalt deutlich missachtet hast, kann der Schutz eingeschränkt oder ganz entfallen. Vorsatz, das heißt absichtliches Verlieren oder Beschädigen, ist niemals versichert. Deine Versicherung deckt unabsichtliche, nicht vorsätzliche Schäden ab. (Quelle: § 28 VVG, „Verschulden Vorsatz und Fahrlässigkeit“).

Ein konkretes Beispiel aus der Rhein-Neckar-Region

Stell dir vor, du hast dir für ein Event in Mannheim ein hochwertiges Objektiv von einem Fotografenfreund ausgeliehen. Du vergisst es kurz an einem Essensstand, und es ist später spurlos verschwunden. Das kann als einfache Fahrlässigkeit gelten. Ohne die passende Erweiterung in deiner PHV müsstest du deinem Freund den hohen Wert aus eigener Tasche ersetzen. Mit der richtigen Klausel übernimmt dein Versicherer diesen Schaden für dich.

Mein Tipp:

Kontrolliere genau die Bedingungen deiner Privathaftpflichtversicherung. Viele ältere oder Basis-Tarife decken das Abhandenkommen von geliehenen oder gemieteten Sachen nicht ausreichend ab oder haben sehr niedrige Deckungssummen. Frage gezielt nach dieser Klausel. Eine kleine Anpassung des Beitrags kann dir im Ernstfall viel Ärger und hohe Kosten ersparen.

Damit du genau weißt, wo du stehst und ob dein aktueller Schutz ausreicht, biete ich dir gerne ein persönliches Gespräch an. Wir schauen uns gemeinsam deine Situation an und finden heraus, was für dich am besten passt – ganz ohne Druck.

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Quellen

  • § 28 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag)
  • Weitere Informationen zum Thema „Verschulden Vorsatz und Fahrlässigkeit“ finden sich in internen Dokumenten von Christian Willmann zum Risikomanagement.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die konkreten Leistungen hängen immer von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.

Häufige Fragen

Deckt meine private Haftpflichtversicherung den Verlust geliehener oder gemieteter Gegenstände ab?

Im Grundschutz vieler Privathaftpflichtversicherungen ist das Abhandenkommen geliehener oder gemieteter Sachen oft ausgeschlossen. Viele aktuelle Tarife bieten hierfür aber eine spezielle Erweiterung an, die du prüfen solltest.

Was genau ist mit Abhandenkommen gemeint?

‚Abhandenkommen‘ meint, dass der Gegenstand nicht mehr auffindbar ist – sei es durch Verlust, Verlegen oder Diebstahl. Es geht also nicht nur um eine Beschädigung, sondern um das Verschwinden des Objekts.

Übernimmt meine Versicherung auch Schäden, wenn mir grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird?

Bei einfacher Fahrlässigkeit springt deine Versicherung in der Regel ein. Warst du grob fahrlässig, kann der Schutz eingeschränkt werden oder ganz entfallen. Vorsätzliches Verlieren oder Beschädigen ist niemals versichert.

Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung bei Verlust von geliehenen Dingen?

Ja, die Deckung für das Abhandenkommen geliehener oder gemieteter Sachen ist oft auf eine feste Höchstsumme begrenzt. Diese Summe kann stark variieren und ist in deinen Vertragsbedingungen vermerkt.

Wie finde ich heraus, ob meine Privathaftpflichtversicherung diesen Schutz enthält?

Du solltest die Bedingungen deiner Privathaftpflichtversicherung genau prüfen. Achte gezielt auf Klauseln, die ‚Abhandenkommen‘ von geliehenen oder gemieteten Sachen einschließen und auf die entsprechende Deckungssumme.

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Christian WillmannVersicherungsmakler in Mannheim

Zuletzt aktualisiert am 21.08.2026 · Verantwortlich für den Inhalt · Redaktionelle Grundsätze

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